(Stand: 2003. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr!)
Quelle: http://www.kep.gov.gr/
Hinweis: Die jeweiligen Antragsformulare in griechischer Sprache können zu Anschauungszwecken als PDF-Dokument heruntergeladen werden. Für die Antragsstellung vor Ort müssen jedoch evtl. unterschiedliche bzw. aktualisierte Formulare benutzt werden.
Nachfolgende Informationen zur Beantragung / Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung beziehen sich auf EG-Bürger. Für Bürger aus Drittländern gelten zum Teil erheblich abweichende Vorschriften sowie ggf. auch Visumszwang!
Trotz "Freizügigkeit" innerhalb der Europäischen Gemeinschaft müssen Ausländer aus EG-Ländern für einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt in Griechenland eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Zuständig ist das jeweilige lokale Polizeirevier! Entgegen diesbezüglicher Verfügungen ist die alternative Abwicklung über das "Zentrum für Burgerservice" (griechisch: Kentro Exypiretisis Politon - "KEP") der jeweiligen Gemeinde bisher nicht möglich (Stand: Juni 2006).
Aufenthaltsgenehmigung für EG-Bürger zwecks Ausübung nicht lohnabhängiger Tätigkeit bzw. selbständiger Erbringung von Dienstleistungen (Präsidialdekret P.D. 525/83):
Aufenthaltgenehmigung für EG-Bürger zwecks Ausübung lohnabhängiger Tätigkeit (Präsidialdekret P.D. 499/87):
Aufenthaltsgenehmigung für EG-Bürger, die Mitglied der Familie eines EG-Bürgers sind (Präsidialdekret P.D. 525/83, 499/87, 278/92):
Aufenthaltsgenehmigung für EG-Bürger, die nicht aufgrund anderer Bestimmungen des EG-Rechts aufenthaltsberechtigt sind (Präsidialdekret P.D. 278/92):
Anmerkung: bei Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung für EG-Bürger sind die selben Gebühren wie für die Erteilung eines Personalausweises an griechische Staatsangehörige zu entrichten. Für die Erneuerung / Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung werden Gebühren in Höhe von 0,23 Euro erhoben (Stand: Juni 2006).
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