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Die Private Kapitalgesellschaft (IKE) in Griechenland

In Griechenland wurde 2012 die neue Gesellschaftsform der "Privaten Kapitalgesellschaft" ("IKE") (griechisch: Ιδιωτική Κεφαλαιουχική Εταιρία bzw. Idiotiki Kefaleoucha Eteria) eingeführt. Die IKE weist einerseits wesentliche Merkmale der traditionellen Kapitalgesellschaften GmbH und AG auf, erfordert jedoch andererseits nur minimalen Gründungsaufwand, lässt sich je nach Zweck der Gesellschaft sehr flexibel gestalten und sogar auch als Ein-Personen-Gesellschaft führen, während das erforderliche Mindestkapital lediglich 1 Euro beträgt.

Die wohl signifikanteste Innovation der neuen Gesellschaftsform besteht jedoch in der Abkopplung der Beteiligung an der Gesellschaft von dem Gesellschaftskapital, da abgesehen von klassischen Kapital- und Sacheinlagen bei der IKE auch - bisher von Personengesellschaften bekannte - immaterielle sowie ebenfalls sogenannte Bürgschaftseinlagen möglich sind.

Der nachfolgend in deutscher Übersetzung wiedergegebene Text basiert auf einem Artikel des Juristen Konstantinos A. Alepakos (griechischer Rechtsanwalt, LLM), der (auf Griechisch) auf der Internetpräsenz der Association of Greek Commercialists publiziert wurde.

(Stand: Mitte 2012 oder wie ersichtlich - alle Angaben ohne Gewähr!)

I. Einführung - Die neue Gesellschaftsform IKE

In Europa werden in den letzten Jahren Bemühungen mit dem Ziel der Neugestaltung des Gesellschaftsrechts und der Erleichterung des kleinen und mittleren Unternehmens unternommen, die von ihrer Einfachheit gekennzeichnet sind und den praktischen Bedürfnissen der Unternehmer gerechter werden. In diese Richtung ordnet sich bereits seit 2008 auch der Versuch der Europäischen Union ein, eine europäische Form einer "privaten" Gesellschaft einzuführen, die für das kleine / mittlere Unternehmen vorgesehen ist ("Societas Privata Europaea").

In Griechenland wurde das für die Ausübung solcher Unternehmen vorgesehene GmbH-Gesetz seit seiner Einführung nicht modernisiert und folgte nicht den Entwicklungen, um variabel und einfach zu werden. Während bei der Aktiengesellschaft wiederholte gesetzgeberische Eingriffe zwecks Integration Gemeinschaftlicher Verordnungen, in letzter Vergangenheit aber auch mit dem Gesetz N. 3604/2007, das eine umfangreiche Neugestaltung deren rechtlichen Rahmens herbeiführte, verzeichnet wurden, gilt dagegen tatsächlich der rechtliche Rahmen, der die GmbH regelt (N. 3190/1955), seit 1955 (also fast 60 Jahren) fast unverändert weiter, und unterlag - wie es natürlich ist - den Verschleiß der Zeit.

Außerdem ist in Griechenland die GmbH - als gesellschaftliche Zwischenform (also zwischen der Aktiengesellschaft und den Personengesellschaften) - nicht besonders populär - im Gegensatz zu dem, was in anderen Ländern geschieht. Dies beruht hauptsächlich auf den "schwerfälligen" Regelungen des geltenden Gesetzes, der übermäßigen notariellen Intervention, die noch intensiver als bei der Aktiengesellschaft ist und für die Interessenten erhöhte Kosten mit sich bringt, aber auch auf der erforderlichen "doppelten" Mehrheit (des Kapitals und der Personen) für die Fassung gesellschaftlicher Beschlüsse.

Die Modernisierung des griechischen Gesellschaftsrechts in diese Richtung wurde unter diesen Gegebenheiten somit obligatorisch. Der Gesetzgeber befand sich in dem Dilemma: Zu teilweisen Modifizierungen, Vereinfachungen und Verbesserungen des N. 3190/1955 (mit der Gefahr des Umsturzes der Erwartungen der bestehenden GmbHs und ihrer Gesellschaften durch größere Änderung des ihre Beziehungen regelnden gesetzlichen Rahmens) oder zur Adoption einer neuen Gesellschaftsform (einer "neuen GmbH") und von Grund auf zu deren Gestaltung zu schreiten. Er zog das Zweite vor.

Somit führte er mit dem jüngst ergangenen Gesetz 4072/2012 mit Titel "Verbesserung des unternehmerischen Umfelds - Neue Gesellschaftsform - Schemata - ... und andere Bestimmungen" eine neue Gesellschaftsform mit der Bezeichnung "Private Kapitalgesellschaft" ein, die von ihrer Variabilität und Einfachheit sowohl bei ihrer Gründung als auch ihrem Betrieb gekennzeichnet ist, kein hohes Kapital erfordert und hauptsächlich Dienstleistungsunternehmen, familiären Kleinunternehmen, Start-Ups und Formationen mit wenigen Beteiligten dient.

Spezieller macht das letzte Gesetz die Funktion ihres obersten Organs flexibler, da die bisher geforderte doppelte Mehrheit von Kapital und Personen zur Beschlussfassung aufgegeben wird, ohne sie zu ignorieren. Es transferiert Ermächtigungen zu den Geschäftsführern der Gesellschaft. Hauptsächlich gibt es jedoch den Gesellschaftern die Möglichkeit, ihre Satzung zu gestalten und an ihre eigenen, aber auch die Bedürfnisse der jeweils konkreten unternehmerischen Aktivität anzupassen. Somit haben die Interessenten die Möglichkeit, die Gesellschaft mal kapitalorientierter und mal personenorientierter und flexibel zu machen. Die Reduzierung der obligatorischen gesetzlichen Bestimmungen gibt den Gesellschaftern die Möglichkeit, eine "eigene", formbare und funktionelle Formation zu schaffen, so dass sie bald die Gesellschaft mit beschränkter Haftung substituieren wird, die es nicht schaffte, ihrer Mission gerecht zu werden.

Die neue Gesellschaft fällt nicht direkt unter die "gesellschaftlichen" Verordnungen der EU, die sich auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung beziehen (obwohl diese Verordnungen natürlich bedeutend weniger als die auf die Aktiengesellschaft angewendeten sind), und könnten also gegebenenfalls ignoriert werden. Wie aus dem Begründungsbericht hervorgeht, ist der Wille des Gesetzgebers jedoch, dass diese Verordnungen im höchstmöglichen Grad befolgt werden, damit sich nicht der Verdacht einstellt, Griechenland führe eine neue Gesellschaftsform zwecks Umgehung der Bestimmungen der Verordnungen ein, und mit der weiteren Betonung, dass die EU zu informieren ist, damit die bestehenden Verordnungen, die sich auf die GmbH beziehen, auch die neue Gesellschaftsform erwähnen.

II. Grundmerkmale der Privaten Kapitalgesellschaft IKE

1. Die Benennung der Gesellschaft

Für die Benennung der neuen Gesellschaftsform wurde für am besten geeignet der Titel "Private Kapitalgesellschaft" ("IKE") (griechisch: Ιδιωτική Κεφαλαιουχική Εταιρία bzw. Idiotiki Kefaleoucha Eteria) bedunden, angesichts der Tatsache, dass er sie ausreichend von der "GmbH" differenziert, dem internationalen Begriff "Private Company" entspricht und auf die seitens der EU geplante "Societas Privata Europaea" (europäische Privatgesellschaft) verweist, während er gleichzeitig den Charakter der neuen Gesellschaftsform als Kapitalgesellschaft betont.

Die einschlägige Charakterisierung als Kapitalgesellschaft erscheint allerdings auf den ersten Blick widersprüchlich, besonders wenn man sowohl die Mindestgrenze des vorgesehenen Kapitals als auch bedenkt, dass die Umsetzung des Gesellschaftszwecks sich auch auf den persönlichen Beitrag der Gesellschafter stützt, welcher Beitrag sich entweder in der Form der Erbringung persönlicher Arbeit oder Dienstleistungen oder in der Form bürgender Haftung für die gesellschaftlichen Schulden äußert (wie es im weiteren Verlauf detailliert betrachtet wird).

2. Die neue Gesellschaft als Kapitalgesellschaft Kapital 1 €

Eine grundlegende Entscheidung stellte also die Gestaltung der neuen Gesellschaft als Kapitalgesellschaft dar. Kapitalgesellschaft, nicht weil die Umsetzung des Gesellschaftszwecks auf die Kapitalbeteiligung der Gesellschafter gestützt ist, sondern offensichtlich, weil die Gesellschafter gemäß dem Gesetz keinerlei persönliche Haftung für die gesellschaftlichen Verpflichtungen tragen, unter Ausnahme der Gesellschafter mit Bürgschaftseinlagen. Zusätzlich ist sie gemäß dem Gesetz eine Handelsgesellschaft, also unabhängig von der Ausübung eines Handelsunternehmens oder nicht, und hat eine juristische Persönlichkeit, die sie ab ihrer Gründung erwirbt.

Das Mindestkapital der IKE beträgt einen Euro (1 €). Dies bedeutet natürlich nicht, dass es ausgeschlossen ist, dass die Interessenten eine größere Höhe des Kapitals bestimmen, entweder bei der Gründung der Gesellschaft oder später mittels Kapitalerhöhung. Die geringe Kapitalhöhe stellt eine Innovation der neuen Gesellschaftsform im Vergleich zu den in Griechenland bekannten Kapitalgesellschaftstypen dar und folgt dem Vorbild anderer europäischer Staaten, die - wie Deutschland und Frankreich für die GmbH - bereits die Schaffung von Gesellschaften mit entsprechender Kapitalhöhe etabliert haben, stellt aber auch ein Charakteristikum der geplanten "Societas Privata Europaea" dar.

Die Wahrheit ist, dass das Institut des Gesellschaftskapitals in den letzten Jahren Kritik erfuhr, mit dem Hauptargument, je geringer der Betrag des Kapitals ist, um so weniger realistisch wird die Gewährleistung der Bonität durch dieses gemacht. Jedoch auch selbst wenn das Kapital hoch ist, verhindert nichts die Verschwendung des Gesellschaftsvermögens und den Eintritt der Insolvenz. Diese Feststellungen haben das Kapital international "entmystifiziert" und zur Suche nach alternativen Weisen der Gewährleistung der gesellschaftlichen Bonität geführt (bis zu einem gewissen Grad natürlich, weil eine völlige Sicherstellung niemals erreicht werden kann).

Es wird vertreten, das "1-Euro-Kapital" vereinfache die Gründung der Gesellschaften, was schon immer verlangt wurde, jedoch wird es nicht nur durch diese Simplifizierung gerechtfertigt. In Wirklichkeit ist der Sinn des "1-Euro-Kapitals", einerseits gegenüber den Geschäftspartnern zu betonen, sich nicht auf den Schutz "mittels des Kapitals" verlassen dürfen, und andererseits, dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben, alternative - optionale oder obligatorische - Mechanismen zum Schutz der Gläubiger vorzusehen. Dies wird zu einem hohen Grad durch die Einführung von "Bürgschaftseinlagen" erzielt, die zwar freiwillig sind, jedoch kann der Markt die Notwendigkeit ihres Vorhandenseins und Vorherrschens aufzeigen.

Unlösbar verbunden mit dem vorstehend angeführten niedrigen Kapital ist die andere grundsätzliche Innovation der IKE, die in der Entkopplung der Gesellschaftsbeteiligung und der Anteile von dem Kapital besteht. Die Gesellschaftsanteile werden nicht ausschließlich auf das Kapital als einzigen, sondern auf einen breiteren Nennen zurückgeführt, der aus dem Wert der Gesamtheit der Einlagen der Gesellschafter besteht. Die Einlagen können Kapitaleinlagen sein, also dem uns bekannten Kapital entsprechen, aber ebenfalls auch nicht in Kapital bestehen oder besichernd sein, also keiner finanziellen Bewertung unterliegenden Elementen gemäß Artikel des K.N. 2190/20 entsprechen, die üblicherweise in Personengesellschaften angetroffen werden (eine detaillierte Vorstellung der Einlagenarten erfolgt weiter unten).

3. Firmierung (Artikel 44)

Die Firmierung der IKE kann objektiv oder real, also aus der Art der ausgeübten Aktivität gebildet werden, oder subjektiv, also aus dem Namen eines oder mehrerer Gesellschaft gebildet werden, oder gemischt sein. Sie kann jedoch auch imaginär sein. In jedem Fall werden aus Gründen der Informierung der Dritten obligatorisch entweder voll ausgeschrieben oder als Kürzel die Wörter "private Kapitalgesellschaft" angefügt, sowie auch das Wort Einpersonen-Gesellschaft, wenn die Gesellschaft von einer einzigen Person gegründet wurde.

Die Firmierung der Gesellschaft kann vollständig in lateinischen oder fremdsprachlichen Buchstaben auf eine Weise wiedergegeben werden, die ihre Erkennungsfähigkeit im Ausland sicherstellt. Wird sie in der englischen Sprache wiedergegeben, muss sie voll ausgeschrieben die Wörter "Private Company" oder den Hinweis "P.C." enthalten, und wenn es eine Einpersonen-Gesellschaft ist, die Wörter "Single Member Private Company" oder "Single Member P.C.".

4. Sitz (Artikel 45)

Die IKE hat ihren Sitz in der Gemeinde, die in der Satzung bestimmt wird, und weiter wird ausdrücklich die Möglichkeit zur Verlegung des satzungsgemäßen Sitzes in einen anderen Mitgliedstaates des EWR zugestanden - unter der Bedingung natürlich, dass dieses Land die Verlegung und Fortsetzung der juristischen Persönlichkeit anerkennt.

Damit die Verlegung stattfindet, ist der Geschäftsführer zur Erstellung eines Berichts verpflichtet, in dem die Folgen der Verlegung für die Gesellschafter, die Gläubiger und die Beschäftigten erklärt werden. Dieser Bericht wird vor der Verlegung des Sitzes erstellt und im Zentralen Handelsregister (G.E.MI.) veröffentlicht und den Gesellschaftern, Gläubigern und Beschäftigten zur Verfügung gestellt.

Die Verlegung wird von den Gesellschaftern einstimmig beschlossen. Der einschlägige Beschluss wird nicht gefasst, bevor zwei Monate ab der obigen Veröffentlichung verstreichen. Die Verlegung ist nicht gestattet, wenn sich in der obigen zweimonatigen Frist die zuständige Behörde für die Eintragung in das G.E.MI. aus Gründen öffentlichen Interesses gegen die Verlegung ausspricht. Gemäß der Gemeinschaftsgesetzgebung muss das öffentliche Interesse mit zwingenden Gründen zusammenhängen, welche die Verweigerung der Behörde rechtfertigen, und das Verbot der Verlegung des Sitzes muss angemessen und nicht unverhältnismäßig sein und darf keine Diskriminierung herbeiführen (in allgemeinen Linien basiert die Regelung auf Artikel 8 der Verordnung 2157/2001 über die europäische Gesellschaft).

Eine Innovation wird mit Paragraph 3 eingeführt, der vorsieht "Die private Kapitalgesellschaft ist nicht verpflichtet, ihren realen Sitz in Griechenland zu haben". Dies bedeutet, dass eine IKE von dem griechischen Gesetz - als lex societatis - geregelt wird, solange sie im GEMI verzeichnet ist, selbst wenn sie ihren tatsächlichen Sitz im Ausland hat. Sie hat folglich die Möglichkeit, ihre Verwaltungszentrale und ihre wirtschaftliche Aktivität (tatsächlicher Sitz) in einem anderen Staat zu haben und zu entwickeln, so wie diese Möglichkeit von dem Europäischen Gerichtshof für den Raum der EU anerkannt worden ist [Urteile Centros (C- 212/97), Überseering (C-208/2000) und Inspire Art (C-167/2001)].

5. Dauer (Artikel 46)

Die IKE ist immer nur von bestimmter Dauer. Wurde die exakte Dauer nicht bestimmt, gilt ein Zeitraum von zwölf Jahren ab ihrer Gründung. Eine Verlängerung der Dauer ist auf Beschluss der Gesellschafter möglich, der mit einer absoluten Mehrheit (2/3) der Gesellschaftsanteile gefasst wird. Wenn der Beschluss über die Verlängerung den Zeitraum nicht anführt, gelten wieder zwölf Jahre.

6. Gründung der IKE

Die IKE wird mit einem privatschriftlichen Dokument gegründet (Artikel 49), außer wenn die Form des notariellen Dokuments von einer speziellen gesetzlichen Bestimmung vorgesehen oder Art der Einlage auferlegt ist, wie beispielsweise, wenn Immobilien in die Gesellschaft eingebracht werden (BGB 369) oder wenn schließlich die Parteien wählen, diese Form zu befolgen. Gründer können eine oder mehrere natürliche oder juristische inländische oder ausländische Personen sein. Die IKE kann als Einpersonen-Gesellschaft gegründet oder dazu gemacht werden. In diesem Fall muss aus Gründen der Absicherung der Geschäftspartner der Name des einzigen Gesellschafters aus dem Eintrag der Gesellschaft im G.E.MI. hervorgehen.

Die Satzung der IKE kann neben ihrem obligatorischen Mindestinhalt (der in Artikel 50 bestimmt wird) auch weitere Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern enthalten, die - sofern sie nicht mit dem Gesetz kollidieren - einen Teil der Gestaltung der Gesellschafterbeziehungen darstellen und folglich gesellschaftsinterne und keine außergesellschaftlichen Vereinbarungen darstellen.

7. Gründungsverfahren (Artikel 51)

Für die Gründung der IKE folgt das mit Gesetz N. 3853/2010 "Simplifizierung der Verfahren für die Gründung von Personen- und Kapitalgesellschaften und andere Bestimmungen" eingeführte Verfahren des One-Stop-Shops (Y.M.S.), und sie kann (theoretisch) in einem Tag gegründet werden (für Einzelheiten bezüglich des Gründungsverfahrens und der erforderlichen Unterlagen siehe den jüngst ergangenen Runderlass mit Protokoll-Nr. K1-1084/24.05.2012 der Direktion für AG und Finanzierung des Ministeriums für Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit und Seefahrt).

Wenn der - auch die Satzung enthaltende - Akt der Gründung der Gesellschaft mit privatschriftlichem Dokument erfolgt, werden als One-Stop-Shop für die IKE-Gründung die G.E.MI.-Dienststellen der Kammern des Artikels 2 des wie geltenden N. 3419/2005 sowie auch die Zentren für Bürgerservice (K.E.P.) bestimmt, die gemäß Artikel 4 des N. 3853/2010 die "Zertifizierung zur Erbringung von One-Stop-Dienstleistungen erhalten. Ist das Dokument jedoch notariell (also in den Fällen des Artikels 49, Par. 2, Abs. 2 des N. 4072/2012) wird als One-Stop-Stelle der Notar bestimmt, der das notarielle Gründungsdokument errichtet. Was die Gebührenkosten der Gesellschaftsgründung betrifft, kommen die Bestimmungen zur Anwendung, die sich auf die Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung beziehen; folglich belaufen sie sich auf den Betrag von 70 Euro (s. Par. 1 Artikel 14 des gemeinsamen Ministerialbeschlusses K1- 802/23.03.2011), und wenn die Gründer mehr als 3 sind, erhöhen sie sich für jeden zusätzlichen Gründer um weitere 5 Euro.

Das Gesetz gestattet die Gründung der Gesellschaft ausdrücklich auch dann, wenn für die Verfolgung ihres Zwecks die Erteilung einer Genehmigung erforderlich ist. Die juristische Person kann gegründet werden, eine Steuernummer zugeteilt bekommen und den Betrieb aufnehmen. Solange jedoch die Genehmigung nicht erteilt worden ist, ist ihr Betrieb auf andere Handlungen (vorbereitende Arbeiten) zu beschränken und nicht jene, für welche die Genehmigung erforderlich ist.

8. Gründerhaftung (Artikel 54)

Das Gesetz sieht vor, dass die Gründer, die im Namen der Gesellschaft vor deren Gründung Geschäfte mit Dritten tätigten, persönlich und zwar nicht analog zu ihrer Einlage, sondern unbeschränkt und gesamtschuldnerisch haften. Dagegen haftet nur die Gesellschaft für die in diesem Zeitraum erfolgten Handlungen, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab ihrer Gründung mittels eines Akts ihres Geschäftsführers die einschlägigen Verpflichtungen übernahm.

Die Regelung reflektiert die Regelungen, die für die A.G. (Artikel 7d des K.N. 2190/20) und die GmbH gelten (Paragraph b' des Artikels 9 des N. 3190/55).

9. Freiheit der Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Artikel 83 setzt das Prinzip der freien Übertragung der Anteile zu Lebzeiten oder wegen Todes als Folge des Kapitalcharakters der IKE. Jedoch ist die Übertragung zwar frei, wird allerdings nicht durch die Ausgabe von Wertpapieren erleichtert, welche die gesellschaftliche Eigenschaft integrieren. Wie in Artikel 75 Par. 1 ausdrücklich vorgesehen ist, können die Gesellschaftsanteile nicht in Aktien dargestellt werden, während die von der Gesellschaft ausgestellten einschlägigen Schriftstücke nur Nachweise sind und nicht den Charakter des Wertpapiers tragen.

10. Lösung gesellschaftlicher Differenzen (Artikel 48)

Für die Lösung der gesellschaftlichen Differenzen, also Differenzen zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft, zwischen den Gesellschaftern usw., ist ausschließlich das Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft zuständig, das im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet. Die Wahl dieses Verfahrens beruht auf dem Wunsch nach einer schnellen - schnelleren als im regulären Verfahren - Verhandlung, parallel jedoch auch Vermeidung einer gerichtlichen Beurteilung per Mutmaßung, wie es im Verfahren der Sicherheitsmaßnahmen geschehen würde. Aus diesem Grund ist von dem Gesetzgeber das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch in anderen Fällen gesellschaftsinterner Differenzen gewählt worden (s. aufzeigend Artikel 4 Par. 4, 40 Par 1, 49c Par. 2 des K.N. 2190/20).

Obwohl es sich aus dem einschlägigen Artikel nicht ableitet, ist der Wille des Gesetzgebers allerdings, dass in den Fällen, in denen es um eine Klage oder Themen der Haftung oder Angelegenheiten mit Dritten geht, die einschlägigen Sachen im regulären Verfahren verhandelt werden, z. B. die Klage der Gesellschaft gemäß Artikel 65 Paragraph 3, die Verurteilung des Geschäftsführers zur Entschädigung der Gesellschaft (Artikel67), die Forderung der Gesellschaft auf Entschädigung wegen der Nichterbringung einer Nicht-Kapitaleinlage (Artikel 78 Paragraph 3), die Klage der dritten Gläubiger der Gesellschaft gegen den Gesellschafter mit Bürgschaftseinlage (Artikel 79) usw. Zusätzlich ermuntert das Gesetz dazu, die einschlägigen Sachen Schieds- und Vermittlungsverfahren zu unterstellen (Paragraphen 2 und 3), sofern etwas Derartiges in der Satzung vorgesehen ist.

11. Sozialversicherung - Steuerliche Regelungen

In Artikel 116 Par. 9 ist die obligatorische Sozialversicherung bei dem Versicherungsträger für Selbständige a) des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführer der IKE, die mit der Satzung oder per Beschluss der Gesellschafter eingesetzt wurden, und b) des einzigen Gesellschafters der Einpersonen-IKE vorgesehen. Die übrigen Gesellschafter der privaten Kapitalgesellschaft unterliegen freiwillig der Versicherung bei dem gesetzlichen Versicherungsträger für Gewerbetreibende und Selbständige (OAEE) (s. Par. 2 des Artikels 1 und Par. 1 des Artikels 3 des P.D. 258/2005, so wie mit Par. 9 des Artikels 116 des N. 4072/2012 modifiziert).

Mit Paragraph 11 wird bestimmt, "die jeweiligen geltenden steuerlichen Bestimmungen für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (G.m.b.H.) kommen auch auf die persönlichen Kapitalgesellschaften (I.K.E.) zur Anwendung". Weiter ist im Fall der Übertragung der Gesellschaftsanteile vorher eine Erklärung zur Entrichtung der Steuer mit einem Satz einzureichen, der sich derzeit auf 20% auf den Gewinn oder Vorteil beläuft, den der Übertragende erwirbt. Eine Kopie der Steuererklärung wird der Übertragungsvereinbarung beigefügt. Diese Vereinbarung wird von dem zuständigen Finanzamt (DOY) beglaubigt. Wird keine Steuererklärung eingereicht, haftet der Erwerber der Anteile für die Entrichtung der geschuldeten Steuer gesamtschuldnerisch mit dem Übertragenden (Artikel 13 Par. 1 der Einkommensteuerverordnung).

12. Erleichterung der Umwandlung bestehender GmbH in eine IKE - Beginn der Gründung einer IKE

Bis zum 31 Dezember 2013 können bestehende Gesellschaften mit beschränkter Haftung in private Kapitalgesellschaften umgewandelt werden, wenn dies auf Beschluss der Gesellschafter beschlossen wird, der entweder mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Gesamtzahl der Gesellschafter, die zwei Drittel des Gesellschaftskapitals vertreten, oder mit einer Mehrheit von wenigstens drei Vierteln des gesamten Gesellschaftskapital gefasst wird (Artikel 120). Eine höhere anteilmäßige Mehrheit vorsehende Klauseln der Satzung werden für diesen Beschluss nicht berücksichtigt.

Die One-Stop-Shops werden Anträge auf Gründung einer IKE erst nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten annehmen, damit die erforderliche Zeit für die Angleichung des Datenverarbeitungssystems des G.E.MI. gegeben wird, um die Daten der neuen Gesellschaftsform aufzunehmen. Es versteht sich jedoch, dass die Interessenten derweilen zu allen vorbereitenden Handlungen schreiten können, einschließlich der Unterzeichnung des Satzungsdokuments sowie auch vor der Gründung erfolgender Geschäftsabläufe gemäß Artikel 53.

III. Innovationen des neuen Gesellschaftstyps

1. Die Entkopplung der Gesellschaftsbeteiligung von dem Kapital

Grundlegende Innovation der IKE ist die Entkopplung der Gesellschaftsbeteiligung Anteile von dem Kapital. Während also in den klassischen Fällen der AG und der GmbH einerseits das Kapital und andererseits die Aktien oder die Anteile existieren, die Stückelungen des Kapitals darstellen und die Größe der Beteiligung eines jeden Gesellschafters oder Aktionärs analog zu der Anzahl der von ihm besessenen Anteile oder Aktien bestimmen, leiten sich bei der IKE die Gesellschaftsanteile nicht ausschließlich aus dem Kapital als einzigen Nenner, sondern auf einem breiteren Nenner ab, der aus der Gesamtheit der Einlagen besteht. Dies ist das vielleicht grundlegendste Charakteristikum der neuen Gesellschaftsform.

Die Einlagen können von dreierlei Art sein, nämlich Kapitaleinlagen (die dem Kapital der Gesellschaft entsprechen), Nicht-Kapitaleinlagen (mit denen die Gesellschaft die Fähigkeiten ihrer Gesellschafter verwertet) und Garantie- / Bürgschaftseinlagen (mit denen die Gesellschafter gegenüber Dritten bis zu einem bestimmten Betrag für die Erfüllung der gesellschaftlichen Schulden bürgen, was die Bonität der Gesellschaft verbessert). Jeder Gesellschafter hält einen Anteil, weil er eine Einlage tätigte. Jeder Anteil entspricht obligatorisch einer - kapitalbezogenen oder nicht kapitalbezogenen oder haftungsbezogenen Einlagenart. Er kann nicht mehrere Arten von Einlagen vertreten. Der Gesellschafter kann jedoch mehrere Anteile inne haben, die mehrere Arten der Einlage vertreten.

Somit wird z. B. ein Gesellschafter, der Kapital einbringt, ausschließlich Anteile erwerben, die einer Kapitaleinlage entsprechen, während er, wenn er z. B. die Verpflichtung zur Erbringung buchhalterischer Dienstleistungen an die Gesellschaft übernimmt und vereinbart wird, dass dies eine Einlage darstellt, auch Anteile erhalten wird, die einer Nicht-Kapitaleinlage entsprechen. Die Anzahl der Anteile eines jeden Gesellschafters ist obligatorisch analog zu dem Wert seiner Einlage.

Es versteht sich, dass es nicht erforderlich ist, dass bei einer IKE alle drei Einlagenformen oder im selben Verhältnis in Erscheinung treten. Das Gesetz bestimmt, dass es bei der IKE wenigstens einen Gesellschaftsanteil geben muss, der eine Kapitaleinlage vertritt. Abgesehen von dieser Einschränkung können die Gesellschafter einerseits eine rein kapitalbezogene Formation mit ausschließlich und nur kapitalrelevanten Einlagen wählen oder aber auch ein System mit intensiv personenbezogenen Elementen gestalten, mit Übernahme von Verpflichtungen zur Erbringung von Arbeit und Haftung für die Schulden der Gesellschaft. Alle Anteile haben unabhängig von der Art der vertretenen Einlage den selben Nennwert, der nicht geringer als ein (1) Euro sein kann. Eine Höchstgrenze bezüglich ihres Wertes ist in dem Gesetz nicht vorgesehen.

Die neue Gesellschaftsform kann somit vielfältige Bedürfnisse befriedigen. Sie erkennt jede Art von Einlage an, sogar wenn es sich um die Einbringung von Arbeit oder einer "Haftung" handelt, mit der die Bonität der Gesellschaft gestärkt wird. Dies gewinnt eine besondere Bedeutung speziell für Unternehmen, die keiner kapitalintensiven Struktur bedürfen (sprich Dienstleistungsunternehmen). Gleichzeitig wird sie der Trennung der Funktionen der Gesellschafter innerhalb der Gesellschaft gerecht (Gesellschafter, die Vermögensteile einbringen, sich mit der alltäglichen Aktivität befassen, Bonität einbringen usw.) und macht die neue Gesellschaftsform für Familienbetriebe, Unternehmen junger Leute, kleine Kooperationen usw. geeignet.

Zusätzlich "transformiert" die Akzeptanz vielfältiger (kapitalbezogener oder nicht) Einlagen vertragliche Regelungen in das Gesellschaftsrecht, die bei der AG oder GmbH nur einen Gegenstand außergesellschaftlicher Vereinbarungen darstellen würden. Ebenfalls vereinfacht sie die Beziehungen der Gesellschafter und den Betrieb der Gesellschaft, weil alle, die zu Leistungen an die Gesellschaft schreiten, als Gesellschafter betrachtet werden und die Rechte des Gesellschafters haben (Gewinnbeteiligung, Stimmrecht usw.). Zusätzlich wird das Beharren auf der Exklusivität der Einlagen vermieden, die das Kapital bilden, so wie es in Ländern wie Frankreich und Deutschland geschah, die wie gesagt derzeit den GmbH ein Kapital von 1 Euro gestatten, jedoch keine Fürsorge für andere alternative gesellschaftsrechtliche Einlagen treffen, die zur Stärkung der gesellschaftlichen Bonität beitragen. Spezieller:

1.1. Kapitaleinlagen

Die dem Kapital der Gesellschaft entsprechenden Kapitaleinlagen (Artikel 77) bestehen entweder in Bareinlagen oder in Sacheinlagen, unter der Voraussetzung, dass die Einlage im Sinn des Artikels 8 Paragraph 5 des K.N. 2190/1920 bewertungsfähig ist (z. B. Einbringung beweglicher oder immobiler Vermögenswerte mittels Übertragung des Eigentums oder Überlassung ihrer Nutzung, Übertragung immaterieller Güter, Abtretung von Forderungen usw.). Die Bewertung der in Rede stehenden Einlagen erfolgt grundsätzlich gemäß Artikel 9 und 9a des K.N. 2190/20, damit die Gefahr ihrer Überbewertung vermieden wird. Unter Berücksichtigung der Kosten des Verfahrens der in Rede stehenden Artikel befreit das Gesetz die Gesellschafter jedoch von der Verpflichtung zur Wertfeststellung, wenn gemäß der Satzung oder einem das Kapital erhöhenden Beschluss der Wert des eingebrachten Elements fünftausend Euro (5.000 €) nicht übersteigt. Im Fall einer Einlage, deren Wert fünftausend Euro (5.000 €) nicht übersteigt, wird diese folglich mit dem Wert bewertet, den die kontrahierenden Gesellschafter in der Satzung oder ihrem Kapitalerhöhungsbeschluss deklarieren.

Mit der Tatsache als gegeben, dass die Kapitaleinlagen das Kapital der Gesellschaft vertreten, in Kombination mit der gesetzlichen Forderung, dass die IKE über ein Mindestkapital von sei es auch nur einem (1) Euro verfügt, impliziert sich, dass es wenigstens einen Anteil geben muss, der einen Kapitaleinlage zu vertreten hat. Mit der selben Begründung können Erhöhung oder Reduzierung der Anzahl der Kapitalanteile nur durch eine Kapitalerhöhung oder -senkung und entsprechende Änderung der Satzung erfolgen.

Das Kapital der IKE ist bei der Gründung der Gesellschaft oder bei der Kapitalerhöhung vollständig einzuzahlen, und der Geschäftsführer der Gesellschaft schuldet, innerhalb von einem Monat ab der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung die vollständige Einzahlung des Kapitals mittels eines Akts zu bestätigen, der in das G.E.MI. eingetragen wird. Im Fall der unvollständigen Einzahlung schreitet der Geschäftsführer zu einer entsprechenden Senkung des Kapitals und der Annullierung der Gesellschaftsanteile, die dem nicht entrichteten Kapital entsprechen. Auf diese Weise ist sowohl im Fall von Sacheinlagen als auch im Fall von Bareinlagen die Möglichkeit zur Einzahlung des Kapitals in Teilbeträgen ausgeschlossen.

Einer Kapitaleinlage entsprechende "unbeglichene" Anteile sind nicht möglich, da der Geschäftsführer dafür Sorge tragen muss, diese umgehend zu annullieren und von sich aus zur Senkung des Kapitals zu schreiten. Damit gewährleistet wird, dass bei der IKE immer wenigstens ein Anteil existieren wird, der einer Kapitaleinlage entspricht, sieht das Gesetz schließlich vor, dass in dem Fall, in dem es solche Anteile wegen der Annullierung von Anteilen nicht mehr gibt, die Gesellschaft schuldet, entweder vor der Annullierung eines Anteils mittels seines Aufkaufs durch einen Gesellschafter oder Dritten oder per Kapitalerhöhung innerhalb eines Monats ab der Annullierung die Existenz eines - sei es auch einzigen - Kapitaleinlagenanteils sicherstellt, anderenfalls ist jeder Inhaber eines rechtlichen Interesses berechtigt, die Lösung der Gesellschaft zu verlangen.

1.2. Kein Kapital darstellende Einlagen

Die "Nicht-Kapitaleinlagen" (Artikel 78) bestehen in Leistungen, die keinen Gegenstand einer Kapitaleinlage darstellen können, weil sie von ihrer Natur her nicht in der Bilanz auftreten können, wie Forderungen, die sich aus der Verpflichtung zur Ausführung von Arbeiten oder Erbringung von Dienstleistungen ergeben. Es handelt sich um Einlagen, denen in Personengesellschaften begegnet wird. Diese Einlagen werden entweder bei der Gründung der Gesellschaft oder auch später von bereits vorhandenen oder neu in die Gesellschaft eintretenden Gesellschaftern übernommen, werden in der Satzung definiert und gemäß den Bestimmungen in der Satzung für befristete oder unbefristete Zeit ausgeübt.

Der Wert dieser Einlagen wird nicht auf Basis der Artikel 9 - 9a des N. 2190/20 bewertet, sondern in der Satzung entweder von den Gründern oder per Vertrag festgesetzt, der zwischen dem Erbringer der Nicht-Kapitaleinlage und der Gesellschaft errichtet wird und dem eine Anpassung der Satzung mit den neuen Anteilen und deren Wert folgt. Falls der Gesellschafter, der die Nicht-Kapitaleinlage übernommen hat, nicht zu deren gebührender Erbringung schreitet, kann die Gesellschaft entweder ihre Erfüllung oder die Annullierung der Anteile verlangen, die dieser Einlage entsprechen, wobei eine weitere Entschädigung der Gesellschaft für den ihr aus dem Ausscheiden des Gesellschafters nicht ausgeschlossen ist.

Paragraph 4 begegnet dem Problem, das in dem Fall der Annullierung von Anteilen wegen des Ausscheidens eines Gesellschafters (Artikel 92) oder seines Ausschlusses (Artikel 93) oder der Zwangsveräußerung seiner Anteile (Artikel 88) entsteht. In solchen Fällen kann die Leistung, die den Gegenstand der Einlage darstellt, von der Gesellschaft nicht eingefordert werden, da derjenige, der die Einlage zusagte, kein Gesellschafter mehr sein wird. Dem Problem wird folglich damit begegnet, dass dem Gesellschafter, der ausscheidet, ausgeschlossen wird oder dessen Anteile zwangsveräußert werden, die Verpflichtung auferlegt wird, an die Gesellschaft einen Betrag im selben Wert mit der nicht eingebrachten Einlage zu entrichten, so wie diese von den Parteien bewertet worden ist.

1.3. Bürgschaftseinlagen

Die Bürgschaftseinlagen (Artikel 79) bestehen in der Übernahme der Haftung gegenüber den Dritten für die Schulden der Gesellschaft bis zu dem in der Satzung bestimmten Betrag. Diese Haftung besteht gegenüber allen und nicht nur bestimmten Gläubigern. Die Übernahme der Haftung hat seriös zu sein, und dies wird mit der Bestimmung betont, die bestimmt, dass dieser Gesellschafter "jederzeit in der Lage sein muss", sie zu entrichten. Es ist gemeint, dass die Gewährung einer Bürgschaft oder anderen Sicherheit an die Gläubiger durch Gesellschafter oder Dritte gemäß den gemeinen Bestimmungen nicht ausgeschlossen ist.

Der Wert der Bürgschaftseinlagen wird in der Satzung bestimmt und kann nicht 75% des Betrags übersteigen, für den der Gesellschafter die Haftung für die Zahlung übernommen hat. Wird somit beispielsweise die Haftungsübernahme für 100.000 € vereinbart, wird der Wert der Einlage, der auch die Basis für die Bestimmung der Gesellschaftsanteile darstellen wird, welche der Erbringer der Einlage erhält, von den Gesellschaftern festgesetzt, kann jedoch 75.000 € nicht übersteigen.

Das Institut der Bürgschaftseinlagen fungiert als alternativer Mechanismus zum Schutz der Gläubiger in dem Maß, in dem letztere sich nicht direkt und originär gegen den Gesellschafter wenden können. Die Haftung des Gesellschafters mittels einer Bürgschaftseinlage ist folglich - trotz des verwendeten Begriffs - die Haftung eines Erstschuldners und nicht eines Bürgen. Der von einem Gläubiger beklagte Gesellschafter mit Bürgschaftseinlage kann also folglich nicht die Einreden, die sich in seiner Person begründen, sowie auch nicht die Einreden, welche selbige Gesellschaft gegen den Gläubiger hat, aber auch keine anderen Einreden erheben, wie beispielsweise jene, die ein Bürge hätte, wie die Einrede der Vorausklage. Zusätzlich hat der Gesellschafter mit Bürgschaftseinlage, der einen Gläubiger der Gesellschaft befriedigte, kein Umwandlungsrecht gegen die Gesellschaft.

Die Nichtentrichtung des Betrags der Bürgschaftseinlage an Dritte stellt eine Differenz zwischen Gesellschafter und Drittem dar und die Gesellschaft interveniert nicht. Im Fall des Konkurses des Gesellschafters, der eine Bürgschaftseinlage bereitgestellt hat, können die Gläubiger der Gesellschaft sich in dem Konkurs ankündigen und alle zusammen pro rata eingeordnet werden, mit höchstem Betrag der Befriedigung den Betrag der Einlage des Gesellschafters.

In Fällen der Annullierung von Gesellschaftsanteilen wegen Ausscheidens oder Ausschlusses eines Gesellschafters sowie auch der Zwangsveräußerung von Gesellschaftsanteilen kann der Gesellschafter, der nicht vollständig den Betrag seiner Haftung aus einer Bürgschaftseinlage geleistet hat, gegenüber Dritten weiterhin zur Zahlung der Schulden der Gesellschaft verpflichtet sein, die vor der Eintragung dieser Ereignisse in das G.E.MI. geboren wurden, für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach dieser Eintragung. Zusätzlich erfolgt entsprechend zu dem in Paragraph 4 des vorherigen Artikels Dargelegten eine Vorsehung auch für die Fälle der Annullierung von Bürgschaftseinlagen wegen Ausscheidens oder Ausschlusses des Gesellschafters oder Zwangsveräußerung seiner Anteile. Der Gesellschafter mit Bürgschaftseinlage, der nicht vollständig den sich daraus ableitenden Haftungsbetrag geleistet hat, haftet in diesem Fall weiterhin drei Jahre lang gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft für Schulden, die vor der Eintragung der Ereignisse in das G.E.MI. geboren wurden, welche die Beendigung seiner Eigenschaft als Gesellschafter signalisierten. Diese Regelung zielt auf den Schutz der Gläubiger der Gesellschaft ab, die zu dieser in Hinblick auf die Bürgschaftseinlage Geschäftsbeziehungen unterhielten.

In Anerkennung der erwarteten Bedeutung, welche die Existenz und Identität der Gesellschafter mit Bürgschaftseinlagen für das Geschäftsleben der Gesellschaft haben wird, verpflichtet schließlich das Gesetz den Geschäftsführer, dafür Sorge zu tragen, dass G.E.MI. und Website der Gesellschaft jederzeit die Höhe und die Zusammensetzung der Bürgschaftsanteile ausweisen und die einschlägige Auflistung nach jeder Änderung aktualisiert wird (z. B. Zeichnung einer neuen Bürgschaftseinlage, ihr Aufkauf gemäß Artikel 82, Entrichtung einer gesellschaftlichen Schuld durch einen Gesellschafter mit Bürgschaftseinlage usw.).

2. Sprachwahl

Die zweite Innovation stellt die Möglichkeit (Artikel 43 Par. 5) dar, dass die Satzung der Gesellschaft und deren Modifikationen - sofern es sich um privatschriftliche Dokumente handelt - sowie auch die Protokolle auch in einer der offiziellen Sprachen der Europäischen Union abgefasst werden können. Diesbezüglich entfernt das Gesetz sich von der Regel, dass die Bücher (nur) in der griechischen Sprache geführt werden (s. speziell Artikel 41 § 3 und 58a Satz d' K.N. 2190/1920, 2 Par. 6 KBS) zu dem Zweck, den Betrieb der IKE zu erleichtern, wenn es ausländische Gesellschafter oder mit der Gesellschaft in einer Geschäftsbeziehung stehende Ausländer gibt. Alle in das G.E.MI. eingetragenen Schriftstücke müssen jedoch in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

Sofern zwischen dem griechischen und dem fremdsprachigen Text keine Abweichung besteht, überwiegt gegenüber den gutgläubigen Dritten sogar der griechische Text.

3. Gesellschaftliche Transparenz

Die dritte Innovation besteht darin, dass der IKE Verpflichtungen zur erhöhten gesellschaftlichen Transparenz zum Schutz sowohl der Geschäftspartner der Gesellschaft, speziell ihrer Gläubiger, als auch der Gesellschafter auferlegt wird (Artikel 47). Somit ist auf jedem Formular der Gesellschaft obligatorisch eine Reihe von Informationen anzuführen (wie ihre Firmierung, das Gesellschaftskapital, der Gesamtbetrag der Bürgschaftseinlagen nach Artikel 79, die G.E.MI.-Nummer der Gesellschaft, ihr Sitz und ihre genaue Anschrift, ob die Gesellschaft sich unter Liquidation befindet und ihre Website). In einem gesetzgeberischen Text wird erstmalig:

a) der IKE die Verpflichtung auferlegt, eine Website zu betreiben und auf dieser die Informationen, die zur Sicherheit der Geschäftsbeziehungen und dem Schutz der Geschäftspartner beitragen, sowie abgesehen von den vorstehenden Informationen zusätzlich auch die Vor- und Zunamen und Anschriften der Gesellschafter, die Daten des Geschäftsführers sowie auch die Kategorie der Einlagen eines jeden Gesellschafters anzuführen, und

b) können die Unterschriften der Gesellschafter bei den von ihnen ohne Versammlung gefassten Beschlüssen durch den Austausch von Mitteilungen per E-Mail oder andere elektronische Medien substituiert werden, sofern dies in der Satzung vorgesehen ist.

Die Existenz dreierlei Arten von Gesellschaftsanteilen, die auch mit keine Kapitaleinlage darstellenden Einlagen zusammenhängen, schafft die Notwendigkeit zur Informierung der Interessenten in Zusammenhang mit den an der Gesellschaft beteiligten Personen und der von ihnen übernommenen Verpflichtungen. Genau diese Absicherung der Dritten wird als von höherem Wert im Vergleich zu dem Recht der Gesellschafter eingestuft, ihre Anonymität zu wahren. Auf Basis dieser Zugeständnisse unterliegt die Veröffentlichung der einfachen Daten der Gesellschafter auf der Website der Gesellschaft nicht dem Anwendungsbereich des N. 2472/1997 über den Schutz der Person vor der Verarbeitung von Daten persönlichen Charakters.

Schließlich ist vorgesehen, dass - solange die Gesellschaft über keine eigene Website verfügt - die Informierung eines jeden an den gemäß dem Gesetzt auf dieser (Website) zu veröffentlichenden Angaben Interessierten per Zusendung der in Rede stehenden Angaben sicherzustellen ist, der dies verlangt Es sei angemerkt, dass die Missachtung dieser Bestimmungen (des Artikels 47) strafrechtliche Folgen mit sich bringt (Artikel 118, der in die Strafen des Artikels 458 PK eingreift).

4. Die Flexibilität der neuen Gesellschaftsform

Eine weitere Innovation bzw. ein Grundmerkmal der neuen Gesellschaftsform ist ihre Flexibilität. Es wurden bereits die Optionen der Interessenten angeführt, die sich zwischen zwei Extremen bewegen: eine reine kapitalbezogene Formation mit ausschließlich und allein kapitalrelevanten Einlagen zu wählen oder ein System mit intensiv personenbezogenen Elementen zu gestalten, mit Erbringung von Arbeit und Haftung für die Schulden der Gesellschaft. Die Parteien können folglich mittels geeigneter Satzungsgestaltungen eine Gesellschaft schaffen, die im höchsten Grad der wie durch N. 3190/1955 geregelten GmbH ähnelt, oder einer Personengesellschaft, wen sie intensiven Gebrauch der kein Kapital darstellenden Einlagen oder Bürgschaftseinlagen machen, oder sogar auch der Aktiengesellschaft, wenn sie andere von dem Gesetz gebotene Möglichkeiten wählen.

Eine Grenze in der Annäherung an die Aktiengesellschaft ist natürlich wie gesagt, keine Aktien mit denen ihn zu eigenen Charakteristika ausgeben zu können. Jedoch können auch viele andere Elemente der neuen Gesellschaftsform Gegenstand der satzungsmäßigen Regelung und Gestaltung darstellen, wie es für die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, die Art der Geschäftsführung der Gesellschaft, die Änderungen in der gesellschaftlichen Zusammensetzung u. a. gilt.

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