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Irrtümer und Wahrheiten über das griechische Versicherungssystem

In Griechenland gibt es nach wie vor kein Sozialsystem, das wie beispielsweise in Deutschland eine sogenannte Grund- / Mindestsicherung gewährleistet. Arbeitslose, Bedürftige und nicht versicherte Personen können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zumindest gewisse Basisleistungen des öffentlichen Versicherungssystems - sprich speziell des staatlichen Gesundheitssystem - in Anspruch nehmen.

Der nachstehende Leitfaden wurde von der Freiwilligen-Arbeitsgruppe "Für die Rechte der arbeitslosen und nicht versicherten Patienten" der sogenannten Metropolitischen Sozialpraxis Ellinikou ausgearbeitet.

(Stand: Februar 2014, alle Angaben ohne Gewähr!)

Gesundheitsleistungen für Arbeitslose - Bedürftige - Nichtversicherte

Falsch: Wer arbeitslos ist, hat auch keine Krankenversicherung.

Richtig: Jungen Leute im Alter von 18 - 29 Jahren mit gültigem Arbeitslosenausweis können bis zum Alter von 29 Jahren ein Versicherungsheft der IKA haben, das alle sechs Monate verlängert wird. Die Langzeitarbeitslosen (12 Monate Arbeitslosigkeit) im Alter von über 55 Jahren mit 3.000 Versicherungstagen bei jedem beliebigen Träger können ein Krankenversicherungsheft der IKA haben, das jährlich verlängert wird.

Falsch: Ein nicht berufstätiger Student hat keine Krankenversicherung.

Richtig: Anspruch auf ärztliche, pharmazeutische und krankenhäusliche Versorgung haben prä- und postgraduale einheimische, griechischstämmige und ausländische Studenten der öffentlichen Bildungseinrichtungen für einen Zeitraum der eineinhalbfachen Studiumsdauer, die als Mindestdauer des prä- oder postgradualen Studiums einer (Hochschul-) Abteilung vorgesehen ist.

Falsch: Das Versicherungsheft eines Nichtversicherten unterscheidet sich von dem Versicherungsheft der Fürsorge oder für Bedürftige.

Richtig: Das Versicherungsheft eines Nichtversicherten ist das selbe wie das Versicherungsheft der Fürsorge oder für Bedürftige.

Falsch: Das Versicherungsheft für Nichtversicherte können alle nicht versicherten Bürger bekommen.

Richtig: Ein Versicherungsheft für Nichtversicherte können die Bürger griechischer Staatsangehörigkeit oder Abstammung (Auslandsgriechen) bekommen, die ständig und legal in Griechenland leben, bedürftig und nicht versichert sind, sowie Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären (Gesundheits-) Gründen, anerkannte politische Flüchtlinge, Ausländer, die einen Antrag auf Anerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt haben und deren Antrag sich im Stadium der Untersuchung durch das Ministerium für öffentliche Ordnung befindet. Ebenfalls spezielle Kategorien, wie

  1. Kinder, die in sozialen Fürsorgeeinrichtungen der Gesundheits- und Fürsorgesysteme der Bezirksverwaltungen (Pe.S.Y.P.) oder anderen Einrichtungen juristischer Personen öffentlichen oder privaten Rechts untergebracht sind,
  2. Veteranen der Nationalen Widerstandsbewegung und die abhängigen Mitglieder ihrer Familien,
  3. Mönche und Laien des Klosters von Sinai und griechische Kleriker der Patriarchate,
  4. bei Pflegefamilien untergebrachte Kinder,
  5. Personen, die bei den therapeutischen Entzugs-Communitys, OKANA, Nostos beherbergt oder als externe Patienten betreut werden.

Ihr Jahreseinkommen liegt nicht über 6.000 Euro, erhöht um 30% für den Ehepartner und um 20% für jedes minderjährige oder wirtschaftlich abhängige Kind, natürlich unter der Voraussetzung, dass ihr Einkommen nicht aus einer gewerblichen Tätigkeit herrührt, welche die Möglichkeit zu Versicherung bietet. Diese Einkommensgrenze erhöht sich um 50% im Fall von Personen mit einem Behinderungsgrad von 67% und mehr.

Ausgestellt wird das Versicherungsheft von den Kommunen oder - falls die zuständige Kommune die Verpflichtung nicht übernommen hat - von der Kommune, die dienstlich für sie zuständig ist, und gilt für 1 Jahr. In Ausnahmefällen von Noteinweisungen zur Behandlung ist die Ausstellung eines Versicherungshefts mit rückwirkender Wirkung möglich.

Falsch: Die Sozialschutz-Bescheinigung ist das selbe wie ein Versicherungsheft für Nichtvversicherte.

Richtig: Die Sozialschutz-Bescheinigung ist nicht das selbe wie ein Versicherungsheft für Nichtversicherte und wird nur in dem Fall ausgestellt, in dem nachweislich ein Gesundheitsproblem vorliegt, und nur für sehr konkrete Kategorien, wie

  1. Personen griechischer Abstammung, die über eine Bescheinigung über die Einreichung der Unterlagen für den Erwerb eines Sonderausweises für Griechischstämmige oder der griechischen Staatsangehörigkeit verfügen,
  2. Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären (Gesundheits-) Gründen,
  3. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gesundheitscharta,
  4. eine andere Staatsangehörigkeit inne habende Ehegatten von Griechen oder Griechischstämmigen oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie auch die Kinder.

Falsch: Alle Bürger können einen "Behandlungs-Freischein" (health voucher) für den uneingeschränkten kostenlosen Zugang zu dem öffentlichen Gesundheitssystem erhalten.

Richtig: Bei den Zentren für Bürgerservice (KEP) können all jene einen "Behandlungs-Freischein" (health voucher) beantragen, die alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie waren einmal entweder direkt oder indirekt bei einem Versicherungsträger des EOPYY versichert.
  2. Ihr persönliches Einkommen liegt nicht höher als 12.000 Euro und ihr Familieneinkommen nicht höher als 25.000 Euro.
  3. Sie haben die griechische Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats inne oder sind griechischer Abstammung oder Staatsangehörige dritter Länder und zum legalen Aufenthalt in Griechenland berechtigt.

Der "Behandlungs-Freischein" gewährt die Inanspruchnahme ärztlicher Untersuchung unter Besuch eines mit dem EOPYY kooperierenden Arztes oder in Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung des Nationalen Gesundheitssystems (ESY), sprich Gesundheitszentren oder Krankenhäusern, und die Durchführung diagnostischer Untersuchungen durch mit dem EOPYY kooperierende Diagnosezentren, Praxen des EOPYY oder Gesundheitseinrichtungen des ESY (Gesundheitszentren oder Krankenhäuser). Er ist für 8 Monate und insgesamt 3 Besuche gültig.

Schwangeren wird darüber hinaus die Möglichkeit zur Überweisung durch den beurteilenden Arzt zur Inanspruchnahme eines Basispakets von Schwangerschafts-Kontrolluntersuchungen geboten, gemäß dem Quartal der Schwangerschaft, in dem die Schwangere sich befindet, und während der gesamten Dauer der Schwangerschaft: Durchführung diagnostischer Untersuchungen durch mit dem EOPYY kooperierende Diagnosezentren, Praxen des EOPYY oder Gesundheitseinrichtungen des ESY und Auswertung / Diagnose, ärztliche Beratung und was sonst als Leistung an die Schwangere gemäß der Wissenschaft und der medizinischen Indikation bei dem Besuch zur Kontrolle - Betreuung der Schwangerschaft enthalten ist. Dies gilt für 9 Monate und 7 Besuche, wenn die Schwangere im 1. Monat ist, für 6 Monate und 5 Besuche, wenn sie nach dem 3. Monat ist und für 3 Monate und 3 Besuche, wenn sie nach dem 6. Monat ist.

Hinweise zu OGA, Renten und Selbstversicherung

Falsch: Die Versicherten des sogenannten Versicherungsträgers für die Landwirtschaft (OGA) sind nicht zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

Richtig: Der OGA gewährt seinen direkt und indirekt Versicherten ärztliche, pharmazeutische und krankenhäusliche Versorgung. Die Versicherten des OGA entrichten Versicherungsbeiträge analog zu den Versicherungsjahren und der Versicherungsklasse, der sie angehören.

Falsch: Alle griechischen Bürger im Alter von über 67 Jahren haben Anspruch auf eine sogenannte Greisen-Rente.

Richtig: Anspruch auf Greisen-Rente haben alle, die keine Rente beziehen, das 67. Lebensjahr vollendet haben, während der letzten 20 Jahre ständig in Griechenland wohnen und deren jährliches persönliche Einkommen / Familieneinkommen 4.320 € bzw. 8.640 € nicht übersteigt.

Falsch: Alle Nichtversicherten können sich freiwillig versichern.

Richtig: Für die "alten" (erstmalig vor dem 01/01/93) Versicherten der IKA gilt:

  1. sie dürfen nicht berufstätig sein und müssen
  2. 500 Versicherungstage innerhalb der unmittelbar vorhergehenden fünf Jahre vor der Unterbrechung ihrer Versicherung bei der IKA gesammelt haben, wobei der Antrag innerhalb von 12 Monaten zu stellen ist, oder 3.000 Versicherungstage, womit der Antrag zu jeder beliebigen Zeit gestellt werden kann.

Ein "neuer" (erstmalig nach dem 01/01/93) Versicherter muss dagegen in der Pflichtversicherung wenigstens 1.500 Tage realisiert haben, davon 300 innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung, die innerhalb von 12 Monaten ab dem letzten Versicherungstag erfolgen muss. Die Beiträge gestalten sich auf Basis des durchschnittlichen Lohns des letzten Jahres vor der Unterbrechung der Pflichtversicherung (unter Angleichung an den jeweiligen Prozentsatz der Erhöhung der Renten).

Die Versicherten des OAEE ab 01/01/93 müssen der Kasse die Einstellung ihrer Tätigkeit gemeldet haben, um sich freiwillig zu versichern. Je nach Status und Versicherungsdauer ist die freiwillige Versicherung gegebenenfalls innerhalb von 12 Monaten ab der Unterbrechung der Pflichtversicherung zu beantragen, da das Anrecht auf eine freiwillige Versicherung bei dem OAEE anderenfalls verfällt.

Arbeitslosenausweis und Bedürftigkeitsbescheinigung

Falsch: Um einen Arbeitslosenausweis zu erhalten, bedarf es keinerlei Unterlagen.

Richtig: Für die Ausstellung des Arbeitslosenausweises durch das  griechische "Arbeitsamt" (OAED) sind folgende Unterlagen erforderlich:

  1. Der letzte Einkommensteuerbescheid oder - sofern nicht vorhanden - Kopie einer abgegeben Einkommensteuererklärung (E1).
  2. Rechnung eines öffentlichen Unternehmens (DEKO) oder einer Festnetz-Telefongesellschaft (aus der die Wohnanschrift hervorgeht) oder Kopie eines beim Finanzamt (DOY) eingereichten Wohnungs-Mietvertrags.
  3. Ein gültiger Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass usw.).
  4. Ein amtliches Schriftstück, aus dem die Sozialversicherungsnummer (AMKA) hervorgeht.
  5. Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis, wenn es sich um arbeitslose Bürger dritter Länder handelt.

Falsch: Die Bedürftigkeitsbescheinigung wird von den Sozialämtern der Kommunen ausgestellt, wenn es der Bürger selbst verlangt.

Richtig: Die Bedürftigkeitsbescheinigung wird von den Sozialämtern der Kommunen nur auf Antrag einer öffentlichen Behörde ausgestellt, damit jemand in den Genuss begünstigender Bestimmungen für wirtschaftlich Schwache gelangt, die in geltenden Bestimmungen angeführt werden (Gesetze, Ministerialbeschlüsse usw.). Die Bescheinigung der Bedürftigkeit durch das Sozialamt erfolgt mittels der Prüfung des Steuerbescheids. Es kann aber auch eine soziale Nachforschung vor Ort erfolgen.

Falsch: Alle Immigranten haben eine "rosa Karte".

Richtig: Die "rosa karte" ist ein Ausweis, der regulär Ausweis für Asylanwärter heißt. Wenn jemand einen Asylantrag stellt, muss die annehmende Behörde ihm einen speziellen persönlichen Ausweis ausstellen (Ausweis für asylbeantragenden Ausländer), der sein Foto trägt und ihm den Aufenthalt in Griechenland gestattet. Mit diesem Ausweis hat er kostenlose ärztliche, pharmazeutische und krankenhäusliche Versorgung bei den Einrichtungen des ESY.

Falsch: Wer kein Einkommen hat, braucht keine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Richtig: Die Abgabe einer "elektronischen" Steuererklärung ist obligatorisch, und zwar sogar auch dann, wenn das Einkommen Null ist.

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