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Obligatorischer bargeldloser Zahlungsverkehr bei Geschäften zwischen Gewerbetreibenden und Privatpersonen in Griechenland

Stand: April 2011, Alle Angaben ohne Gewähr)

Mit Wirkung ab dem 01. April 2011 kommen in Griechenland Bestimmungen des im Frühjahr 2010 ratifizierten Steuergesetzes zur Anwendung, welche im Rahmen der Geschäfte zwischen Gewerbetreibenden und Privatpersonen (Business to Consumer - B2C) die Zahlung größerer Summen in bar unter Strafe stellen und ab einem gesetzlich bestimmten Geschäftswert anstatt der Barzahlung den obligatorischen bargeldlosen Zahlungsverkehr zwischen Unternehmern und Konsumenten etablieren.

Rahmen und Anwendungsbereich der fortan obligatorischen Bahrzahlungen wurden mit dem am 09.02.2011 ergangenen Ministerbeschluss POL 2027 bestimmt, der nachstehend leicht gekürzt in deutscher Übersetzung wiedergegeben wird. Der im Regierungsanzeiger FEK B' 256/16.02.2011 veröffentlichte Beschluss in seinem vollständigen griechischen Wortlaut steht in Form einer PDF-Datei zur Verfügung: POL 1027 (ca. 315 kB).

Ministerbeschluss POL 1027 über bargeldlosen Zahlungsverkehr B2C

FEK B' 256/16.02.2011
Athen, 09/02/2011
POL: 1027
 

THEMA: Art der Bezahlung bei bestimmten Geschäften mit Privatpersonen, in Anwendung der Bestimmungen Par. 3 Artikel 20 / Gesetze N.3842/2010 (FEK A' 58/23.04.2010

BESCHLUSS
DES FINANZMINISTER

Unter Berücksichtigung:

1. Der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 5 des Artikels 20 des N.3842/2010 (FEK A' 58/23.04.2010), mit denen ein neuer Modus der Begleichung der Steuerbelege in Geschäften mit Privatleuten auf Basis des Wertes eines jeden Geschäftes etabliert wird.

2. Der Bestimmungen in Fall 6 des Artikels 38 der K.B.S. (P.D. 186/1992 - FEK A' 84).

3. Der Bestimmungen des gemeinschaftlichen Beschlusse D6A1142500 EX. 26.10.2010 (FEK B' 1725/03.11.2010) des Premierministers und des Finanzministers über das Antragen von Zuständigkeiten an den Staatssekretär des Finanzministeriums.

4. Der Notwendigkeit der steuerlichen Beobachtung und Kontrolle der berücksichtigten Geschäfte und der Geldflüsse in den Geschäften mit Privatpersonen, mit einem Wert über einer vorbestimmten Grenze.

5. Dass aus diesem Beschluss keine Aufwendung zu Lasten des Staatshaushalts verursacht wird.

BESCHLIESSEN WIR

Artikel 1

Anwendungsbereich - Transaktionsgrenze

1. Steuerliche Belege, die von Gewerbetreibenden über den Verkauf von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen an Privatpersonen ausgegeben werden, sind von deren Empfängern mittels Bank, mit Debit- oder Kreditkarten des Käufers der Güter oder Empfängers der Dienstleistungen oder per Bankkonto oder mit Schecks zu begleichen, unter Ausschluss der Begleichung der berücksichtigten Belege in bar.

2. Für die Anwendung der Bestimmungen des vorherigen Paragraphen wird als unterste Geschäftsgrenze der Betrag von dreitausend (3.000) Euro für das Jahr 2011 und der Betrag von eintausend fünfhundert (1.500) Euro ab dem 01.01.2012 und fortan bestimmt. Als Geschäftswert zur Anwendung der wie vorstehenden Bestimmungen versteht sich der gesamte Betrag des Geschäfts einschließlich der MwSt.

3. Eingenommene Anzahlungen oder Teilzahlungen, die sich auf Geschäfte in einer Höhe über der jeweils geltenden Grenze beziehen, fallen unter die Verpflichtungen welche sich aus den Bestimmungen des Vorliegenden ableiten, unabhängig von dem Betrag der jeweiligen Teilzahlung oder Anzahlung.

4. Im Fall des Verkaufs von Gütern (wie Fahrzeugen usw.) an eine Privatperson "mit Inzahlungnahme" wird von der Privatperson - dem Käufer auf die in dem Vorliegenden angeführte Weise die aus der Verrechnung der gegenseitigen Forderungen hervorgehende Differenz des Wertes beglichen, sofern diese den jeweils geltenden Grenzwert übersteigt.

Im Fall des Umtausches im Einzelhandel verkaufter Güter, deren Wert vorher beglichen worden ist, kommen für den neuen ausgestellten Einzelhandelsverkaufsbeleg das im vorherigen Absatz Bestimmte entsprechend zur Anwendung.

Das vorstehend Angeführte gilt gleichfalls auch im Fall der Rückgabe von Gütern, sofern die Forderung der Privatperson zu einem späteren Zeitpunkt mit dem nächsten Kauf von Gütern verrechnet wird.

5. Im Fall eines Geschäftes das teilweise oder insgesamt durch Abtretung seitens der Privatperson des Produkts eines diese belastenden Darlehens durch Einzahlung des einschlägigen Betrags auf das Konto des Verkäufers - Gewerbetreibenden erfolgt, beziehen sich die Verpflichtungen des Vorliegenden unabhängig vom Wert auf den eventuellen Restbetrag, sofern der Rechnungswert des Geschäftes über der jeweils geltenden Grenze des Vorliegenden liegt.
 

Artikel 2

Geschäfte außerhalb des Anwendungsbereichs

Unter die Verpflichtungen dieses Beschlusses fallen nicht die folgenden Fälle von Geschäften:

a. Geschäfte, auf welche die Bestimmungen des ersten Absatzes des Paragraphen 4 des Artikels 13 der K.B.S. zur Anwendung kommen.

b. Käufe von Gütern oder Dienstleistungen, bei denen der Gegenwert des Preises durch jeweils aufeinanderfolgende Zahlungen (Anzahlungen) von dem Endverbraucher unterschiedlicher Personen erfolgen. Der eventuell zusätzliche, nicht gemäß dem Vorstehenden abgedeckte Betrag wird auf Basis der Bestimmungen des Vorliegenden beglichen, sofern der Gesamtwert des Geschäftes die geltende Grenze übersteigt (z. B. Kauf von Gütern mittels "Hochzeitsliste" usw.).
 

Artikel 3

Regelungen für Sonderfälle

1. In Ausnahmefällen von Transaktionen, welche an Tagen und zu Zeiten außerhalb der Geschäftszeiten der Banken oder mit Personen - Privatleuten ausgeführt werden, wo von deren Seite die Bezahlung auf die in Paragraph 1 des vorherigen Artikels dieses Beschlusses angeführten Arten aus objektiven Gründen nicht möglich ist und Bargeld entrichtet wird oder Wechsel übergeben werden, die außerhalb des Banksystems beglichen werden, wird das nachstehende Sonderverfahren befolgt:

2. Bei der Entgegennahme von Bargeld oder der Annahme von Wechseln (außerhalb des Banksystems) von dem Kunden - der Privatperson wird von dem Gewerbetreibenden - Verkäufer ein Buchhaltungsbeleg "Quittung über den Empfang von Bargeld oder die Annahme von Wertpapieren" ausgestellt.

Die wie vorstehende Quittung wird von einem unregistrierten Block mit wenigstens einer Durchschrift ausgegeben, und sofern dies maschinell erfolgt, ist ihre Kennzeichnung nach den besonderen Vorschriften der Kennzeichnung von Steuerbelegen nicht erforderlich. Auf ihr werden der Betrag, die Art der Zahlung, der Grund der Einnahme (z. B. Anzahlung, Teilzahlung, Begleichung) und die laufende Nummer des Belegs (sofern seine Ausstellung vorherging) angeführt.

Für Anzahlungen werden vor der Ausgabe des Steuerbelegs die entsprechenden Daten des internen Kassenbelegs angeführt, sofern dieser von dem Unternehmen ausgestellt wird.

3. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den bei Ausgabe der vorstehend angeführten Quittung oder bei Einlösung der Wechsel entgegengenommen Barbetrag innerhalb von zwei (2) Werktagen ab ihrer Ausstellung auf ein Bankkonto einzuzahlen, welches er bei einem beliebigen anerkannten Bank- oder Kreditinstitut führt. Die ausgegebenen Bankbelege werden von dem Gewerbetreibenden den entsprechenden "Quittungen über den Empfang von Bargeld oder die Annahme von Wertpapieren" zugeordnet.

4. Die ausgestellten "Quittungen über den Empfang von Bargeld oder die Annahme von Wertpapieren" sowie auch die Bankbelege, aus denen die Daten der Einzahlung hervorgehen, sind mit Verantwortung des Verpflichteten so lange aufzubewahren wie es die Bestimmungen des Artikels 21 der K.B.S. vorsehen.
 

Artikel 4

Sanktionen

Für Handlungen oder Unterlassungen des Vorliegenden, die zu unterschiedlicher Zeit innerhalb des selben Geschäftsjahres festgestellt werden, wird je Steuerprüfung eine spezielle Geldstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 des N.2523/1997 verhängt.
 

Artikel 5

Geltung des Beschlusses

1. Das Vorliegenden tritt ab dem ersten (1) April 2011 in Kraft.

2. Dieser Beschluss ist im Regierungsanzeiger zu veröffentlichen.

DER STAATSSEKRETÄR FÜR FINANZEN
DIMITRIOS KOUSELAS

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