Am 25. Mai 2010 verabschiedete das griechische Parlament das lange erwartete neue Gesetz N.3851/2010 über Erneuerbare Energiequellen bzw. "Forcierung der Entwicklung der Erneuerbaren Energiequellen zur Abwendung des Klimawandels und andere Bestimmungen in Themen der Zuständigkeit des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimawandel", welches mit der Veröffentlichung im Regierungsanzeiger FEK 85 A' / 04.06.2010 in Kraft trat.
Das neue griechische EEG wird als betont "investorenfreundlich" angesehen und bekräftigt die Absicht der Regierung, dem wirtschaftlichen Sektor der Erneuerbaren Energiequellen durch vorrangige Förderung endlich zu der Bedeutung zu verhelfen, die in anderen EU-Ländern schon lange als gegeben gilt. Primäre Schwerpunkte der neuen gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen liegen auf der Vereinfachung der jeweiligen Genehmigungsverfahren und der Entbürokratisierung und zeitlichen Straffung aller erforderlichen behördlichen Abläufe.
Die wichtigsten Änderungen speziell in Bezug auf das Segment der Photovoltaik und PV-Anlagen in Griechenland stellen die nachfolgend auszugsweise aufgeführten Bestimmungen und Regelungen des neuen Gesetzes N. 3851/2010 dar.
Artikel 1
3. Die nationalen Ziele bezüglich der Erneuerbaren Energiequellen werden auf Basis der Direktive 2009/28/EU (ΕΕL 140/2009) bis zum Jahr 2010 folgendermaßen definiert:
a) Anteil von 20% der aus regenerativen Energiequellen erzeugten Energie am Brutto-Energieendverbrauch.
b) Anteil von 40% der aus regenerativen Energiequellen erzeugten elektrischen Energie am Brutto-Energieverbrauch.
Per Beschluss des Ministers für Umwelt, Energie und Klimawandel, der innerhalb von drei Monaten ergehen wird, wird das angestrebte Verhältnis der installierten Leistung und deren zeitlicher Verteilung zwischen den verschiedenen Technologien regenerativer Energiequellen bestimmt. Dieser Beschluss wird alle zwei Jahre oder, sofern wichtige Gründe in Zusammenhang mit dem Erreichen der Ziele der Direktive 2009/28/EU einhergehen, auch früher überprüft werden.
Artikel 2
12. Artikel 4 des wie in Kraft stehenden Gesetzes N. 3468/2006 wird folgendermaßen modifiziert:
"1. Von der Verpflichtung zur Erwirkung einer Lizenz zur Erzeugung elektrischer Energie oder eines anderen Feststellungsbeschlusses werden natürliche oder juristische Personen befreit, welche elektrische Energie aus den folgenden Kategorien von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen oder Verbundanlagen zur Erzeugung von Energie und Wärme erzeugen:
c) photovoltaische oder solarthermische Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu einem (1) MWp."
Artikel 3
13. ... PV-Anlagen und Windgeneratoren, welche auf Gebäuden oder auch anderen Baukonstruktionen oder innerhalb organisierter Industrieparks installiert werden, werden von der Verpflichtung zur Erwirkung eines Bescheids zur Umweltverträglichkeit befreit.
Gleichfalls von der Verpflichtung zur Erwirkung eines Bescheids über die Umweltverträglichkeit befreit werden die Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus regenerativen Energiequellen, die auf Landflächen installiert werden, sofern ihre installierte Leistung je nach Technologie nicht die folgenden Grenzen übersteigt:
- 0,5 MW für Anlagen zur Stromerzeugung aus Photovoltaik oder Solarthermik.
Artikel 9
7. Der Fall a' des Paragraphen 6 Artikel 56 Gesetzes N. 2637/1998 (FEK 200 A'), so wie dieser durch Paragraph 37 Artikels 24 des Gesetzes N. 2945/2001 (FEK 223 A') ersetz wurde, wird folgendermaßen ersetzt:
"6. a) Auf Ackerflächen, welche von dem Amt für landwirtschaftliche Entwicklung der lokalen Präfektur als landwirtschaftliches Hochertragsland charakterisiert sind, ist die Ausübung jeder anderen Aktivität untersagt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Nutzung und der Erzeugung elektrischer Energie aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen.
8. Der dritte Absatz des Paragraphen 4 Artikel 3 Gesetz N. 2244/1994 (FEK 168 A'), so wie dieser mit Paragraph 7 Artikel 2 Gesetz N. 2941/2001 ergänzt und durch Paragraph 9 Artikel 27a Gesetz 3734/2009 ersetz wurde, wird folgendermaßen ersetzt:
"Für die Installation von photovoltaischen Systemen und Windgeneratoren ist keine Baugenehmigung erforderlich, sondern eine Erlaubnis des zuständigen Bauamtes zur Ausführung von Bauarbeiten geringen Umfangs. Speziell für die Platzierung photovoltaischer Systeme und kleiner Windgeneratoren auf Gebäuden oder Hallen kann anstatt der Erteilung einer Genehmigung von Bauarbeiten geringen Umfangs per Beschluss des Ministers für Umwelt, Energie und Klimawandel nur die Bekanntgabe dieser Arbeiten bei dem fallweise zuständigen Träger vorgesehen werden."
Artikel 15
6. Die Untersuchung neuer Anträge auf Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen durch die zuständigen Behörden, zu denen die Energie-Regulierungsbehörde R.A.E., die Provinzverwaltungen und die Netzverwalter zählen, und für welche Anlagen vor dem Inkrafttreten des Vorliegenden bei der R.A.E. keine Erzeugerlizenz oder Befreiung beantragt worden ist, beginnt nach dem Erlass des Beschlusses des Ministers für Umwelt, Energie und Klimawandel, welcher in Fall b' Paragraph 3 Artikel 1 Gesetz N. 3468/2006 vorgesehen ist, so wie dieser mit Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes modifiziert wird, und erfolgt möglichst auf Basis der darin bestimmten Verhältnisses.
Bis zum Erlass des Beschlusses des Ministers für Umwelt, Energie und Klimawandel ist ausnahmsweise gestattet:
a) die Untersuchung neuer Anträge auf Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen, welche auf Gebäuden und Hallen installiert werden,
b) die vorrangige Untersuchung neuer Anträge von Personen, die hauptberufliche Landwirte sind, so wie diese mit einem diesbezüglichen Beschluss des Ministers für landwirtschaftliche Entwicklung und Lebensmittel definiert sind, sofern es sich um Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer installierten Leistung von bis zu 100 KW auf Flächen handelt, die sich in ihrem Eigentum befinden. Die Übereignung der Anlagen dieses Falles ist nicht vor dem Verstreichen von fünf Jahren ab ihrer Betriebsaufnahme gestattet, außer wenn es sich um eine durch Erbfolge bedingte Übertragung handelt.
c) nach Ablauf von drei (3) Monaten ab der Veröffentlichung des gegenwärtigen Gesetzes die Untersuchung neuer Anträge von allen, die auch von der Verpflichtung zur Erwirkung einer Lizenz zur Erzeugung elektrischer Energie oder eines anderen feststellenden Beschlusses gemäß Artikel 4 des Gesetzes N. 3468/2006 (FEK 129 A'), so wie dieser durch Artikel 2 Paragraph 12 des gegenwärtigen Gesetzes ersetzt wird, und von der Verpflichtung zur Erwirkung eines Bescheids zur Umweltverträglichkeit gemäß Artikel 8 des Gesetzes N. 3468/2006, so wie dieser durch Artikel 3 Paragraph 13 des gegenwärtigen Gesetzes ersetzt wird, befreit sind.
(Stand: Juni 2010, alle Angaben ohne Gewähr!)
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