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Gesellschaftsformen in Griechenland

Das griechische Gesetz unterscheidet zwischen zwei Arten von Gesellschaften, nämlich denen, bei welchen die Gesellschafter oder zumindest einer von Ihnen persönlich für die Verpflichtungen der Gesellschaft haften, und solchen mit beschränkter Haftung. Verständlicherweise bevorzugen mittlere und größere Unternehmen die Gründung eines Unternehmens mit beschränkter Haftung, um das Risiko ihrer Investition kalkulierbar und in überschaubaren Grenzen zu halten.

Ausführliche Informationen zu Merkmalen und Besonderheiten griechischer Personen- und Kapitalgesellschaften sowie auch hinsichtlich der jeweiligen Voraussetzungen, Gründungsverfahren und Verpflichtungen bietet der Beitrag Gesellschaftsformen in Griechenland.

(Stand: Juni 2009 - alle Angaben ohne Gewähr)

Gesellschaftskapital und Gründungsaufwand

Eine einfache Gesellschaft mit beschränkter Haftung (griechisch: Eteria Periorismenis Efthynis - EPE) lässt sich relativ schnell errichten. Gemäß der von dem griechischen Parlament am 14. Mai 2008 verabschiedeten Novellierung des Gesetzes 3190/1955 ist ein Gesellschaftskapital von nur noch 4.500 Euro erforderlich (anstatt vormals 18.000 Euro), und die Gründung einer solchen Gesellschaft kann in maximal zwei Wochen zum Abschluss gebracht werden.

Die Gründung einer Aktiengesellschaft (griechisch: Anonymi Eteria - AE, allgemein auch als SA = "Societe Anonyme" bekannt) bedingt dagegen ein Stammkapital von wenigstens 60.000 Euro und nimmt etwa drei bis vier Wochen in Anspruch.

Die Gründungskosten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (EPE) belaufen sich auf etwa 4.000 - 4.000 Euro, während für die Gründung einer Aktiengesellschaft (AE) mit etwa 7.500 - 9.000 Euro zu rechnen ist. Abgesehen von der obligatorischen notariellen Beurkundung besteht in beiden Fällen Anwaltszwang.

Für die Gründung einer Kommanditgesellschaft (griechisch: Eterorythmi Eteria - EE) oder einer Offenen Handelsgesellschaft (griechisch: Omorrythmi Eteria - OE) ist kein gesetzliches Mindestkapital erforderlich. Beide Gesellschaften können ohne notarielle Beurkundung und Anwaltszwang allein auf Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung gegründet werden.

Welche Gesellschaftsform im Einzelfall die vorteilhaftere ist, hängt letztendlich immer von den speziellen Umständen und Interessen ab. Zur Vermeidung möglicherweise fataler Fehlentscheidungen sollte deshalb bereits im Vorfeld einer geplanten Gesellschaftsgründung auf jeden Fall eine wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei in Griechenland eingeschaltet werden.

Hinweise zur Besteuerung von Gesellschaften in Griechenland

Obwohl Griechenland keinesfalls als Steuerparadies eingestuft werden kann, unterliegen Gesellschaften einer relativ moderaten Besteuerung. Für Kapitalgesellschaften (EPE und AE) gilt unabhängig von der Höhe ihrer Erträge ein globaler Steuersatz von 25% (Körperschaftssteuer), während auf Einkommen aus Personengesellschaften ein Einkommenssteuersatz von 20% erhoben wird.

Der reguläre Mehrwertsteuersatz beträgt derzeit in Griechenland sowohl für Waren als auch Dienstleistungen 19%. Ermäßigte Mehrwertsteuersätze kommen auf bestimmte Warengruppen (wie beispielsweise Nahrungsmittel) und Dienstleistungen sowie in bestimmten geographischen Gebieten (Inseln) zur Anwendung.

Abschließend sei erwähnt, dass im Rahmen der derzeitigen Wirtschaftspolitik bei Unternehmensgründungen und Investitionen in Griechenland zum Teil erhebliche Fördermittel in Anspruch genommen werden können. Die Ausarbeitung einer steueroptimierten Investitions- und Unternehmensstrategie sollte deshalb auch unter diesem Aspekt in enger Kooperation mit einer versierten Steuerkanzlei in Griechenland angegangen werden.

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