(Stand: März 2012, alle Angaben ohne Gewähr!)
Das griechische Ministerium für Verwaltungsreform und elektronische Regierungsführung gab eine "Charta der Rechte des Bürgers" in Griechenland heraus, mit der die Bürger in kodifizierter Form über ihre Rechte im Verkehr mit Ämtern, Behörden und allgemein der öffentlichen und staatlichen Verwaltung informiert werden.
Parallel richtete das Ministerium an die Angestellten und Beamten des Verwaltungsapparates den Appell, jede mögliche Anstrengung zur Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen zu unternehmen, welche die öffentliche Verwaltung den Bürgern und Unternehmen bietet, und damit zu der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der Förderung des wirtschaftlichen Aufschwungs beizutragen
Die "Charta der Rechte des Bürgers" umfasst zwölf Sektionen, die nachstehend synoptisch in deutscher Übersetzung wiedergegeben werden.
Zur Erleichterung der Interessenten werden Antragsformulare verwendet, welche die öffentlichen Behörden obligatorisch für alle in ihre Zuständigkeit fallenden Themen bereitstellen. Die Formulare stellen ein Mittel zur bidirektionalen Kommunikation zwischen Bürgern - Behörden und Behörden - Bürgern dar, wobei die Bediensteten schulden, per Fax übermittelte Anträge zu akzeptieren und per E-Mail gestellte Anfragen auf Erteilung von Informationen zu beantworten.
Die Bürger haben parallel zu der ihnen gebotenen Möglichkeit, sich zu den Zentren für Bürgerservice (KEP) oder den Verwaltungsbehörden zu begeben und die Ausstellung von Kopien von Bestätigungen oder Bescheinigungen zu verlangen, auch das Recht auf telefonische Beantragung mittels der OTE. Indem sie die vierstellige Nummer 1502 anrufen, beantragen sie so die Ausstellung und Entsendung bestimmter Bescheinigungen oder Bestätigungen per Einschreiben an die angegebene Adresse und entrichten 4,20 Euro (Telefongebühr und Porto).
Ebenfalls wird den Bürgern die Möglichkeit geboten, die Erteilung öffentlicher Bescheinigungen auch - sofern sie natürlich über eine Internetverbindung verfügen - mittels ihres persönlichen Rechners zu beantragen, indem sie das "Nationale Portal der öffentlichen Verwaltung" besuchen.
Für die Abwicklung der Angelegenheiten von Bürgern wird die globale Regel gesetzt, dass die Verwaltungsbehörden innerhalb von höchstens 50 Tagen auf Anliegen von Bürgern zu antworten und die einschlägigen Angelegenheiten abzuwickeln haben, sofern von speziellen Bestimmungen keine unterschiedlichen Fristen vorgesehen sind.
Zusätzlich wird betont, dass sich für Angelegenheiten in der Zuständigkeit mehrerer Behörden die obige Frist um weitere 10 Tage verlängert, während im Fall der Einreichung eines Antrags bei einer nicht zuständigen Behörde letztere schuldet, den Antrag innerhalb von 3 Tagen an die zuständige Behörde weiterzuleiten und den Interessenten darüber zu informieren.
Wenn eine Angelegenheit wegen speziell begründeten Unvermögens nicht abgewickelt werden kann, schuldet die zuständige Behörde, spätestens 5 Tage vor Ablauf der vorgesehenen Frist dem Antragsteller schriftlich die Gründe für die Verzögerung, den Sachbearbeiter, der die Sache übernommen hat, und dessen Telefonnummer zur Erteilung jeder nützlichen Information bekannt zu geben.
Jeder Interessent ist berechtigt, auf seinen schriftlichen Antrag Zugang zu den Archiven der Verwaltung zu erhalten und daraus Kenntnis zu nehmen.
Weiter wird daran erinnert, dass die Nichteinhaltung der vorstehend angeführten Fristen auch zu dem Recht des interessierten Bürgers führt, die vollständige Entschädigung zu beantragen.
Jeder Interessent ist berechtigt, von allen Verwaltungsbehörden und KEP des Landes die Bestätigung seiner Unterschrift auf allen Schriftstücken zu verlangen, aus denen die Erklärung seines Willens hervorgeht.
Notwendige Voraussetzung ist die Vorlage der erforderlichen Dokumente, welche seine Identität beweisen.
Jeder Interessent kann von allen Verwaltungsbehörden und den KEP die Beglaubigung der Kopien des Originals von Verwaltungsschriftstücken oder der originalgetreuen Kopie der ausstellenden Behörde verlangen.
Ebenfalls kann er von allen Verwaltungsbehörden und den KEP die Beglaubigung der Kopien privatschriftlicher Schriftstücke oder der originalgetreuen Kopien von ausländischen Behörden ausgestellter Schriftstücke verlangen, sofern diese zuerst von einem Rechtsanwalt beglaubigt worden sind.
Es wird betont, dass alle Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, gemäß den vorstehenden Bestimmungen die Unterschrift und Kopien von Kopien zu beglaubigen. Folglich ist sowohl die Weigerung der Verwaltungsbehörde, zur Durchführung der obigen Vorgänge zu schreiten, als auch die Verweisung für die konkreten Verwaltungsurkunden an eine andere Verwaltungsbehörde rechtswidrig.
Über die Zentren für Bürgerservice (KEP) können die Bürger mehr als 1.000 mittels Ministerialbeschlüssen zertifizierter Verwaltungsabläufe des engen und allgemein öffentlichen Sektors abwickeln. Analog zu dem bei diesen bediensteten Personal arbeiten die KEP entweder 07:30 - 15.30 Uhr von montags bis freitags oder mit erweiterter Geschäftszeit 08.00 - 20.00 Uhr von montags bis freitags und 08.00 - 14.00 am Samstag.
Demnächst werden ausgewählte KEP in jeder Präfektur des Landes auch als "One-Stop-Shops" für die Gründung offener Handelsgesellschaften (OHG, griechisch: O.E.) und Kommanditgesellschaften (KG, griechisch: E.E.)fungieren.
Es wird daran erinnert, dass mit dem Programm "Diavgia" die obligatorische Einstellung der Gesetze, der regulierenden Akte und allgemein der Akte der Organe der Verwaltung und Regierung im Internet eingeführt wurde.
Die öffentlichen Dienststellen erleichtern die Informierung der Bürger, den gesellschaftlichen Dialog, die Kritik und die rechtmäßige Kontrolle, ohne von dem Bürger die Begründung eines speziellen rechtlichen Interesses zu verlangen.
Die Verweigerung dieser Informationen und speziell auch die Anführung der Phrase "Es werden keine Informationen erteilt" an Schaltern öffentlicher Dienststellen kollidieren mit der selbigen Natur der öffentlichen Dienststelle.
Im Bestreben nach der besseren Bedienung der Bürger kommen Bestimmungen zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, der Reduzierung der Zeit für deren Abwicklung und der drastischen Einschränkung der verwaltungstechnischen und wirtschaftlichen Belastungen gegenüber den Bürgern und den Unternehmern zur Anwendung. In diesem Rahmen wurde die Abschaffung der Unterlagen und deren Substituierung durch die rechtsverbindliche Erklärung gemäß Gesetz N. 1599/1986 eingeführt.
Ebenfalls kommt im Rahmen der Verbesserung der Bedienung der Bürger die Maßnahme der von Amts wegen erfolgenden Suche nach Unterlagen durch die Verwaltung zur Anwendung. Es wird zwischen von Rechts wegen obligatorischer Suche und von Rechts wegen nach Abstimmung mit dem Interessenten erfolgender Suche unterschieden.
Der Einlass des Publikums bei den öffentlichen Behörden, den OTA erster und zweiter Stufe und den übrigen juristischen Personen öffentlichen Rechts (JPöR), für welche keine eingeschränkten Zeiten (12:00 - 14:30 Uhr) des Publikumsverkehrs galten, erfolgt an jedem Werktag von 09:00 - 15:00 Uhr. Die speziellen Regelungen bezüglich der Zeiten des Publikumsverkehrs bei den staatlichen Trägern und Behörden bleiben weiterhin in Kraft.
Der Einlass der Bürger bei Registerstellen und Empfangsbüros für Bürger ist von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr gestattet. Diese Regelung gilt nicht für die Büros der Minister, Staatssekretäre, Vorstandsvorsitzenden und Leiter und Unterleiter juristischer Personen öffentlichen Rechts.
Es wird betont, dass es nicht statthaft ist, dass öffentliche Behörden und Träger die Zeiten des Publikumsverkehrs überraschend ändern und langfristig befolgte Praktiken umwerfen.
Mit der grundgesetzlichen Auflage und dem allgemeinen Grundsatz als gegeben, dass die öffentliche Verwaltung schuldet, allen Bürgern gleiche Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten, stellt das Fehlen der Zugänglichkeit zu Infrastrukturen, Behörden und Gütern eine Verletzung der fundamentalen Rechte der Menschen mit besonderen Bedürfnissen (MmbB) dar.
Um dem Thema der eingeschränkten Zugänglichkeit bestimmter Gebäude zu begegnen, welche öffentliche Behörden beherbergen, ist vorgesehen, dass die KEP in Räumlichkeiten untergebracht werden, die für Personen mit Behinderung zugänglich sind, während das Programm "Zugänglichkeit bei den Kommunen" bereits umgesetzt wird.
Mit den besonderen Bedürfnissen der MbbB als Leitlinie und zum Zweck ihrer besseren Informierung sowie auch zu ihrer schnelleren und ungehinderten Bedienung seitens aller öffentlichen Behörden ist der "Leitfaden des Bürgers mit Behinderung" in gedruckter und elektronischer Form ausgegeben worden. Ebenfalls schuf das Ministerium für Verwaltungsreform, in Zusammenarbeit mit der Informationsgesellschaft, im Rahmen des Projekts "Zugang der Personen mit Behinderung zu den Dienstleistungen der elektronischen Regierungsführung" das erste spezialisierte Internet-Portal für behinderte Bürger.
Wenn die Verwaltung irgend einen individuellen Verwaltungsakt ausstellt, schuldet sie, den Interessenten mit dem in Rede stehenden Akt auch über die eventuelle Möglichkeit zur Ausübung eines speziellen verwaltungsrechtlichen oder quasi-gerichtlichen Widerspruchs gegen diesen auszuüben und das für die Untersuchung zuständige Organ, die Frist sowie auch die Folgen der Unterlassung des Widerspruchs zu erwähnen.
Der Bürger kann sich neben der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit, zur Eingabe seiner Beschwerden die Gerichte anzurufen, zusätzlich an die unabhängige Behörde des Ombudsmanns, den Generalinspektor für öffentliche Verwaltung und die Einheit der Inspektoren - Kontrolleure für öffentliche Verwaltung wenden.
Es wird die Verpflichtung der Verwaltung zur Befolgung gerichtlicher Beschlüsse betont, da dies ein wesentliches Element des Prinzips des Rechtsstaates ist und eine grundgesetzliche Auflage nach Par. 5 Art. 95 der griechischen Verfassung darstellt.
Der Bürger hat die Möglichkeit, Fälle unangemessenen Verhaltens, seiner unbegründeten Nichtbedienung, nicht rechtzeitiger Abwicklung seiner Angelegenheiten, Weigerung der Bediensteten des Staates, der JPöR usw. zur Kooperation mit den KEP anzuzeigen, indem er sich an ein KEP seiner Wahl wendet und ein spezielle Antrags- / Beschwerdeformular ausfüllt.
Schließlich wird angemerkt, dass der Bürger sich in dem Fall, wo er erachtet, dass die Behörde, mit der er verkehrt, nicht gemäß ihrer Mission und dem allgemeinen Interesse arbeitet, mit der Direktion für Beziehungen zwischen Staat und Bürger im Ministerium für Verwaltungsreform in Verbindung setzen kann, um einen Antrag oder eine Beschwerde einzureichen, Vorschläge zur besseren Funktion der öffentlichen Verwaltung zu formulieren usw.
Zusätzlich kann sich der Bürger an die Direktion für Verfahrensvereinfachung und Produktivität des Ministeriums wenden, um Vorschläge in Zusammenhang mit der Vereinfachung von Abläufen zu unterbreiten und Bemerkungen in Zusammenhang mit den Zeiten des Publikumsverkehrs bei öffentlichen Behörden und Themen der Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen vorzubringen.
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