Der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung in Griechenland unterliegen nicht nur Griechen bzw. in Griechenland Ansässige (sprich Steuer-Inländer), sondern in zahlreichen Fällen auch Ausländer bzw. nicht dauerhaft in Griechenland wohnhafte Personen (Steuerausländer). Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob sich schließlich wirklich eine Steuerschuld ergibt oder nicht. Sofern es einschlägige Bestimmungen vorsehen, ist die Einreichung einer Steuererklärung an das griechische Finanzamt sowie auch die Einhaltung der jeweiligen Fristen immer obligatorisch. Da selbst geringfügige Versäumnisse häufig mit horrenden Geldstrafen geahndet werden, sind insbesondere nicht dauerhaft in Griechenland ansässige Personen gut beraten, ihre Angelegenheiten einem zuverlässigen Steuerberater in Griechenland anzutragen.
Obwohl ursprünglich geplant war, bereits ab 2011 die "elektronische" Einreichung aller Steuererklärungen obligatorisch zu machen, wurde die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärungen per Internat schließlich vorerst global auf Gewerbetreibende, Inhaber von Personenunternehmen, Freiberufler sowie im übrigen auch alle Einkommensteuerklärungen beschränkt, die von Steuerberatern eingereicht werden.
Ab 2013 (sprich für Einkommen des Jahres 2012) haben jedoch fortan abgesehen von einigen wenigen - ggf. im Ermessen der zuständigen Finanzamtsleiter liegenden - Ausnahmen grundsätzlich alle Steuerpflichtigen ihre Steuererklärungen per Internet abzugeben bzw. abgeben zu lassen!
Hinweis: Alle Angaben und Informationen werden ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ohne jegliche Gewähr publiziert.
(Stand: Oktober 2011, sofern nicht anders angegeben oder erkennbar.)
Aus den 2011 verabschiedeten einschlägigen gesetzlichen Regelungen resultiert speziell für die niedrigen und mittleren Einkommen eine enorme Erhöhung der Steuerbelastung, da der globale jährliche Steuerfreibetrag nicht wie anfänglich vorgesehen von 12.000 Euro auf 8.000 Euro, sondern schließlich auf nur noch 5.000 Euro gesenkt wurde. Damit ergibt sich speziell in dem "sensiblen" Segment der Jahreseinkommen bis 12.000 Euro abgesehen von allen übrigen Sonderabgaben allein bei der regulären Einkommensteuer eine jährliche Mehrbelastung von bis zu 700 Euro.
Die nachstehende Gegenüberstellung der alten und neuen Staffelung der Einkommensteuer verdeutlicht das Ausmaß der neuen Belastungen besonders der geringen Einkommen. Die neuen Steuersätze 2011 kommen auf Einkommen des Jahres 2011 zur Anwendung.
Steuersätze 2010 (global) | Neue Steuersätze 2011 (global) | ||
Einkommens-Stufe (€) | Steuersatz | Einkommen-Stufe (€) | Steuersatz |
0-12.000 | 0% | 0-5.000 | 0% |
12.001-16.000 | 18% | 5.001-12.000 | 10% |
16.001-22.000 | 24% | 12.001-16.000 | 18% |
22.001-26.000 | 26% | 16.001-26.000 | 25% |
26.001-32.000 | 32% | 26.001-40.000 | 35% |
32.001-40.000 | 36% | 40.001-60.000 | 38% |
40.001-60.000 | 38% | 60.001-100.000 | 40% |
60.001- 100.000 | 40% | über 100.000 | 46% |
über 100.000 | 45% |
Beispiel: Auf ein Jahreseinkommen von 14.000 Euro wurde 2010 eine Einkommensteuer von 12.000 € x 0% + 4.000 € x 18% = 360 € erhoben, während für das selbe Einkommen 2011 die Einkommensteuer mit mit 5.000 x 0% + 7.000 x 10% + 3.000 € x 18% = 1.060 € zu Buche schlägt!
Aus sozialen Gründen wird speziell Steuerpflichtigen im Alter von bis zu 30 Jahren, Rentnern im Alter von über 65 Jahren und Behinderten ein persönlicher Steuerfreibetrag von 9.000 Euro eingeräumt, sofern ihr Gesamteinkommen diesen nicht übersteigt. Anderenfalls kommt auch für diese Personen die reguläre Steuerskala zur Anwendung, wobei jedoch der nach Abzug der Einkommensteuer verbleibende Betrag nicht unter 9.000 Euro zu sinken hat.
Schließlich erhöht sich für Steuerpflichtige mit Kindern der reguläre Steuerfreibetrag für das erste und zweite Kind um jeweils 2.000 Euro und für das dritte und jede weitere Kind um jeweils 3.000 Euro.
Hinweis: Die seit 2011 auf Einkommen ab 12.000 Euro erhobene und im übrigen nach Einkommenshöhe gestaffelte "Solidaritätsabgabe" wird auf das jeweilige Gesamteinkommen vor Steuern erhoben!
Gemäß dem 2010 verabschiedeten Steuergesetz unterliegt das Einkommen natürlicher Personen fortan einer einheitlichen Einkommensbesteuerung, womit die Differenzierung zwischen Einkommen aus abhängiger und selbständiger Arbeit entfällt. Die progressive Staffelung der um fünf Klassen erweiterten Steuersätze führt zu einer gewissen Entlastung geringerer Einkommen, mittlere und höhere Einkommen werden dagegen zusätzlich belasten. Die neuen Steuersätze 2010 gelten für Einkommen des Jahres 2010 (also Einkommen, die im Regelfall mit der Einkommensteuererklärung des Fiskaljahrs 2011 deklariert werden).
2011 wurde außerdem eine rückwirkende Sonderabgabe auf Einkommen natürlicher Personen von über 100.000 Euro des Jahres 2009 beschlossen, die sich auf 1% des Gesamteinkommens der Betroffenen Steuerpflichtigen beläuft. Einzelheiten bietet der Beitrag Sonderabgabe auf Jahreseinkommen ab 100.000 Euro in Griechenland.
Bisherige Steuersätze (Arbeitnehmer) | Neue Steuersätze 2010 (global) | ||
Einkommen (€) | Steuersatz | Einkommen (€) | Steuersatz |
0-12.000 | 0% | 0-12.000 | 0% |
12.001-30.000 | 25% | 12.001-16.000 | 18% |
30.001-75.000 | 35% | 16.001-22.000 | 24% |
über 75.000 | 40% | 22.001-26.000 | 26% |
26.001-32.000 | 32% | ||
32.001-40.000 | 36% | ||
40.001-60.000 | 38% | ||
60.001- 100.000 | 40% | ||
über 100.000 | 45% |
Die Mitte März beschlossene Sonderabgabe in Form einer "Kopfsteuer" betrifft alle natürlichen Personen, deren persönliches Bruttoeinkommen im Jahr 2007 insgesamt 60.000 Euro oder mehr betrug. Ursprünglich war die Abgabe auf maximal 5.000 Euro beschränkt, wurde dann jedoch mit einer am 01. April 2009 dem Parlament vorgelegten Novelle auf bis zu 25.000 Euro erhöht. Demnach ergibt sich auf Basis des Jahreseinkommens 2007 die rückwirkende Sonderabgabe nach folgender Staffelung:
1.000 Euro auf Einkommen ab 60.000 Euro bis 80.000 Euro
2.000 Euro auf Einkommen ab 80.000 Euro bis 100.000 Euro
3.000 Euro auf Einkommen ab 100.000 Euro bis 150.000 Euro
5.000 Euro auf Einkommen ab 150.000 Euro bis 300.000 Euro
10.000 Euro auf Einkommen ab 300.000 Euro bis 500.000 Euro
15.000 Euro auf Einkommen ab 500.000 Euro bis 700.000 Euro
20.000 Euro auf Einkommen ab 700.000 Euro bis 900.000 Euro
25.000 Euro auf Einkommen ab 900.000 Euro und höher
Berechnungsbasis ist wie gesagt das persönliche Brutto-Jahreseinkommen 2007 und nicht etwa das Familieneinkommen. Wenn also beispielsweise in einer Familie der Alleinverdiener ein Jahreseinkommen von 100.000 Euro hatte, wird er mit 3.000 Euro zur Kasse gebeten. Wenn dagegen in einer Familie zwei Verdiener ein Einkommen von je 55.000 Euro, sprich insgesamt 110.000 Euro hatten, bleiben beide ungeschoren. Ebenso spielt es auch keine Rolle, wie hoch das Einkommen eines unter diese Sonderabgabe fallenden Steuerpflichtigen im Jahr 2008 war oder ob er überhaupt jemals wieder ein Einkommen hatte.
Noch paradoxer ist allerdings die Regelung, dass die Sonderabgabe sogar auch für Einkommen inzwischen verstorbener Personen zu entrichten ist. In solchen Fallen sind die Erben zur Zahlung verpflichtet, und zwar unabhängig sowohl davon, ob oder was sie geerbt haben, als auch überhaupt von ihrer Einkommens- und Vermögenslage.
Betroffen sind etwa 130.000 Personen, von welchen insgesamt rund 300 Millionen Euro eingetrieben werden sollen. Die Sonderabgabe kann in drei gleichen Raten bezahlt werden, die jeweils bis Ende Juli, September und November 2009 fällig sind.
Wichtig: Die gerichtliche Anfechtung eines Bescheides zur Entrichtung der Sonderabgabe bewirkt keine Aussetzung der Zahlungspflicht!
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