Mit dem Anwendungsgesetz über "Eilmaßnahmen zur Umsetzung des mittelfristigen Rahmenprogramms der volkswirtschaftlichen Strategie 2012 -2015" (N. 3986/2011, Artikel 35) wurde in Griechenland erneut die Kraftfahrzeugsteuer kräftig angehoben. Die erhöhten Kfz-Steuern treten ab 2012 in Kraft und sind wie in Griechenland üblich für regulär im Verkehr befindliche Fahrzeuge für das gesamte Jahr im Voraus zu entrichten.
Konkret ersetzt Artikel 35 des Ende Juni 2011 ratifizierten und Anfang Juli 2011 publizierten Anwendungsgesetzes den Paragraphen 1 des Artikels 20 des Gesetzes N.2948/2001 (A' 242) und beinhaltet die nachstehenden Regelungen bezüglich der Kraftfahrzeugsteuer 2012..
(Stand: Juli 2011, alle Angaben ohne Gewähr!)
1. Die auf Kraftfahrzeuge erhobenen jährlichen Kraftfahrzeugsteuern werden unter dem Vorbehalt der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels, mit denen Abweichendes bestimmt wird, und unter Berücksichtigung auch der Bestimmungen der Direktive 1999/62 EU hinsichtlich der Schwerlastwagen, wie folgend festgesetzt:
a) Personenkraftwagen, die in Griechenland erstmalig bis zum 31.10.2010 taxiert wurden, und zwei- und dreirädrige Motorräder unabhängig von dem Datum ihrer ersten Taxierung in Griechenland, auf Basis des Hubraums ihres Motors:
Kategorie | Hubraum (cm³) | Kfz-Steuer in € | |
1 | (A') | bis 300 | 22 |
2 | (Β') | 301 - 785 | 55 |
3 | (Γ') | 786 -1.071 | 120 |
4 | (Δ') | 1.072 - 1.357 | 135 |
5 | (Ε') | 1.358 - 1.548 | 240 |
6 | (ΣΤ') | 1.549 - 1.738 | 265 |
7 | (Ζ') | 1.739 - 1.928 | 300 |
8 | (Η') | 1.929 - 2.357 | 660 |
9 | (Θ') | 2.358 - 3.000 | 880 |
10 | (Ι') | 3.001 - 4.000 | 1.100 |
11 | (Κ') | 4.001 und mehr | 1.320 |
b) Personenkraftfahrzeuge, die in Griechenland erstmalig ab dem 01.11.2011 und später taxiert wurden, ausschließlich auf Basis der Kohlendioxid-Emission (Gramm CO2 pro Kilometer). (Berücksichtigt werden die Kohlendioxid-Emissionen, so wie diese in der Zulassung des Fahrzeugs angeführt werden, wie folgend:
Emissionsklasse (gr CO2 pro Kilometer) | Jährliche KFZ-Steuer (€ pro gr CO2-Emission) |
0 - 100 | 0,00 |
101 - 120 | 0,90 |
121 - 140 | 1,10 |
141 - 160 | 1,70 |
161 - 180 | 2,25 |
181 - 200 | 2,55 |
201 - 250 | 2,80 |
ab 251 und mehr | 3,40 |
Für privat genutzte Personenanhänger, Halbanhänger (Wohnwagen): 140 Euro.
Bei den obigen Fahrzeugen sind auch die privat genutzten Personenkraftfahrzeuge umfasst, die von dem ausländischen Personal der auf Basis des Entwicklungsgesetzes A.N. 89/1967 (A' 132) in Griechenland niedergelassenen Industrie- und Handelsunternehmen eingeführt werden. Ebenfalls umfasst sind auch die Autos vom Typ Jeep, unabhängig von ihrer Klassifizierung als Personenwagen oder Lastwagen.
c) Lastwagen und Lastmotorräder:
Kategorie | Zul. Gesamtgewicht in kg | Kfz-Steuer in € | |
1 | (A') | bis 1.500 | 75 |
2 | (Β') | 1.501 - 3.500 | 105 |
3 | (Γ') | 3.501 - 10.000 | 300 |
4 | (Δ') | 10.001 - 20.000 | 600 |
5 | (Ε') | 20.001 - 30.000 | 940 |
6 | (ΣΤ') | 30.001 - 40.000 | 1.320 |
7 | (Ζ') | 40.001 und mehr | 1.490 |
Für die Zugmaschinen: 300 Euro.
d) Busse:
Kategorie | Sitzplätze | Kfz-Steuer in € | |
1 | (A') | bis 33 | 210 |
2 | (Β') | 34 - 50 | 410 |
3 | (Γ') | 51 und mehr | 510 |
e) Autos, die nicht den vorstehenden Kategorien angehören: 535 Euro.
f) Speziell für die privat genutzten Personenkraftwagen, die unter dem aufschiebenden Zollstatus der vorläufigen Einfuhr stehen, werden die Kraftfahrzeugsteuern ausschließlich auf Basis des Hubraums ihres Motors errechnet, so wie von den Bestimmungen des Unterfalls a' des Falls A' des Paragraphen 1 bestimmt wird.
g) Bei den von dem Staat oder der dem Träger für die Verwaltung staatlichen Materials (Ο.Δ.Δ.Υ. Α.Ε.) veräußerten Personenkraftwagen, die von den Käufern als privat genutzte Personenwagen in Betrieb genommen werden, werden die Kraftfahrzeugsteuern wie auch in dem vorstehenden Unterpunkt errechnet.
Sofern es sich um Hybridkraftwagen und hybride zwei- und dreirädrige Motorräder mit einem Hubraum von bis zu 1.929 cm³ handelt, die unter die Bestimmungen des vorherigen Absatzes fallen, werden diese unabhängig von dem Datum ihrer ersten Taxierung in Griechenland von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Für die Fahrzeuge dieser Kategorie mit einem Hubraum von über 1.929 cm³ entsprechen die erhobenen Kraftfahrzeugsteuern der Hälfte der Steuern der entsprechenden konventionellen Fahrzeuge.
Speziell wenn es sich um elektrisch und mit Wasserstoff betriebene Autos und um elektrisch oder mit Wasserstoff betriebene zwei- und dreirädrige Motorräder der obigen Kategorie handelt, werden diese von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
h) Für die neuen oder gebrauchten privat genutzten motorisierten Wohnwagen, Krankenwagen, Leichenwagen und gepanzerten Personenwagen werden die Kraftfahrzeugsteuern für die Fahrzeuge dieser Kategorie auf Basis des Hubraums ihres Motors ermittelt, da sie von der Messung der Kohlendioxid-Emission ausgenommen sind.
i) Für die gebrauchten privat genutzten Personenwagen, die auf dem internationalen Markt erstmalig vor dem 01.01.2002 für den Verkehr zugelassen wurden, wird unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer ersten Taxierung in Griechenland die Kraftfahrzeugsteuer für die Fahrzeuge dieser Kategorie auf Basis des Hubraums ihres Motors ermittelt. da für diese Fahrzeuge die Messung der Kohlendioxid-Emission nicht obligatorisch war.
j) Für die öffentlich / gewerblich genutzten Personenwagen, die entcharakterisiert und als Privatfahrzeuge in Betrieb genommen werden, versteht sich als Datum für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer das Datum ihrer ersten Taxierung in Griechenland.
k) Für die privat genutzten Personenwagen, die in unserem Land taxiert worden waren und nach ihrer Löschung aus dem Register des Ministeriums für Infrastrukturen, Transportwesen und Netze erneut im Land taxiert wurden, versteht sich als Datum ihrer ersten Taxierung in Griechenland das Datum ihrer ersten Zulassung in unserem Land vor ihrer Löschung.
a) Personenwagen (mit oder ohne Taximeter, die in Griechenland zum ersten Mal bis zum 31.10.2010 taxiert wurden: 290 Euro.
b) Personenwagen (mit oder ohne Taximeter), die in Griechenland erstmalig ab dem 01.11.2011 und später taxiert wurden, ausschließlich auf Basis der Kohlendioxid-Emission (Gramm CO2 pro Kilometer). Berücksichtigt werden die Kohlendioxid-Emissionen, so wie diese in der Zulassung des Fahrzeugs angeführt werden, wie folgend:
Emissionsklasse (gr CO2 pro Kilometer) | Jährliche KFZ-Steuer (€ pro gr CO2-Emission) |
0 - 100 | 0,00 |
101 - 150 | 2,25 |
151 und mehr | 2,80 |
c) Lastwagen und Lastmotorräder:
Kategorie | Zul. Gesamtgewicht in kg | Kfz-Steuer in € | |
1 | (A') | bis 3.500 | 125 |
2 | (Β') | 3.501 - 10.000 | 195 |
3 | (Γ') | 10.001 - 19.000 | 340 |
4 | (Δ') | 19.001 - 26.000 | 495 |
5 | (Ε') | 26.001 - 33.000 | 650 |
6 | (ΣΤ') | 33.001 - 40.000 | 925 |
7 | (Ζ') | 40.001 und mehr | 1.460 |
Für die Zugmaschinen: 300 Euro.
d) Busse
Nahverkehrsbusse | Sitz- und Stehplätze | Kfz-Steuer in € | |
1 | (A') | bis 50 | 210 |
2 | (Β') | 51 und mehr | 385 |
Überlandbusse | Sitz- und Stehplätze | Kfz-Steuer in € | |
1 | (A') | bis 50 | 215 |
2 | (Β') | 51 und mehr | 300 |
Reisebusse | Sitzplätze | Kfz-Steuer in € | |
1 | (A') | bis 40 | 430 |
2 | (Β') | 41 und mehr | 595 |
e) Autos, die nicht den vorstehenden Kategorien angehören: 300 Euro.
C. Für ausländische Lastwagen je Reise, außer wenn durch spezielle Verträge unseres Landes mit anderen Staaten abweichend bestimmt:
100 Euro.
D. Für die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für Kraftfahrzeuge: 4 Euro pro Tag.
E. Für die probeweise Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen:
a) Für Motorräder: 30 Euro.
b) Für sonstige Fahrzeuge: 150 Euro.
F. Die Kraftfahrzeugsteuer für zwei- und dreirädrige Mopeds wird auf 12 Euro festgesetzt.
G. Für die Fahrzeuge, für die eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer vorgesehen ist, wird die spezielle Vignette gegen den Betrag von 5 Euro ausgegeben, was den Kosten seiner Herstellung und Ausgabe entspricht.
2. Die privat und öffentlich / gewerblich (als Taxis) genutzten hybriden Personenwagen mit einem Motorhubraum von bis zu 1.929 cm³, die in Griechenland erstmalig bis zum 31.10.2010 taxiert worden sind, werden von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Für die privat und öffentlich / gewerblich (als Taxi) genutzten hybriden Personenwagen mit einem Motorhubraum von über 1.929 cm³, die in Griechenland erstmalig bis zum 31.10.2010 taxiert worden sind, entsprechen die erhobenen Kraftfahrzeugsteuern der Hälfte der Steuern der entsprechenden konventionellen Fahrzeuge.
Für die obigen Fahrzeuge, die in Griechenland ab dem 01.11.2010 und später taxiert werden, werden unabhängig von dem Hubraum des Motors die Kraftfahrzeugsteuern auf Basis der Kohlendioxid-Emissionen analog dazu bestimmt, ob es sich bei diesen um privat oder öffentlich / gewerblich genutzte Fahrzeuge handelt.
Die privat und öffentlich / gewerblich genutzten elektrisch und mit Wasserstoff betriebenen Personenwagen, die in Griechenland erstmalig bis zum 31.10.2010 taxiert worden sind, werden von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Für diese Fahrzeuge, die in Griechenland zum ersten mal ab dem 01.11.2010 und später taxiert werden, werden die Kraftfahrzeugsteuern auf Basis der Kohlendioxid-Emissionen analog dazu bestimmt, ob es sich bei diesen um privat oder öffentlich / gewerblich genutzte Fahrzeuge handelt.
Die privat und öffentlich / gewerblich genutzten zwei- und dreirädrigen hybriden Motorräder mit einem Hubraum von bis zu 1.929 cm³ werden unabhängig von dem Datum ihrer ersten Taxierung in Griechenland von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Für die privat und öffentlich / gewerblich genutzten zwei- und dreirädrigen hybriden Motorräder mit einem Motorhubraum von bis über 1.929 cm³ entsprechen unabhängig von dem Datum ihrer ersten Taxierung in Griechenland die erhobenen Kraftfahrzeugsteuern der Hälfte der Steuern der entsprechenden konventionellen Fahrzeuge.
Die privat und öffentlich / gewerblich genutzten zwei- und dreirädrigen elektrisch und mit Wasserstoff betriebenen Motorräder werden unabhängig von dem Datum ihrer ersten Taxierung in Griechenland von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
3. Die Bestimmungen der vorherigen Paragraphen gelten für die Kraftfahrzeugstern des Jahres 2012 und nachfolgend.
4. Mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels werden nicht die Befreiungen von den Kraftfahrzeugsteuern für die Fahrzeuge des Paragraphen 1 berührt.
5. Der Betrag der Kraftfahrzeugsteuer für die Kraftfahrzeuge des Paragraphen 1, die für den Erwerb der Kraftfahrzeugsteuer-Vignette des Jahres 2012 und nachfolgend zu entrichten ist, stellt in seiner Summe eine Einnahme des Staates dar.
6. Ab dem Beginn der Geltung dieses Gesetzes erlischt hinsichtlich der Fahrzeuge des Paragraphen 1 die Geltung jeder gesetzlichen Bestimmung, welche die mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels geregelten Themen unterschiedlich regelt.
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