Nach dem Regierungswechsel im Oktober 2009 wurde das Programm zur subventionierten Abwrackung älterer Fahrzeuge mit Wirkung ab dem 02. November 2009 überraschend eingestellt. Die nachstehenden Informationen beziehen sich folglich lediglich auf die Periode vor der Einstellung des Programms und die rund 72.000 Fahrzeuge, die ab Ende September bis Anfang November 2009 wie vorgesehen stillgelegt und der Verschrottung zugeführt worden sind.
Ebenfalls wurde Ende November 2009 durch einen weiteren Ministererlass die Auszahlung der Abwrackprämie und Subventionszahlung bei eventuellen Neukäufen modifiziert. Entgegen den nachstehend beschriebenen anfänglichen Regelungen wurde damit verfügt, dass die Besitzer bis zum 02. November 2009 aus dem Verkehr gezogener Fahrzeuge die Abwrackprämie bei der zuständigen Zulassungsstelle beantragen müssen.
Informationen zu einem neuen, anfänglich auf das Jahr 2011 befristeten und im weiteren Verlauf bis Ende 2013 verlängerten Programm zur Stützung des Automarktes in Griechenland bietet der Artikel Senkung der Taxierungsabgabe und Luxussteuer auf PKW in Griechenland.
Das Programm zur Subventionierung der Abwrackung alter Kraftfahrzeuge und deren Ersatz durch schadstoffarme Wagen hätte in Griechenland schon im August 2009 anlaufen sollen, verzögerte sich jedoch aufgrund ausstehender gesetzlicher Regelungen. Erst Ende September 2009 unterzeichnete Georgios Souflias, Minister für Umwelt, Flächennutzung und öffentliche Projekte (PEHODE), endlich den Ministerbeschluss, mit dem einerseits das Verfahren der Abwrackung technisch veralteter Fahrzeuge und andererseits die Auszahlung der Prämien sowohl für die Abwrackung alter als auch für den anschließenden Kauf neuer Fahrzeuge geregelt wird.
Gemäß dem beschlossenen Verfahren sind die Abwrackprämien nach Kategorie und Hubraum des jeweiligen Fahrzeuges gestaffelt. Zusätzlich wird der Kauf eines technologisch modernen Wagens (EURO4 oder EURO5) subventioniert, wenn vorher ein Altfahrzeug regulär aus dem Verkehr gezogen und verschrottet worden ist.
Die beschlossene Regelung bezieht sich auf Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2004 in Griechenland zugelassen worden sind. Nach diesem Stichtag zugelassene Fahrzeuge sind von der subventionierten Abwrackung ausgeschlossen. Andererseits wird in keinem Fall die Schadstoffklasse des Fahrzeuges berücksichtigt. Damit ergibt sich die paradoxe Situation, dass auch die Abwrackung vor 2005 zugelassener schadstoffarme Fahrzeuge subventioniert wird, während ab 2005 zugelassene Fahrzeuge (also auch ältere Gebrauchtwagen, die in Griechenland erstmalig nach dem Stichtag zugelassen wurden), grundsätzlich von dem Abwrackungsprogramm ausgeschlossen sind.
Weiter sind von dem Verfahren der subventionierten Abwrackung alle Fahrzeuge ausgeschlossen, die nicht den nachstehend angeführten Voraussetzungen entsprechen, sowie Fahrzeuge, die durch Unfall, Feuer, Brandstiftung oder Vandalismus zerstört worden sind.
Schließlich darf zum Zeitpunkt der Übergabe eines Fahrzeuges zur Verschrottung kein Eigentumsvorbehalt in den Fahrzeugpapieren vermerkt sein, anderenfalls wird das Fahrzeug zurückgewiesen.
Informationen über Einrichtungen zur Verwertung oder genehmigte Sammelstellen für Fahrzeuge können der Webseite der EDOE(Enallaktiki Diahirisi Ohimaton Ellados = Alternative Fahrzeugverwertung Griechenlands) entnommen oder telefonisch über die Nummer 210-6899039 in Erfahrung gebracht werden.
Für Personenwagen und Lastwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen umfasst das Verfahren der Abwrackung folgende Stadien:
1. Der Besitzer des Fahrzeuges oder sein bevollmächtigter Vertreter übergibt das Fahrzeug bei einer der 81 genehmigten Stellen zur Verschrottung und erhält eine Bescheinigung über die Übernahme des abzuwrackenden Fahrzeuges.
2. Innerhalb von 8 Tagen erteilt die Verwertungsstelle dem Fahrzeugbesitzer eine Bescheinigung über die Verschrottung des Fahrzeuges aus. Damit parallel auch die Löschung des aus dem Verkehr gezogene Fahrzeuges aus dem Register der zuständigen Zulassungsstelle erfolgt, wird eine Kopie der Verschrottungsbescheinigung zusammen mit den Kennzeichen und dem Brief des Fahrzeuges an die KFZ-Zulassungsstelle der Selbstverwaltung einer beliebigen Präfektur übermittelt.
3. Innerhalb von 3 Werktagen stellt die Kfz-Zulassungsstelle der Präfekturverwaltung maschinell eine Bescheinigung über die endgültige Löschung des Fahrzeuges aus.
4. Diese Bescheinigung über die endgültige Löschung stellt den Beleg für die Gewährung der Abwrackprämie an den Besitzer des Fahrzeuges dar, und der vorgesehene betrag wird von dem zuständigen Finanzamt ausgezahlt werden.
Schließlich ist zu betonen, dass die Bescheinigung über die Verschrottung des Fahrzeuges von einer Erklärung der Verwertungsanlage begleitet sein muss, worin bestätigt wird, dass das abzuwrackende Fahrzeug bei der Übergabe folgenden Voraussetzungen entspricht:
es ist aus eigener Kraft fahrtüchtig,
es verfügt über alle seine technischen Teile,
Chassis und Karosserie des Fahrzeuges sind vollständig,
im Fahrzeugbrief ist kein Eigentumsvorbehalt vermerkt.
Des weiteren muss das Fahrzeug bei der Übergabe regulär angemeldet und die Kraftfahrzeugsteuer bezahlt sein. Nicht reparierte Unfallschäden bleiben unberücksichtigt, sofern das Fahrzeug trotzdem fahrtüchtig ist.
Für Lastwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen umfasst das Verfahren der Abwrackung folgende Stadien:
1. Der Besitzer des Lastwagens oder sein bevollmächtigter Vertreter übergibt den abzuwrackenden LKW bei einer der Verwertungseinrichtungen und erhält die einschlägige Bescheinigung über die Übernahme des abzuwrackenden LKW durch die Verwertungsstelle. In der Übernahmebescheinigung muss eindeutig angeführt sein, dass das Fahrzeug aus eigener Kraft fahrtüchtig ist, über alle seine mechanischen Teile verfügt und Chassis und Karosserie vollständig sind.
2. Der Besitzer des Lastwagens oder sein bevollmächtigter Vertreter reicht bei der Zulassungsstelle der Selbstverwaltung einer beliebigen Präfektur die Übernahmebescheinigung zusammen mit der ausgetrennten Nummer des Fahrgestells und allen legitimierenden Unterlagen ein, damit die Löschung des LKW aus dem heimischen Register erfolgt. Daraufhin wird die entsprechende Zulassungsstelle innerhalb von 3 Werktagen maschinell die Bescheinigung über die endgültige Löschung des Lastwagens ausstellen.
3. Diese Bescheinigung über die endgültige Löschung stellt den Beleg für die Gewährung der Abwrackprämie an den Besitzer des Fahrzeuges dar, und der vorgesehene betrag wird von dem zuständigen Finanzamt ausgezahlt werden.
Die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Förderung des Kaufs eines technologisch modernen Fahrzeuges der Schadstoffklassen EURO4 oder EURO5 sind folgende:
Es muss das wie vorstehend beschriebene Verfahren der Abwrackung befolgt worden sein.
Nach der Abwrackung und vor Gewährung der Prämie für den Neukauf muss der Kauf eines technologisch modernen Fahrzeuges erfolgt sein.
Im Fahrzeugbrief des neuen Fahrzeugs müssen die Daten des abgewrackten Fahrzeuges angeführt sein.
Der Kauf eines Fahrzeuges der Schadstoffklasse EURO4 oder EURO5 wird folglich nur subventioniert, wenn der Käufer vorher regulär ein Altfahrzeug zur Abwrackung übergeben hat.
Der zahlbare Subventionsbetrag wird den Berechtigten gegen Vorlage der entsprechenden Unterlagen von dem zuständigen Finanzamt ausgezahlt werden. Sollte allerdings eine fällige Steuerschuld bestehen, wird der Betrag der Subvention vorrangig mit dieser verrechnet.
Nach dem derzeitigen Stand der Dinge wird der Kauf eines Fahrzeugs der Schadstoffklasse EURO4 oder EURO5 nach erfolgter Abwrackung mit einheitlich 1.000 Euro subventioniert werden. Diese Regelung soll auch für den Kauf gebrauchter Fahrzeuge gelten, sofern sie unter die vorgenannten Abgasklassen fallen.
Die Höhe der Abwrackprämie richtet sich unabhängig von Alter und Schadstoffklasse eines Fahrzeuges einzig und allein nach dem Motorhubraum des abzuwrackenden Fahrzeuges und ergibt sich gemäß folgender Staffelung:
Motorhubraum (in ccm) | Abwrackungsprämie (in Euro) |
bis 900 | 500 |
900 - 1.400 | 1.000 |
1.400 - 2.000 | 1.500 |
2.000 - 2.400 | 1.800 |
über 2.400 | 2.200 |
Es muss allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass bestimmte Punkte des vorgesehenen Verfahrens der Abwrackung und Kaufsubvention weiterer Klärung bedürfen. Sollten die bevorstehenden Parlamentswahlen im Oktober 2009 zu einem Regierungswechsel führen, wird möglicherweise sogar mit signifikanten Änderungen des gesamten Rahmens der derzeitigen Regelung zu rechnen sein.
Weblog aus, über und mit Bezug zu Griechenland
Aktuelle Nachrichten
Der Zugriff auf die Quelle ist leider vorübergehend nicht möglich.