Nachfolgende Informationen werden ohne Anspruch auf Vollständigkeit und unter Ausschluss jeglicher Gewähr publiziert. Stand: Herbst 2010.
Im Rahmen der kontinuierlich zunehmenden auch grenzüberschreitenden Mobilität breiter Bevölkerungsteile stellt sich immer häufiger die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein in Deutschland zugelassener privater PKW in Griechenland legal gehalten und genutzt werden darf, ohne obligatorisch die Abgaben für einen regulären Fahrzeug-Import entrichten zu müssen. Der nachfolgende Absatz gibt in deutscher Übersetzung den einschlägigen Artikel einer Informationsschrift wieder, die im September 2010 über das Portal der griechischen Zentrale für Datenverarbeitungssysteme publiziert wurde.
Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland, also ihre persönlichen und beruflichen Bindungen außerhalb Griechenlands haben und vorübergehend nach Griechenland kommen, können einen privaten Personenkraftwagen (PKW) für ihre persönliche Nutzung unter dem Status der einstweiligen Einfuhr, also ohne Zoll- und Steuerabgaben einführen. Die Dauer des - kontinuierlichen oder nicht - Verbleibs des Fahrzeuges ist auf sechs Monate je Zwölfmonatsintervall bestimmt.
Wird das Fahrzeug mit Ablauf der insgesamt sechs Monate nicht wieder ausgeführt, ist es durch die zuständige Zollbehörde für einen Zeitraum von wenigstens sechs und nicht mehr als vierundzwanzig Monaten aus dem Verkehr zu ziehen.
Wann immer die unter Zollverwahrung stehenden Fahrzeuge nach dem einschränkenden Halbjahr entsiegelt werden, werden sie zur erneuten Inbetriebnahme unter dem selben (Zoll-) Status der berechtigten Person übergeben, sofern sich diese während der vergangenen zwölf Monate und der Dauer der Zollverwahrung des Fahrzeugs für wenigstens 185 Tage im Ausland aufhielt. Die erneute Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge in Griechenland erfolgt mit der Entrichtung der vorgesehenen Kfz-Steuern.
Griechen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Griechenland, die sich im Ausland aufhalten und dort arbeiten, sind zur vorläufigen Einfuhr eines Personenkraftwagens für sechs - aufeinanderfolgende oder nicht - Monate je Zwölfmonatsintervall berechtigt und verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der sechs Monate wieder auszuführen.
Weitere Informationen werden telefonisch unter den Rufnummern (+30) 210 / 69 87 498 - 501 erteilt.
In einschlägig interessierten Kreisen stellt es kein Geheimnis dar, dass in Griechenland zahllose in Deutschland zugelassene Fahrzeuge mehr oder weniger illegal im Verkehr sind, da bei der Einreise über einen EU-Staat die Einfuhr eines in einem anderen EU-Staat bzw. Deutschland zugelassenen PKW im Regelfall amtlich nicht weiter (beispielsweise per Stempelvermerk) dokumentiert wird. Solange das Fahrzeug in Deutschland zugelassen bleibt und ggf. auch ASU- und TÜV-Plaketten turnusmäßig "unter der Hand" (sprich illegal bzw. ohne Vorführung des Fahrzeugs) "besorgt" werden können, bestehen in der Praxis durchaus gute Chancen, einen in Deutschland zugelassenen PKW sogar über Jahre hinweg illegal in Griechenland halten und kontinuierlich benutzen zu können.
Es sei jedoch ausdrücklich betont, dass abgesehen von der in diesem Rahmen grundsätzlich dem Halter / Fahrer obliegenden Beweislast bezüglich der Dauer des Verbleibs eines formlos nach Griechenland eingeführten Fahrzeugs und den drakonischen (Geld- und Haft-) Strafen für Vergehen gegen die einschlägigen Gesetze und Bestimmungen im Ernstfall (wie beispielsweise infolge eines Verkehrsunfalls) auch mit vernichtenden straf- und insbesondere zivilrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist.
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