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Neue Bauordnung in Griechenland

(Stand: März 2012, alle Angaben ohne Gewähr!)

Die neue Bauordnung in Griechenland bestimmt unter anderem, für welche Bauarbeiten eine Baugenehmigung erforderlich ist und für welche nicht, wann eine sogenannte "Genehmigung für Arbeiten geringen Ausmaßes" benötigt wird und welche Konstruktionen als "willkürlich" (sprich ungenehmigte Schwarzbauten) gelten.

Grundsätzlich wird jede Konstruktion als "willkürlich" eingestuft, die ohne Baugenehmigung oder in Überschreitung einer erteilten Baugenehmigung, auf Basis einer widerrufenen oder verfallenen Genehmigung oder unter Verletzung globaler oder spezieller Bestimmungen und der wie bestimmten maximalen Toleranzen ausgeführt wird oder ausgeführt worden ist.

Im Fall einer willkürlichen Konstruktion, die nicht die geltenden oder zum Zeitpunkt ihrer Erstellung in Kraft gestandenen Baubestimmungen verletzt, kann diese jedoch nach Erwirkung oder Revision der Baugenehmigung nachträglich legalisiert werden. Außerdem wird im Fall der Revision einer gültigen Baugenehmigung keine Geldstrafe wegen Erstellung einer ungenehmigten Konstruktion verhängt, sofern Gebäudeumriss, Bebauungsfaktor und Volumenquotient eingehalten worden sind.

Baumaßnahmen, die grundsätzlich einer Baugenehmigung bedürfen

Gemäß der neuen Bauordnung ist für folgende Bauarbeiten auf jeden Fall eine Baugenehmigung erforderlich:

  • Abbruch von Bauten
  • Aushebungen, Aufschüttungen, Grundstücks- und Flächengestaltungen zum Zweck der Bebauung
  • Aufstellung von Gerüsten
  • Errichtung, Erweiterung, Reparatur von Gebäuden und deren Nebengebäuden
  • Änderungen an Gebäudefronten
  • Nutzungsänderung bei Räumlichkeiten, deren Funktion der Genehmigung eines anderen Trägers außer des Bauamts bedarf
  • Erstellung und Ergänzung jeder Form von Installationen,
  • Errichtung von Einfriedungsmauern
  • Erstellung unterirdischer Wasser- und Abwasserbecken

Genehmigung von Arbeiten geringen Ausmaßes

Was die Genehmigung von Arbeiten geringen Ausmaßes betrifft, ist sie für folgende Arbeiten an rechtmäßig bestehenden Gebäuden erforderlich:

  • Probegrabungen und Aushebungen auf Schreiben des zuständigen Amts für Archäologie.
  • Aufstellung von Fertighäusern zur Eigenunterbringung wie jeweils definierter benachteiligter und spezieller Bevölkerungsgruppen.
  • Pumpanlagen und Gebäude mit den absolut erforderlichen Dimension für deren Beherbergung, außer in den Fällen, in welchen die Erstellung von Abstützungen auferlegt ist und sofern die erforderliche Genehmigung des zuständigen Landwirtschaftsamts vorliegt.
  • Wasserbohrungen auf im Eigenbesitz befindlichen Grundstücken innerhalb des Bebauungsplans oder einer Ansiedlung oder auf Landstücken außerhalb des Bebauungsplans, nach Genehmigung der Gemeindeverwaltung des Gebietes und der zuständigen Direktion der Bezirksverwaltung.
  • Die Arbeiten, welche für geotechnische Untersuchungen erforderlich sind, gemäß EAK 2003, ohne Abstützungsarbeiten.
  • Installation temporärer Konstruktionen, die von einer Bescheinigung ihrer statischen Eignung begleitet sind.
  • Die Erstellung eines zur Beförderung der Personen mit Invaliditäten oder / und Behinderungen in bestehenden Gebäuden erforderlichen Aufzugs.
  • Fällung von Bäumen innerhalb genehmigter Städtebaupläne oder der ZOE, welche nicht durch die Bestimmungen über den Schutz der Wälder und allgemein von Waldflächen geschützt sind. Für die Fällung von Bäumen im Umriss der Aushebung ist keinerlei Genehmigung erforderlich.

Die Genehmigung von Arbeiten geringen Ausmaßes wird von der zuständigen Baubehörde erteilt, auf Antrag des Eigentümers oder des Inhabers eines rechtlichen Anrechts, der von dem technischen Bericht eines Ingenieurs begleitet wird. Per Beschluss des Ministers PEKA wird das Verfahren der Erteilung der Genehmigung für Arbeiten geringen Ausmaßes bestimmt und können zusätzlich zu den obigen auch weitere Fälle bestimmt werden, in denen die Genehmigung für Arbeiten geringen Ausmaßes erforderlich ist.

Bauarbeiten, die keiner Baugenehmigung bedürfen

Keine Baugenehmigung oder Genehmigung zur Ausführung von Arbeiten geringen Ausmaßes ist dagegen für die nachstehenden Arbeiten erforderlich:

  • Innenreparaturen oder -gestaltungen, welche nicht die tragende Konstruktion des Gebäudes oder seine Fronten verändern, eingeschlossen der Arbeiten, welche für die Beförderung oder / und Bedienung jeder Art der Personen mit Invaliditäten oder / und Behinderungen erforderlich sind.
  • Innen- und Außenmalerarbeiten oder Ersetzung von Geländern ohne Nutzung von Gerüsten.
  • Austausch oder Reparatur von Fußböden.
  • Wartung, Reparatur oder Abwandlung von Installationen und Leitungen von Gebäuden.
  • Austausch von Fenstern und Türen innen und außen, in der selben Öffnung.
  • Wartung und Reparatur von Dächern ohne Nutzung von Gerüsten.
  • Einfache Steinbau-Einfriedung bis zur Höhe von einem Meter oder Umzäunung aus Leichtmaterial ohne Verwendung von Bindern von Landflächen in außerhalb des Bebauungsplans gelegenen Gebieten. Ebenfalls ist die Grenzbestimmung eines Grundstücks oder Areal mit Pfosten gestattet.
  • Erstellung einer Pergola auf Erdgeschoss-Freiflächen von Wohnungen oder der umgebenden Freifläche, Erstellung von Öfen, Backöfen und Kaminen in Innenräumen.
  •  Aufstellung nicht überdachter Wasser- oder Schwimmbecken mit einer maximalen Fläche von 40 qm, die von externen Systemen ohne Maschinenräume bedient werden und unter der Voraussetzung, dass ihre Höhe an keiner Stelle mehr als einen Meter ab dem endgültigen Bodenniveau beträgt.
  • Kleine Bodengestaltungen mit Stein bis zu plus / minus 0,50 m ab dem natürlichen Boden. Ebenfalls Platzierung von Klimaanlagen an bestehenden Gebäuden, Solar-Boilern, bepflanzter Dachflächen und Bepflanzungsflächen.

Für die vorstehenden Arbeiten ist über ihre Ausführung 48 Stunden vorher eine schriftliche Informierung des zuständigen Bauamts erforderlich, die dem lokalen Polizeirevier bekannt gegeben wird.

Ebenfalls ohne Baugenehmigung, jedoch in Einklang mit den Bedingungen, welche das zuständige Bauamt bestimmt, und nach Erklärung der Übernahme der Aufsicht durch einen zuständigen Techniker, welche dem lokalen Polizeirevier bekanntgegeben wird, werden die Arbeiten in den nachstehenden ausgeführt:

  • Abriss von Konstruktionen oder Gebäuden, die gemäß den geltenden Bestimmungen über gefährliche Bauten als gefährlich einsturzgefährdet charakterisiert sind.
  • Umsetzung der von dem zuständigen Bauamt bestimmten Sicherheitsmaßnahmen an einem Gebäude oder Konstruktionen, die gemäß den geltenden Bestimmungen als gefährlich charakterisiert worden sind.
  • Abriss oder Wiederherstellung von Konstruktionen, die gemäß den geltenden Bestimmungen über Schwarzbauten endgültig als ungenehmigt beurteilt worden sind.

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