Nachfolgende Informationen werden ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne jede Gewähr publiziert. Ergänzende Informationen bietet der Beitrag Sozialversicherung in Griechenland. Stand: Herbst 2006
Wichtiger Hinweis: Die nachstehenden Beitrag angeführten Informationen zu kassenspezifischen Gesundheitsleistungen sind zum Teil hinfällig, da seit 2012 weitgehend der einheitliche "Nationale Organismus für die Erbringung von Gesundheitsleistungen" (EOPYY) zuständig ist.
Aufgrund der allgemeinen Versicherungspflicht für Beschäftigte und Erwerbstätige einerseits sowie internationaler Abkommen andererseits müsste das staatliche griechische Gesundheitssystem zumindest im Regelfall eine umfassende Versorgung bieten. Angesichts des rapiden Versorgungsgefälles zwischen Ballungsräumen und Provinz erweist sich dies im Ernstfall allerdings schnell als Illusion. Verständlicherweise kann es nicht in jedem Örtchen eine Polyklinik geben, jedoch sollten zumindest die gesetzlich garantierten Grundstrukturen bestehen und funktionieren - was in der Praxis definitiv nicht der Fall ist.
Umfang und Qualität der - zumindest theoretisch - von den Pflichtkassen abgedeckten Leistungen variieren erheblich. In vielen Fällen bleibt aus dem einen oder anderen Grund trotz gesetzlichen Versicherungsschutzes nur der Weg in private Praxen und Zentren. Noch liegen die Kosten für Honorare, Behandlung, Laborleistungen usw. oft niedriger als in Deutschland, was sich allerdings häufig leider auch in der Qualität der Leistungen niederschlägt. Ob und in welchem Umfang bei einer Reise oder Übersiedlung nach Griechenland ein zusätzlicher privater Versicherungsschutz in Betracht zu ziehen oder gar erforderlich ist, muss jedoch letztendlich jeder für sich selbst abwägen.
Mit den entsprechenden Formularen ausgestattet, können in Deutschland (Pflicht-) Versicherte Urlauber in Griechenland die Leistungen der I.K.A. (Idrima Kinonikón Asfalíseon = Anstalt für Soziale Versicherungen) in Anspruch nehmen. Dies gilt sinngemäß auch für nach Griechenland entsandte Arbeitnehmer, die weiterhin in Deutschland versichert beziehungsweise unter entsprechenden Voraussetzung von der Versicherungspflicht in Griechenland befreit sind.
Die Erteilung einer Krankenversicherungskarte (Krankenscheinheft / Versicherungsbuch) ist je nach Versicherungsträger an jeweils spezifische Bedingungen geknüpft. Abgesehen von Ausnahmeregelungen und Sonderbestimmungen gelten für die Krankenversicherung der Träger I.K.A. - E.T.A.M., O.A.E.E. und O.G.A. im Regelfall die nachstehenden globalen Grund- und Mindestvoraussetzungen.
Der Gesundheits- / Krankenversicherungsschutz der I.K.A. war bisher im Regelfall an wenigstens 50 Beitragstage im laufenden Kalenderjahr geknüpft und erlischt spätestens mit Ablauf des Jahres, in welchem die minimale Anzahl an Versicherungstagen nicht erreicht wird. Gemäß dem am 31. März 2008 verabschiedeten Gesetzesentwurfs zur Sanierung des griechischen Sozial- und Rentenversicherungssystem werden allerdings fortan wenigstens 100 Versicherungstage beziehungsweise für Krankenversicherung nebst pharmazeutischer Versorgung sogar 120 Versicherungstage pro Kalenderjahr erforderlich sein. Ein bestehender Versicherungsschutz schließt auch die indirekte Versicherung von Ehepartnern, Kindern usw. ein, die keine eigenen Ansprüche auf Leistungen anderer Versicherungsträgers haben. Das Versicherungsbuch ist für jedes Jahr zu erneuern / verlängern. Weiter sei angemerkt, dass über die Gesundheitsversorgung / Krankenversicherung hinausgehende Leistungen der I.K.A. von teilweise erheblich höheren jährlichen oder gesamten Versicherungszeiten abhängig.
Der Krankenversicherungsschutz der O.A.E.E. (> T.A., T.E.W.E., T.S.A. usw.) tritt im Regelfall sechs Monate nach Beginn des Versicherungsverhältnisses in Kraft und ist dann unmittelbar an die fristgerechte Entrichtung der monatlichen Beiträge gekoppelt. Zwar wird das zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu erneuernde / verlängernde Krankenscheinheft / "Gesundheitsbuch" für jeweils ein Jahr ausgestellt, jedoch werden Kassenleistungen bereits verweigert, wenn nicht alle Beiträge bis zum Vormonat des Leistungsfalls beglichen sind. Der Versicherungsschutz schließt die medizinische Versorgung unversicherter Familienangehöriger ein – allerdings nur in dem Rahmen der in jeder Hinsicht unzureichenden Leistungen des Zweiges der Krankenversicherung.
In der Krankenversicherung der O.G.A. beginnt der Versicherungsschutz im Regelfall ebenfalls sechs Monate nach Versicherungseintritt und erstreckt sich auch hier auf unversicherte Familienmitglieder – allerdings unter der Voraussetzung, dass diese nicht selbst einer - sei es auch unerfüllten - Versicherungspflicht unterliegen. Versicherungsheft und "Gesundheitsbuch" sind für jedes Kalenderjahr zu erneuern / verlängern, wofür wiederum alle Beiträge bis zum Ende des vorherigen Kalenderjahres beglichen sein müssen. Falls parallel zu einem bestehenden direkten oder indirekten Versicherungsverhältnis bei einem anderen (Pflicht-) Versicherungsträger die Pflicht zur Versicherung bei der O.G.A. besteht, werden Leistungen der Krankenversicherung nur gewährt, wenn der Versicherte definitiv auf alle Leistungen des anderen Trägers verzichtet. Aufgrund dieser Regelung sind zahlreiche Versicherte zur Beitragszahlung an die Krankenkasse der O.G.A. gezwungen, ohne jedoch die Leistungen der O.G.A. in Anspruch nehmen zu können.
Je nach Versicherungsträger, aber auch abhängig von lokalen Strukturen ist die (kassen-) ärztliche Versorgung selbst in Städten mangelhaft, wobei es im Einzelfall kaum eine Rolle spielt, ob trotz akutem Behandlungsbedarf erst Wochen oder Monate später ein Termin erhältlich oder gar kein entsprechend qualifizierter Arzt verfügbar ist. Die Ursache hierfür liegt natürlich nicht etwa in einem Mangel an Medizinern begründet, sondern in der aus deren Sicht unbefriedigenden Gebührenstruktur der Kassen und der Vergütungen im öffentlichen Gesundheitswesen. Auch weigern sich viele Ärzte, in unlukrativen Regionen zu praktizieren, und überlassen hier die ärztliche Versorgung nicht selten eher zweitklassigen Kollegen.
In der klaffenden Versorgungslücke zwischen ländlichen und städtischen Einzugsgebieten sind die provinziellen staatlichen Gesundheitszentren (Kéntro Yjías = Gesundheitszentrum) angesiedelt, denen außer dem Notdienst auch die primäre ambulante Versorgung der lokalen Bevölkerung, respektive Pflichtversicherten obliegt. Aufgrund mangelhafter Besetzung oder / und Ausrüstung können diese Zentren jedoch oft kaum elementare Leistungen erbringen. Noch schlimmere Zustände herrschen allerdings in abgelegeneren Gebieten, wo es trotz bestehender Planstellen häufig nicht einmal den - per Definition minimal qualifizierten - Landarzt gibt.
Hinweis: Nachstehenden Informationen zu kassenspezifischen Leistungen sind weitgehend hinfällig, da die Gesundheitszweige der Träger IKA, OAEE und OGA 2012 in den Einheitsträger für Gesundheitsleistungen (EOPYY) eingegliedert wurden und somit die Versicherten trotz signifikanter Unterschiede bei der Höhe der Pflichtbeiträge allgemein die selbe gute / schlechte Versorgung erfahren.
Die I.K.A. betreibt eigene, in der Regel in den Hauptstädten der Präfekturen gelegene Behandlungszentren / Ambulanzhäuser: einige sind beliebt, andere eher berüchtigt. Ein eben so ernstes wie allgegenwärtiges Problem stellen die langen Wartelisten der Kassenärzte aller Fachrichtungen dar, wobei die Wartezeiten von einigen Wochen bis zu mehreren Monaten betragen. Wer allerdings bereit ist (und es sich leisten kann), pro Arztbesuch bis zu 70 Euro zuzulegen, bekommt in den "Nachmittags-Praxen" der Kassenärzte umgehend einen Termin.
Die Kassen OAEE bzw. TAE / TEWE / TSA kooperieren dagegen mit freien Ärzten, Laboratorien und Kliniken, die in der Regel ebenfalls nur in den Kreishauptstädten niedergelassen beziehungsweise angesiedelt sind. Jedoch übernehmen diese Kassen die Kosten für Untersuchungen und Behandlungen nur in beschränktem Umfang, sodass die Versicherten auf breiter Basis eine Selbstbeteiligung von wenigstens 25% aufbringen oder benötigte Leistungen sogar bis zu 100% selbst zahlen müssen.
Anlaufstelle für Versicherte der O.G.A. ist der örtliche Landarzt, der jedoch in der Praxis, sprich in den Dörfern bestenfalls zwei- bis dreimal pro Woche für einige Stunden verfügbar ist. Ebenso mangelt es überall an elementaren Räumlichkeiten und Ausrüstung, sodass in extremen Fällen Untersuchungen sogar im Kaffeehaus des Dorfes stattfinden müssen. Im übrigen obliegt die ambulante Versorgung der Versicherten der O.G.A. den staatlichen Krankenhäusern, wo jedoch wiederum Wartezeiten von einigen Wochen bis sogar Monaten eher die Regel als eine Ausnahme darstellen.
Sofern eine stationäre Behandlung erforderlich wird, decken alle Kassen zumindest die (Standard-) Versorgung in staatlichen Krankenhäusern ab. Was die - zum Teil hervorragend ausgestatteten - privaten Behandlungs- und Therapiezentren betrifft, können unter bestimmten Umständen auch Pflichtversicherte deren Leistungen in Anspruch nehmen, müssen dann allerdings die zum Teil um ein Mehrfaches über den Kassensätzen liegenden Mehrkosten selbst aufbringen.
Für Laborleistungen sowie fallweise auch spezielle Behandlungen kann je nach Kasse eine erhebliche Selbstbeteiligung fällig werden. Sofern hier die Möglichkeit zur Wahl zwischen "privat" (= Labor, Praxis, Klinik) und "öffentlich" (= staatliches Krankenhaus / Zentrum) besteht, sind letzte in der Regel preiswerter, jedoch nicht selten auch schlechter ausgerüstet und außerdem ausnahmslos völlig überlastet.
Die zahnärztliche Versorgung wird von den meisten griechischen (Pflicht-) Kassen nicht getragen und gilt somit auf breiter Basis als reine Privatsache. Einerseits mögen die einschlägigen Honorare und Preise nach wie vor günstig erscheinen und liegen manchmal sogar niedriger als die in Deutschland erforderliche Selbstbeteiligung. Einen Zahn ziehen oder plombieren zu lassen kostet minimal 30 - 50 Euro, eine einfache Brücke ist bereits ab rund 250 Euro erhältlich. Andererseits muss jedoch betont werden, dass in vielen Zahnarztpraxen bedenkliche Zustände herrschen und nicht selten sogar auch plump gepfuscht wird.
Schließlich ist leider zu erwähnen, dass insbesondere in staatlichen Einrichtungen und Krankenhäusern nach wie vor oft ein "Fakeláki" (= Umschlag mit Geld) gegeben, erwartet oder sogar offen gefordert wird. Die Bandbreite reicht von mehr oder weniger freiwillig zugesteckten "Trinkgeldern" an das Pflegepersonal bis hin zu erpresserischen Forderungen skrupelloser Ärzte, die trotz aller drohenden Sanktionen die Behandlung unverblümt von einem finanziellen Aderlass des Patienten oder seiner Angehörigen abhängig machen.
Aufgrund staatlicher Regulation sind Medikamente in Griechenland auf breiter Basis billiger als in Deutschland. Bei preiswert im Inland produzierten (und somit lukrativ exportierbaren ...) Präparaten sind allerdings immer wieder Versorgungsengpässe zu verzeichnen, während etliche spezielle, in der Regel teure Präparate nicht von den Kassen übernommen werden oder / und auch überhaupt nicht in Griechenland erhältlich sind. Auf Druck der griechischen Pharma-Industrie wurden während der beiden vergangenen Jahre insbesondere die Preise "billiger" Präparate (u. a. Schmerzmittel und Antibiotika) um bis zu mehrere 100% erhöht.
Eine Rezeptgebühr gibt es in Griechenland noch nicht, soll jedoch ab 2014 zusammen mit einer pauschalen Krankenhausgebühr eingeführt werden. Im übrigen müssen Versicherte der gesetzlichen Kassen in der Regel eine Selbstbeteiligung von 25% leisten. Bei chronischen Leiden können je nach Kasse spezielle Regelungen zum Tragen kommen. Angesichts der katastrophalen Finanzlage des EOPYY traten allerdings inzwischen Regelungen in Kraft, die in vielen Fällen zu enormen Erhöhungen der Selbstbeteiligung geführt haben.
Antibiotika werden in Griechenland nach wie vor sehr unbedenklich verschrieben oder sogar aus eigener Initiative konsumiert. Unter das restriktive griechische Betäubungsmittelgesetz fallende Medikamente wie z. B. selbst schon einfache Schlaftabletten und stärkere Schmerzmittel sind dagegen streng rezeptpflichtig. Der unberechtigte Besitz derartiger Präparate wird als Drogenvergehen eingestuft und hart, also in der Regel mit sofortiger Inhaftierung und Anklage / Verurteilung nach dem drakonischen griechischen Drogengesetz geahndet. Der blinde Verfolgungswahn der Exekutivorgane richtet sich leider sogar immer wieder auch gegen Patienten, die dringend auf - aus dem einen oder anderen Grund - rechtmäßig im Ausland verschriebene und erworbene Präparate angewiesen sind.
Abschließend sei angemerkt, das in Griechenland auch in der übrigen Welt frei vertriebene Nahrungsergänzungen wie Vitamin- und Mineralpräparate als apothekenpflichtige "Medikamente" gelten – was natürlich einzig und allein auf den politischen Einfluss der Pharma-Lobby zurückzuführen ist.
Weiterführende Informationen zu dem allgemeinen Themenbereich bietet der Beitrag Sozialversicherung in Griechenland.
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