Am 11.09.2011 gab die griechische Regierung überraschend die Erhebung einer neuen "außerordentlichen Sonderabgabe" auf Immobilien bekannt, die jedoch nicht auf Basis von entsprechenden Bescheiden an das Finanzamt oder eine sonstige staatliche Behörde abzuführen ist, sondern automatisch über die Stromrechnungen eingezogen wird (siehe auch Jährliche Sonderabgabe bis 20 Euro pro qm auf Immobilien in Griechenland)
Von der neuen Sondersteuer (EETIDE) betroffen sind folglich nur solche Immobilien, die an das öffentliche Stromversorgungsnetz angeschlossen sind bzw. gemäß der entsprechenden Regelung am festgesetzten Stichtag des 17.09.2011 waren. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge soll die neue jährliche Immobilien-Sondersteuer bis wenigstens 2014 erhoben werden.
Für die Erhebung der in Rede stehenden Abgabe für das Jahr 2012 wurde sinngemäß als Stichtag der 31. März 2012 bestimmt. Anders als 2011 erfolgt 2012 die Erhebung der Abgabe nicht durch eine einmalige Belastung der ersten nach dem Stichtag ausgestellten Stromrechnung, sondern in 5 Raten gleicher Höhe, mit denen die 5 nächsten aufeinanderfolgenden Stromrechnungen belastet werden. Die Entrichtung der Abgabe zieht sich damit je nach Rhythmus der Rechnungsstellung bis etwa April / Mai 2013 hin, bezieht sich jedoch formal auf das Jahr 2012.
Die nachstehend aufgeführten Informationen beziehen sich zum Teil auf das Jahr 2011 und stehen in diesem Sinn ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Unverbindlichkeit und des Ausschlusses jeglicher Gewähr!
(Stand: September 2011 oder wie ausgewiesen)
Hinweis: Seit April 2013 steht fest, dass die anfänglich auf die Jahre 2011 - 2013 beschränkte Sondersteuer auf die selbe Weise auch für das Jahr 2013 erhoben werden wird, jedoch um etwa 15% niedriger als in den beiden Vorjahren liegen soll.
Bemessungsgrundlage für die neue Immobilien-Sondersteuer stellen die Fläche und der "Zonenpreis" der elektrifizierten Immobilie dar, die auf der entsprechenden Stromrechnung (!) ausgewiesen sind und auch für die Erhebung der Gemeindesteuern herangezogen werden.
Zonenpreis (pro qm) | Höhe der Abgabe ( pro qm) |
Sondersatz | 0,5 € |
bis 500 € | 3 € |
€ 501 – 1.000 | 4 € |
€ 1.001 – 1.500 | 5 € |
€ 1.501 – 2.000 | 6 € |
€ 2.001 – 2.500 | 8 € |
€ 2.501 – 3.000 | 10 € |
€ 3.001 – 4.000 | 12 € |
€ 4.001 – 5.000 | 14 € |
ab € 5 | 16 € |
Zur Berechnung der Abgabe ist das Produkt der Multiplikation der auf der Stromrechnung ausgewiesenen Fläche mit dem Betrag pro qm, der dem jeweiligen Zonenpreis entspricht, noch mit dem "Alterskoeffizienten" zu multiplizieren.
Alter der Immobilie | (Alters-) Koeffizient |
0 – 4 Jahre | 1,25 |
5 – 9 Jahre | 1,20 |
10 – 14 Jahre | 1,15 |
15 – 19 Jahre | 1,10 |
20 – 25 Jahre | 1,05 |
26 Jahre und mehr | 1,00 |
Mithilfe des nachstehenden Formulars können Sie die Höhe der jährlichen außerordentlichen Sonderabgabe für die Jahre 2011 - 2012 auf eine Immobilie in Griechenland berechnen. Die erforderlichen Angaben sind im Zweifelsfall einer aktuellen Stromrechnung der Elektrizitätsgesellschaft DEI in Griechenland zu entnehmen (siehe Erklärungen unter Punkt 16 b).
Sofern eine Anrecht auf Anwendung des Sondersatzes von 0,50 Euro pro Quadratmeter besteht, also im Fall einer Immobilie, die einer zu den sogenannten "sensiblen sozialen Gruppen" zähelenden Person gehört (Eigentum oder Nießbrauch) und von dieser selbst genutzt wird, wählen Sie in der ersten Zeile des Formularfeldes bitte die Option "Ja".
Hinweis: Bei der Flächenangabe im Fall einer Dezimalzahl bitte kein Komma, sondern einen Punkt als Trennzeichen eingeben (Beispiel: 82.50).
Wer ist zur Entrichtung der Immobilien-Sonderabgabe verpflichtet?
Die außerordentliche Immobilien-Sonderabgabe belastet grundsätzlich den Eigentümer bzw. im Fall der Trennung von Eigentum und Nießbrauch den Nutznießer einer (elektrifizierten) Immobilie. Da die Abgabe jedoch über die Stromrechnung erhoben wird, ist primär die Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, auf deren Namen die Stromrechnung lautet.
In der Praxis ist folglich gegebenenfalls der Mieter in die Pflicht genommen, die Sonderabgabe fristgerecht (sprich zusammen mit der Begleichung seiner Stromrechnung) zu entrichten, da ihm anderenfalls der Strom abgeschaltet und die Forderung an das Finanzamt weitergeleitet wird.
Im übrigen sieht die gesetzliche Regelung vor, dass der Mieter automatisch berechtigt ist, die geleistete Abgabe ohne weiteres mit anhängigen oder zukünftigen Miet- / Pachtzahlungen zu verrechnen, oder aber seine diesbezügliche Forderung gegen den Vermieter gerichtlich einklagen muss.
Gibt es Befreiungen von der außerordentlichen Immobilien-Abgabe?
Von der der Sonderabgabe befreit sind unter anderem:
Müssen auch Arbeitslose die Immobilien-Sonderabgabe entrichten?
Immobilien, die sich im Eigentum oder Nießbrauch bei dem griechischen "Arbeitsamt" (OAED) registrierter Langzeitarbeitsloser befinden, sowie auch Arbeitslose, die während der letzten zwölf Monate vor der Ausstellung der Stromrechnung wenigstens sechs Monate lang Arbeitslosengeld erhielten, werden von der Sonderabgabe befreit, sofern:
Die Befreiung gilt außerdem nur für Flächen von bis zu 120 qm + weitere 20 qm für jedes Kind bis maximal 200 qm. Auf darüber hinausgehende Flächen wird die Abgabe in voller Höhe erhoben.
(Stand: 29.09.2011 - Ohne Gewähr!)
Gibt es Sonderbestimmungen für kinderreiche Familien und Behinderte?
Für Immobilien, die Kinderreiche mit einem Jahreseinkommen von bis zu 30.000 Euro oder Behinderten gehören (Eigentum oder Nießbrauch) und von diesen selbst bewohnt wird, wird unabhängig von dem Alter und dem Zonenpreis der Immobilie ein ermäßigter Satz von 0,50 Euro pro Quadratmeter erhoben. Im übrigen gelten auch in diesen Fällen sinngemäß die vorstehend aufgeführten Einschränkungen und Voraussetzungen für die Befreiung Arbeitsloser von der Abgabe.
(Stans: 29.09.2011 - Ohne Gewähr!)
Ist die Sonderabgabe auch für Immobilien zu entrichten, die nicht bzw. nicht mehr an die öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind?
Die gesetzliche Regelung bestimmt, dass die Abgabe auf elektrifizierte Flächen von Immobilien erhoben wird, die am Stichtag des 17.09.2011 (für 2012 am 31. März 2012) an das öffentliche Stromnetz angeschlossen waren. Dies bedeutet, dass Immobilien, die an diesen Stichtagen nicht bzw. nicht mehr an das öffentliche Stromnetz angeschlossen waren, nicht mit der Sonderabgabe belastet werden.
Da sich nach Bekanntgabe der neuen Immobiliensteuer zahlreiche Eigentümer sputeten, die Unterbrechung der Stromversorgung (unbenutzter) Immobilien zu veranlassen und die entsprechenden Verträge mit der öffentlichen Elektrizitätsgesellschaft DEI bzw. alternativen Stromversorgern zu kündigen, wurde inzwischen ausdrücklich klargestellt, dass für Immobilien, deren Elektrifizierung zwar noch im Jahr 2011, jedoch nach dem obigen Stichtag gekündigt wurde, die Sonderabgabe auf jeden Fall zumindest für das Jahr 2011 zu entrichten ist.
Ungeklärt bleibt allerdings, ob sich damit in diesen Fällen die Entrichtung der Sondersteuer wenigstens für die nachfolgenden Jahre erübrigt, zumal das Finanzministerium auf Basis der - ggf. auch aus gekündigten Verträgen - vorliegenden Daten die Abgabe durchaus auch auf andere Weise zu erheben anstreben könnte.
Auf welcher Basis ergibt sich das für die Ermittlung der Sonderabgabe relevante Alter einer Immobilie?
Für die Berechnung der der Sonderabgabe ist das auf der Stromrechnung ausgewiesene Alter der Immobilie maßgeblich.
Wenn also beispielsweise eine bereits 1960 erbaute Immobilie im Jahr 2008 um einen Anbau erweitert und dies dem Stromversorger entsprechend angezeigt und der bestehende Vertrag entsprechend modifiziert wurde, wird die Sonderabgabe auf Basis des Jahres 2008 erhoben - sprich der Eigentümer zur Kasse gebeten, als ob seine Immobilie im Jahr 2008 errichtet worden wäre.
Wen belastet die Sonderabgabe, wenn verschiedene Personen das bloße Eigentum und den Nießbrauch einer Immobilie inne haben?
Im Fall unterschiedlicher Inhaber von Eigentum und Nutzung (Nießbrauch) einer Immobilie belastet die Sonderabgabe grundsätzlich den Nutznießer bzw. die Nutznießerin.
Wird die Sonderabgabe auch auf elektrifizierte gemeinschaftlich genutzte bzw. besessene Flächen von Mehrfamilienhäusern erhoben?
Gemeinschaftlich genutzte elektrifizierte Flächen in Mehrfamilienhäusern (wie beispielsweise Treppenhäuser, Zentralheizungskeller usw.) sind von der Sonderabgabe ausgenommen.
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