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Steuerberater in Griechenland Athen Thessaloniki?
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Steuererklärung - Einkommenssteuererklärung in Griechenland

Der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung in Griechenland unterliegen nicht nur Griechen bzw. in Griechenland Ansässige, sondern in zahlreichen Fällen auch Ausländer bzw. nicht dauerhaft in Griechenland wohnhafte Personen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob sich schließlich wirklich eine Steuerschuld ergibt. Sofern es einschlägige Bestimmungen vorsehen, ist die Einreichung einer Steuererklärung an das griechische Finanzamt sowie auch die Einhaltung der jeweiligen Fristen immer obligatorisch. Da selbst geringfügigste Versäumnisse häufig mit horrenden Geldstrafen geahndet werden, sind insbesondere nicht dauerhaft in Griechenland ansässige Personen gut beraten, ihre Angelegenheiten einem zuverlässigen Steuerberater in Griechenland anzutragen.

Bei den nachstehend aufgelisteten Terminen wurden bereits alle bis Ende März 2009 bekannt gewordenen Verschiebungen berücksichtigt. Möglicherweise wird es angesichts der organisatorischen Unzulänglichkeiten der zuständigen Behörden weitere Fristverlängerungen oder Verschiebungen geben, offizielle Verlautbarungen erfolgten jedoch bisher nicht.

(Stand: März 2008, sofern nicht anders angegeben oder erkennbar.)

Hinweis: Alle Angaben und Informationen werden ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ohne jegliche Gewähr publiziert.

Fristen für Einkommenssteuererklärung 2009 natürlicher Personen

Wie üblich sind auch 2009 die Fristen für die Einreichung der Einkommenssteuererklärung in Griechenland nach Kategorien und innerhalb dieser Kategorien wiederum nach der letzten Ziffer der persönlichen Steuernummer (AFM) gestaffelt.

Gewerbetreibende, GmbH-Gesellschafter, Fahrzeugbesitzer

Steuerpflichtige mit Einkommen aus Vermietung von Immobilien, aus mobilen Werten, aus Beteiligung an einer GmbH, deren Bilanz innerhalb des Jahres 2008 genehmigt wurde, Inhaber eines Personenunternehmens und Freiberufler mit Büchern der Klassen 1 und 2 oder ohne Buchführung, Eigentümer oder Besitzer von Pkw oder Kleinlastwagen usw., sofern sie nicht von der fiktiven Besteuerung befreit sind oder der fiktiven Besteuerung des Fahrzeugkaufs unterliegen, sowie alle Steuerpflichtigen, die zwar keine Einkünfte haben, jedoch einer fiktiven Besteuerung unterliegen.

Abgabefristen nach letzter Ziffer der Steuernummer gestaffelt:
 Start 12345678910
-
50
60
-
00
23.0301. 04.02. 04.03. 04.06. 04.07. 04.08. 04.09. 04.10. 04.13. 04.14. 04.15. 04.

Landwirte, Grundbesitzer

Steuerpflichtige mit Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit oder aus Verpachtung oder unentgeltlicher Überlassung landwirtschaftlicher Nutzflächen (letzteres führt zur Besteuerung fiktiven Einkommens).

Abgabefristen nach letzter Ziffer der Steuernummer gestaffelt:
 Start 12345678910
-
50
60
-
00
23.0301. 04.02. 04.03. 04.06. 04.07. 04.08. 04.09. 04.10. 04.13. 04.14. 04.15. 04.

Handelsunternehmen und Freiberufler mit Büchern der Kategorie 3

Steuerpflichtige mit Einkommen aus persönlichen Handelsunternehmen und Freiberufler mit Büchern der Klasse C, sofern das Geschäftsjahr in den Monaten November oder Dezember 2008 auslief.

Abgabefristen nach letzter Ziffer der Steuernummer gestaffelt:
 Start 12345678910
-
50
60
-
00
23.0316. 04.21. 04.22. 04.23. 04.24. 04.27. 04.28. 04.29. 04.30. 04.04. 05.05. 05.

Gesellschafter, Vertreter, Agenten, Vorstandsräte, Steuerinländer

Steuerpflichtige mit Einkommen aus Beteiligung an einer Gesellschaft, einem Konsortium oder einer Gemeinschaft mit Büchern der Klassen A, B oder C und sofern das Geschäftsjahr in den Monaten November oder Dezember 2008 auslief, Vertragshändler, Agenten von Versicherungsgesellschaften, Versicherungsmakler, Schriftsteller bezüglich der Urheberrechte, Agenten und Vertreter von Banken, sowie für Bezüge von Vorstandsmitgliedern von Aktiengesellschaften und Steuerpflichtige, die zwar nicht in Griechenland ansässig sind, jedoch der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung in Griechenland unterliegen.

Abgabefristen nach letzter Ziffer der Steuernummer gestaffelt:
 Start 12345678910
-
50
60
-
00
23.0304. 05.05. 05.06. 05.07. 05.08. 05.11. 05.12. 05.13. 05.14. 05.15. 05.18. 05.

Lohnempfänger, Seeleute der Handelsmarine, Steuerausländer

Lohnempfänger, Rentner, Offiziere oder Besatzung von Handelsschiffen, Steuerpflichtigem mit Einkommen aus dem Ausland sowie im Ausland Ansässige mit Einkommen in Griechenland.

Abgabefristen nach letzter Ziffer der Steuernummer gestaffelt:
 Start 12345678910
-
50
60
-
00
23.0305. 05.07. 05.11. 05.13. 05.15. 05.19. 05.21. 05.25. 05.27. 05.29. 05.01. 06.

Hinweise zur Sonderabgabe 2009 auf Einkommen des Jahres 2007

Die Mitte März beschlossene Sonderabgabe in Form einer "Kopfsteuer" betrifft alle natürlichen Personen, deren persönliches Bruttoeinkommen im Jahr 2007 insgesamt 60.000 Euro oder mehr betrug. Ursprünglich war die Abgabe auf maximal 5.000 Euro beschränkt, wurde dann jedoch mit einer am 01. April 2009 dem Parlament vorgelegten Novelle auf bis zu 25.000 Euro erhöht. Demnach ergibt sich auf Basis des Jahreseinkommens 2007 die rückwirkende Sonderabgabe nach folgender Staffelung:

1.000 Euro auf Einkommen ab 60.000 Euro bis 80.000 Euro

2.000 Euro auf Einkommen ab 80.000 Euro bis 100.000 Euro

3.000 Euro auf Einkommen ab 100.000 Euro bis 150.000 Euro

5.000 Euro auf Einkommen ab 150.000 Euro bis 300.000 Euro

10.000 Euro auf Einkommen ab 300.000 Euro bis 500.000 Euro

15.000 Euro auf Einkommen ab 500.000 Euro bis 700.000 Euro

20.000 Euro auf Einkommen ab 700.000 Euro bis 900.000 Euro

25.000 Euro auf Einkommen ab 900.000 Euro und höher

Berechnungsbasis ist wie gesagt das persönliche Brutto-Jahreseinkommen 2007 und nicht etwa das Familieneinkommen. Wenn also beispielsweise in einer Familie der Alleinverdiener ein Jahreseinkommen von 100.000 Euro hatte, wird er mit 3.000 Euro zur Kasse gebeten. Wenn dagegen in einer Familie zwei Verdiener ein Einkommen von je 55.000 Euro, sprich insgesamt 110.000 Euro hatten, bleiben beide ungeschoren. Ebenso spielt es auch keine Rolle, wie hoch das Einkommen eines unter diese Sonderabgabe fallenden Steuerpflichtigen im Jahr 2008 war oder ob er überhaupt jemals wieder ein Einkommen hatte.

Noch paradoxer ist allerdings die Regelung, dass die Sonderabgabe sogar auch für Einkommen inzwischen verstorbener Personen zu entrichten ist. In solchen Fallen sind die Erben zur Zahlung verpflichtet, und zwar unabhängig sowohl davon, ob oder was sie geerbt haben, als auch überhaupt von ihrer Einkommens- und Vermögenslage.

Betroffen sind etwa 130.000 Personen, von welchen insgesamt rund 300 Millionen Euro eingetrieben werden sollen. Die Sonderabgabe kann in drei gleichen Raten bezahlt werden, die jeweils bis Ende Juli, September und November 2009 fällig sind.

Wichtig: Die gerichtliche Anfechtung eines Bescheides zur Entrichtung der Sonderabgabe bewirkt keine Aussetzung der Zahlungspflicht!

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