Portal für Griechenland-Informationen und deutsch-griechische Geschäftsbeziehungen
Insider-Informationen aus und über Griechenland für Geschäftsleute, Auswanderer und Urlauber
Übersetzung von und nach Griechisch ab 15 Euro

Die "Charta der Rechte" des Bürgers in Griechenland

(Stand: März 2012, alle Angaben ohne Gewähr!)

Das griechische Ministerium für Verwaltungsreform und elektronische Regierungsführung gab eine "Charta der Rechte des Bürgers" in Griechenland heraus, mit der die Bürger in kodifizierter Form über ihre Rechte im Verkehr mit Ämtern, Behörden und allgemein der öffentlichen und staatlichen Verwaltung informiert werden.

Parallel richtete das Ministerium an die Angestellten und Beamten des Verwaltungsapparates den Appell, jede mögliche Anstrengung zur Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen zu unternehmen, welche die öffentliche Verwaltung den Bürgern und Unternehmen bietet, und damit zu der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der Förderung des wirtschaftlichen Aufschwungs beizutragen

Die "Charta der Rechte des Bürgers" umfasst zwölf Sektionen, die nachstehend synoptisch in deutscher Übersetzung wiedergegeben werden.

1. Anträge an die Verwaltung

Zur Erleichterung der Interessenten werden Antragsformulare verwendet, welche die öffentlichen Behörden obligatorisch für alle in ihre Zuständigkeit fallenden Themen bereitstellen. Die Formulare stellen ein Mittel zur bidirektionalen Kommunikation zwischen Bürgern - Behörden und Behörden - Bürgern dar, wobei die Bediensteten schulden, per Fax übermittelte Anträge zu akzeptieren und per E-Mail gestellte Anfragen auf Erteilung von Informationen zu beantworten.

Die Bürger haben parallel zu der ihnen gebotenen Möglichkeit, sich zu den Zentren für Bürgerservice (KEP) oder den Verwaltungsbehörden zu begeben und die Ausstellung von Kopien von Bestätigungen oder Bescheinigungen zu verlangen, auch das Recht auf telefonische Beantragung mittels der OTE. Indem sie die vierstellige Nummer 1502 anrufen, beantragen sie so die Ausstellung und Entsendung bestimmter Bescheinigungen oder Bestätigungen per Einschreiben an die angegebene Adresse und entrichten 4,20 Euro (Telefongebühr und Porto).

Ebenfalls wird den Bürgern die Möglichkeit geboten, die Erteilung öffentlicher Bescheinigungen auch - sofern sie natürlich über eine Internetverbindung verfügen - mittels ihres persönlichen Rechners zu beantragen, indem sie das "Nationale Portal der öffentlichen Verwaltung" besuchen.

2. Fristen für die Abwicklung von Angelegenheiten

Für die Abwicklung der Angelegenheiten von Bürgern wird die globale Regel gesetzt, dass die Verwaltungsbehörden innerhalb von höchstens 50 Tagen auf Anliegen von Bürgern zu antworten und die einschlägigen Angelegenheiten abzuwickeln haben, sofern von speziellen Bestimmungen keine unterschiedlichen Fristen vorgesehen sind.

Zusätzlich wird betont, dass sich für Angelegenheiten in der Zuständigkeit mehrerer Behörden die obige Frist um weitere 10 Tage verlängert, während im Fall der Einreichung eines Antrags bei einer nicht zuständigen Behörde letztere schuldet, den Antrag innerhalb von 3 Tagen an die zuständige Behörde weiterzuleiten und den Interessenten darüber zu informieren.

Wenn eine Angelegenheit wegen speziell begründeten Unvermögens nicht abgewickelt werden kann, schuldet die zuständige Behörde, spätestens 5 Tage vor Ablauf der vorgesehenen Frist dem Antragsteller schriftlich die Gründe für die Verzögerung, den Sachbearbeiter, der die Sache übernommen hat, und dessen Telefonnummer zur Erteilung jeder nützlichen Information bekannt zu geben.

Jeder Interessent ist berechtigt, auf seinen schriftlichen Antrag Zugang zu den Archiven der Verwaltung zu erhalten und daraus Kenntnis zu nehmen.

Weiter wird daran erinnert, dass die Nichteinhaltung der vorstehend angeführten Fristen auch zu dem Recht des interessierten Bürgers führt, die vollständige Entschädigung zu beantragen.

3. Beglaubigung von Unterschriften

Jeder Interessent ist berechtigt, von allen Verwaltungsbehörden und KEP des Landes die Bestätigung seiner Unterschrift auf allen Schriftstücken zu verlangen, aus denen die Erklärung seines Willens hervorgeht.

Notwendige Voraussetzung ist die Vorlage der erforderlichen Dokumente, welche seine Identität beweisen.

4. Beglaubigung von Kopien

Jeder Interessent kann von allen Verwaltungsbehörden und den KEP die Beglaubigung der Kopien des Originals von Verwaltungsschriftstücken oder der originalgetreuen Kopie der ausstellenden Behörde verlangen.

Ebenfalls kann er von allen Verwaltungsbehörden und den KEP die Beglaubigung der Kopien privatschriftlicher Schriftstücke oder der originalgetreuen Kopien von ausländischen Behörden ausgestellter Schriftstücke verlangen, sofern diese zuerst von einem Rechtsanwalt beglaubigt worden sind.

Es wird betont, dass alle Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, gemäß den vorstehenden Bestimmungen die Unterschrift und Kopien von Kopien zu beglaubigen. Folglich ist sowohl die Weigerung der Verwaltungsbehörde, zur Durchführung der obigen Vorgänge zu schreiten, als auch die Verweisung für die konkreten Verwaltungsurkunden an eine andere Verwaltungsbehörde rechtswidrig.

5. Zentren für Bürgerservice (KEP)

Über die Zentren für Bürgerservice (KEP) können die Bürger mehr als 1.000 mittels Ministerialbeschlüssen zertifizierter Verwaltungsabläufe des engen und allgemein öffentlichen Sektors abwickeln. Analog zu dem bei diesen bediensteten Personal arbeiten die KEP entweder 07:30 - 15.30 Uhr von montags bis freitags oder mit erweiterter Geschäftszeit 08.00 - 20.00 Uhr von montags bis freitags und 08.00 - 14.00 am Samstag.

Demnächst werden ausgewählte KEP in jeder Präfektur des Landes auch als "One-Stop-Shops" für die Gründung offener Handelsgesellschaften (OHG, griechisch: O.E.) und Kommanditgesellschaften (KG, griechisch: E.E.)fungieren.

Es wird daran erinnert, dass mit dem Programm "Diavgia" die obligatorische Einstellung der Gesetze, der regulierenden Akte und allgemein der Akte der Organe der Verwaltung und Regierung im Internet eingeführt wurde.

6. Gewährleistung der Transparenz und Informierung

Die öffentlichen Dienststellen erleichtern die Informierung der Bürger, den gesellschaftlichen Dialog, die Kritik und die rechtmäßige Kontrolle, ohne von dem Bürger die Begründung eines speziellen rechtlichen Interesses zu verlangen.

Die Verweigerung dieser Informationen und speziell auch die Anführung der Phrase "Es werden keine Informationen erteilt" an Schaltern öffentlicher Dienststellen kollidieren mit der selbigen Natur der öffentlichen Dienststelle.

7. Vereinfachung von Verfahren

Im Bestreben nach der besseren Bedienung der Bürger kommen Bestimmungen zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren, der Reduzierung der Zeit für deren Abwicklung und der drastischen Einschränkung der verwaltungstechnischen und wirtschaftlichen Belastungen gegenüber den Bürgern und den Unternehmern zur Anwendung. In diesem Rahmen wurde die Abschaffung der Unterlagen und deren Substituierung durch die rechtsverbindliche Erklärung gemäß Gesetz N. 1599/1986 eingeführt.

Ebenfalls kommt im Rahmen der Verbesserung der Bedienung der Bürger die Maßnahme der von Amts wegen erfolgenden Suche nach Unterlagen durch die Verwaltung zur Anwendung. Es wird zwischen von Rechts wegen obligatorischer Suche und von Rechts wegen nach Abstimmung mit dem Interessenten erfolgender Suche unterschieden.

8. Zeiten der Öffnung der Behörden für Bürger

Der Einlass des Publikums bei den öffentlichen Behörden, den OTA erster und zweiter Stufe und den übrigen juristischen Personen öffentlichen Rechts (JPöR), für welche keine eingeschränkten Zeiten (12:00 - 14:30 Uhr) des Publikumsverkehrs galten, erfolgt an jedem Werktag von 09:00 - 15:00 Uhr. Die speziellen Regelungen bezüglich der Zeiten des Publikumsverkehrs bei den staatlichen Trägern und Behörden bleiben weiterhin in Kraft.

Der Einlass der Bürger bei Registerstellen und Empfangsbüros für Bürger ist von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr gestattet. Diese Regelung gilt nicht für die Büros der Minister, Staatssekretäre, Vorstandsvorsitzenden und Leiter und Unterleiter juristischer Personen öffentlichen Rechts.

Es wird betont, dass es nicht statthaft ist, dass öffentliche Behörden und Träger die Zeiten des Publikumsverkehrs überraschend ändern und langfristig befolgte Praktiken umwerfen.

9. Maßnahmen zur Bedienung der MmbB

Mit der grundgesetzlichen Auflage und dem allgemeinen Grundsatz als gegeben, dass die öffentliche Verwaltung schuldet, allen Bürgern gleiche Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte zu gewährleisten, stellt das Fehlen der Zugänglichkeit zu Infrastrukturen, Behörden und Gütern eine Verletzung der fundamentalen Rechte der Menschen mit besonderen Bedürfnissen (MmbB) dar.

Um dem Thema der eingeschränkten Zugänglichkeit bestimmter Gebäude zu begegnen, welche öffentliche Behörden beherbergen, ist vorgesehen, dass die KEP in Räumlichkeiten untergebracht werden, die für Personen mit Behinderung zugänglich sind, während das Programm "Zugänglichkeit bei den Kommunen" bereits umgesetzt wird.

Mit den besonderen Bedürfnissen der MbbB als Leitlinie und zum Zweck ihrer besseren Informierung sowie auch zu ihrer schnelleren und ungehinderten Bedienung seitens aller öffentlichen Behörden ist der "Leitfaden des Bürgers mit Behinderung" in gedruckter und elektronischer Form ausgegeben worden. Ebenfalls schuf das Ministerium für Verwaltungsreform, in Zusammenarbeit mit der Informationsgesellschaft, im Rahmen des Projekts "Zugang der Personen mit Behinderung zu den Dienstleistungen der elektronischen Regierungsführung" das erste spezialisierte Internet-Portal für behinderte Bürger.

10. Regelungen und Kontrolleinheiten für die Rechte der Bürger

Wenn die Verwaltung irgend einen individuellen Verwaltungsakt ausstellt, schuldet sie, den Interessenten mit dem in Rede stehenden Akt auch über die eventuelle Möglichkeit zur Ausübung eines speziellen verwaltungsrechtlichen oder quasi-gerichtlichen Widerspruchs gegen diesen auszuüben und das für die Untersuchung zuständige Organ, die Frist sowie auch die Folgen der Unterlassung des Widerspruchs zu erwähnen.

Der Bürger kann sich neben der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit, zur Eingabe seiner Beschwerden die Gerichte anzurufen, zusätzlich an die unabhängige Behörde des Ombudsmanns, den Generalinspektor für öffentliche Verwaltung und die Einheit der Inspektoren - Kontrolleure für öffentliche Verwaltung wenden.

11. Befolgung gerichtlicher Beschlüsse seitens der Behörden

Es wird die Verpflichtung der Verwaltung zur Befolgung gerichtlicher Beschlüsse betont, da dies ein wesentliches Element des Prinzips des Rechtsstaates ist und eine grundgesetzliche Auflage nach Par. 5 Art. 95 der griechischen Verfassung darstellt.

12. Beschwerden und Vorschläge von Bürgern

Der Bürger hat die Möglichkeit, Fälle unangemessenen Verhaltens, seiner unbegründeten Nichtbedienung, nicht rechtzeitiger Abwicklung seiner Angelegenheiten, Weigerung der Bediensteten des Staates, der JPöR usw. zur Kooperation mit den KEP anzuzeigen, indem er sich an ein KEP seiner Wahl wendet und ein spezielle Antrags- / Beschwerdeformular ausfüllt.

Schließlich wird angemerkt, dass der Bürger sich in dem Fall, wo er erachtet, dass die Behörde, mit der er verkehrt, nicht gemäß ihrer Mission und dem allgemeinen Interesse arbeitet, mit der Direktion für Beziehungen zwischen Staat und Bürger im Ministerium für Verwaltungsreform in Verbindung setzen kann, um einen Antrag oder eine Beschwerde einzureichen, Vorschläge zur besseren Funktion der öffentlichen Verwaltung zu formulieren usw.

Zusätzlich kann sich der Bürger an die Direktion für Verfahrensvereinfachung und Produktivität des Ministeriums wenden, um Vorschläge in Zusammenhang mit der Vereinfachung von Abläufen zu unterbreiten und Bemerkungen in Zusammenhang mit den Zeiten des Publikumsverkehrs bei öffentlichen Behörden und Themen der Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen vorzubringen.

Griechenland-Blog
Weblog aus und über Griechenland

Weblog aus, über und mit Bezug zu Griechenland

Inhaltsübersicht
Griechenland Aktuell
Globale Informationen
Griechenland - Info für Reise und Urlaub Öffentliche Verkehrsmittel in Griechenland Telefonieren und Internet- Zugang in Griechenland Auswanderung nach Griechenland Wussten Sie, dass in Griechenland ...
Steuerwesen in Griechenland
Erwerb einer griechischen Steuernummer Steuervertreter in Griechenland Steuererklärung in GriechenlandSteuerausländer und Einkommensbesteuerung in Griechenland Steuerausländer und Immobilienbesitz in Griechenland Immobilienbezogene Steuern in Griechenland Immobilien-Erwerbssteuer in Griechenland FMAP - Grundsteuer in Griechenland ETAK - Grundsteuer in Griechenland Immobilien-Sondersteuer in Griechenland 2011-2013 Erbschaft - Schenkung in Griechenland Kfz-Steuer 2016 für Privatfahrzeuge in Griechenland Kfz-Steuer 2014 - 2015 und Pkw-Luxussteuer in Griechenland Kfz-Steuer 2013 in Griechenland Kfz-Steuer 2012 in Griechenland Kfz-Steuer 2009 - 2011 und Abgaben für Privatfahrzeuge in Griechenland Zwangsveranlagung und Sonderabgabe 2011 - 2012 für PKW in Griechenland
Eigentum und Immobilie in Griechenland
Immobilienkauf in Griechenland Immobilien-Übertragung in Griechenland Kataster - Grundbuch in Griechenland Wann in Griechenland eine Baugenehmigung nötig ist Energiepass für Immobilien in Griechenland Besitz von Immobilien in Griechenland
Auto in Griechenland
Auto - PKW - Kraftfahrzeug Einfuhr nach Griechenland Vorläufiger PKW-Import nach Griechenland Besteuerung von PKW-Import nach Griechenland Verkehrsordnung und Bußgelder in Griechenland Auto - Abwrackung und Kauf-Subvention in Griechenland Kraftfahrzeug - Auto - Motorrad in Griechenland
Beruf und Gewerbe
Geschäftstätigkeit in Griechenland Gesellschaftsformen in Griechenland Private Kapitalgesellschaft IKE in Griechenland Unternehmensgründung in Griechenland an 1 Tag Griechisch-Übersetzer - Übersetzung Griechisch - Deutsch - Griechisch
Photovoltaik und Investitionsförderung
Solarenergie - Photovoltaik in Griechenland Neue Regelungen für PV-Anlagen in Griechenland nach EEG N.3851/2010 Anschluss von PV-Anlagen in Griechenland an das öffentliche Stromnetz Gesetzlicher Einspeisetarif für Photovoltaik-Anlagen in Griechenland Genehmigung von PV-Anlagen in Griechenland Private PV-Dachanlagen in Griechenland
Staat und Behörden
Charta der Rechte des Bürgers in Griechenland Aufenthaltserlaubnis für Griechenland (EG-Bürger) Sozialversicherung in Griechenland Gesundheitswesen in Griechenland Versicherungssystem in Griechenland - Irrtümer und Wahrheiten Kindergeld in Griechenland ab 2013 Bargeldloser Zahlungsverkehr B2C in Griechenland Identifikation gegenüber Banken in Griechenland Gemeinschaftskonto in Griechenland Privat-Entschuldung in Griechenland Stromrechnung der DEI in Griechenland (alt) Stromrechnung der DEI in Griechenland (neu)
Alltag in Griechenland
Griechenland-Knigge Die griechische Sprache Die griechische Küche Ouzo - der traditionelle griechische Anisschnaps Tsipouro - Schnaps der armen Leute Feiertage in Griechenland Namen und Namenstage in Griechenland
Griechisch-Wörterbuch
Empfehlungen & Verweise
Relevante Webseiten
Archiv
Griechenland-News 2009 Griechenland-News 2008 Griechenland-News 2007 Griechenland-News 2006
Kontakt

Aktuelle Nachrichten

Der Zugriff auf die Quelle ist leider vorübergehend nicht möglich.