Hinweis: Die nachstehenden Informationen basieren auf einem von Giorgos Dalianis in Zusammenarbeit mit Filippos Ziras verfassten Artikel über steuerliche und rechtliche Themen hinsichtlich der Führung von Gemeinschaftskonten in Griechenland, der unter anderem bei capital.gr veröffentlicht wurde. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung fungierte Herr Dalianis als geschäftsführender Vorstand und Herr Ziras als Rechtsanwalt der Gesellschaft ARTION.
Stand: Juni 2016, sofern nicht anders angegeben oder erkennbar.
In Griechenland ist die Führung und Nutzung sogenannter (auch als joint accounts bekannter) Gemeinschaftskonten besonders verbreitet. Das Prinzip der gemeinschaftlich geführten Bankkonten mag beispielsweise für Schuldner nützlich erscheinen, die auf diese Weise einen Teil ihrer Spareinlagen absichern, allerdings birgt die Führung solcher Konten auch einige potentielle Risiken.
Jeder Bürger hat die Möglichkeit, bei einer Bank in Griechenland ein Konto zu eröffnen, an dem nicht nur er selbst, sondern auch andere natürliche Personen berechtigt sind, die bei der Errichtung des (Kontoeröffnungs-) Vertrags mitwirken oder auch nicht, jedoch in jedem Fall zur Verwendung der Guthaben berechtigt sind.
Lassen wir uns aber Fälle der Nutzung dieser Konten betrachten, die sowohl von steuerlicher als auch rechtlicher Seite von Interesse sind.
Die Eigentümlichkeit des gemeinschaftlichen Bankkontos liegt darin, dass sich dessen jeder Mitinhaber bedienen kann und zur Abhebung des gesamten Guthabens unabhängig davon berechtigt ist, wer dieses einzahlte.
Auf diese Weise ist häufig das Phänomen familiärer / persönlicher Auseinandersetzungen anzutreffen, die zu extremen Handlungen von Ehepartnern - Verwandten führten, die aus persönlicher Rache oder anderen Gründen kurzerhand das gesamte Guthaben eines Gemeinschaftskontos abhoben und damit den wirklichen Nutzer - Einzahler dieses Kontos in den wirtschaftlichen Ruin trieben.
Hinsichtlich der Pfändungen wird das Gemeinschaftskonto analog zu der Anzahl der Mitinhaber "auseinanderdividiert". Es wird also gemutmaßt, dass dem Mitinhaber der durch die Gesamtzahl der Mitinhaber dividierte vorhandene eingezahlte Geldbetrag entspricht. Falls ein Mitinhaber Schulden bei einem Dritten hat und dieser zur Pfändung des Gemeinschaftskontos schreitet, beläuft sich der Höchstbetrag, den er zu pfänden vermag, auf - analog zu der Anzahl der Mitinhaber -1/2 oder 1/3 usw. (des Gesamtguthabens).
Achtung: An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Selbe nicht in dem Fall gilt, in dem der Gläubiger selbige Bank ist, bei der das Bankkonto geführt wird, die nämlich den gesamten verfügbaren Betrag fänden darf (Areopag, 1812/2007). Falls Sie also einer Bank beispielsweise aus einem Kreditvertrag Geld schulden und ein Gemeinschaftskonto führen, ist die befolgte Praxis, dass Ihnen ein Schreiben bezüglich der Verrechnung zur Befriedigung fälliger Forderungen (der Bank) zugestellt wird, auf dessen Basis man Ihnen die Pfändung des gesamten Betrags mitteilt. Die Zustellung dieses Schreibens (Erklärung) ist obligatorisch.
Die Bankinstitute bedienen sich sogar auf geradezu unverschämte Weise des Rechts auf Verrechnung ihrer Forderungen gegen ihren bei ihnen in der Schuld stehenden Kunden, während sie für sich selbst in den Kreditverträgen eine Standard-Klausel einschließen, auf deren Basis sie den Kreditnehmer zum Verzicht auf sein Recht zur Verrechnung mit seinen eigenen Forderungen gegen die Bank verpflichten.
Bei einer Steuerprüfung wird von dem Kontrollierten häufig verlangt, mit seinen Steuererklärungen und mittels sogenannter Einkommensindizien nachzuweisen, woher seine Einkünfte und Liquidität stammen. Wenn dieser Kontrollierte an einem Gemeinschaftskonto beteiligt ist, wird er den Beamten des Finanzministeriums vielleicht beweisen müssen, dass seine Beteiligung an den Bankguthaben größer als die gemutmaßte Analogie ist, auf deren Basis die Steuerbehörden ihre Berechnungen anstellen.
In der Praxis kann der Anlass einer jeden auf einem solchen Konto getätigten Einzahlung oder Abhebung jedoch kaum exakt festgestellt werden, da von den Überprüften verlangt wird, detaillierte Angaben zu Transaktionen vorzulegen, die vor vielen Jahren in der Vergangenheit stattfanden. Weil die Prüfer des Finanzministeriums nicht in der Lage sind, den wirklichen Einzahler zu recherchieren, teilen sie kurzerhand jeden auf das Gemeinschaftskonto eingezahlten Betrag verhältnismäßig auf und bürden die Beweislast dem kontrollierten Steuerpflichtigen auf. Dies führte in vielen Fällen zur Verhängung überdimensionaler Geldstrafen, da die verwendeten Beträge als "Einkommen aus unbekannter Quelle" betrachtet wurden.
Die Bestimmungen über die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen sieht eine Steuerbefreiung vor, sofern ein Mitinhaber (sogar auch als Erbe) eines Gemeinschaftskontos nach dem Tod eines anderen der Mitinhabers zur Abhebung von Geldern (eines Teilbetrags oder des gesamten Guthabens) schreitet. Einzige Voraussetzung für eine solche Befreiung von der Erbschafts- oder Schenkungssteuer ist, dass vorhergehend in dem Vertrag mit der Bank eine Klausel gemäß Artikel 2 des Gesetzes N. 5638/1932 existierte.
Können diese Gelder jedoch zur Deckung sogenannter Anschaffungs- oder Lebensführungsindizien genutzt bzw. geltend gemacht werden?
Auch in diesem Fall besteht leider eine Diskrepanz zwischen den steuerlichen Bestimmungen. Der steuerpflichtige Bürger kann das Guthaben des Kontos abheben und so von der Erbschafts- / Schenkungssteuer befreit werden (Fall des Artikels 2 des N. 5638/1932). Er kann sich jedoch nicht auf dieses Geld berufen, um Anschaffungs- oder Lebensführungsindizien zu rechtfertigen, weil sich für diese auf Basis der Einkommensbesteuerung keine Befreiung ergibt.
Der Steuerpflichtige wird somit zur Abgabe einer Erklärung zur Erbschafts- / Schenkungssteuer und der Entrichtung der entsprechenden Steuer gezwungen. Das Finanzministerium schuldet deswegen, diese beiden grundsätzlichen gesetzlichen Regelungen in Einklang zu bringen und die entsprechenden Artikel auf eine solche Weise zu modifizieren, auf dass diese Kollision von Bestimmungen ausgemerzt wird.
Das Gesetz bestimmt also - wie im übrigen überall - einen globalen Rahmen und der einzelne Fall eines jeden Bürgers fällt analog zu seinen persönlichen Umständen unter diesen Rahmen. Dabei gibt eine andere steuerliche Behandlung, wenn die Abhebung vor dem Tod des Mitinhabers erfolgt, und eine andere, wenn sie danach stattfindet.
Ebenfalls ist zu beachten, was der Vertrag zur Eröffnung des gemeinschaftlichen Bankkontos vorsieht, um nicht in Fallen zu tappen, die auch Geldstrafen wegen eines verheimlichten / nicht deklarierten Einkommens mit sich bringen können.
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