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Entschuldung überschuldeter Privatpersonen in Griechenland

(Stand: Januar 2012, alle Angaben ohne Gewähr!)

Mit dem sogenannten "Gesetz Katseli" (Gesetz N. 3869/2010) wurde in Griechenland überschuldeten Privatpersonen die Möglichkeit eröffnet, eine teilweise oder völlige Entschuldung gegebenenfalls auch gegen den Widerstand ihrer Gläubiger (sprich speziell Banken) zu erreichen. Analog zu den Einkommen der Kreditnehmer bzw. Schuldner kann mit dem außergerichtlichen Vergleich und der Anrufung des Amtsgerichts eine bis zu 100%ige Löschung der Schulden erreicht werden, wie im übrigen auch aus den in letzter Zeit ergangenen Gerichtsurteilen hervorgeht. Ebenfalls kann der Schuldner mit der Anrufung des Amtsgerichts auch die Aussetzung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragen.

Unter Voraussetzungen kann jedenfalls sogar auch die Löschung einer Schuld in ihrer Gesamtheit erreicht werden. Wenn das Gericht erachtet, dass der Schuldner innerhalb der nächsten Jahre - beispielsweise wegen Behinderung - kein Einkommen erzielen wird, kann es ihn zu 100% von seiner Schuld befreien.

Handelt es sich um einen Arbeitslosen, wird das Gericht ihm einen Zahlungsaufschub von bis zu vier Jahren gewähren, jedoch zu einem gewissen Zeitpunkt (nach wenigstens sechs Monaten ab dem Erlass des Beschlusses) den Fall einer neuen Untersuchung unterziehen. Sofern das Gericht feststellt, dass der Schuldner Einkommen erworben hat, wird es die Schuld entsprechend regulieren.

Anwendungsbereich des Gesetzes N. 3869/2011

Zur Beantragung einer Schuldenregelung und Entschuldung sind nur natürliche Personen berechtigt, die nicht konkursfähig sind, also solche, die keinen kaufmännischen Status inne haben (Artikel 1 Par. 1 N.3869/2010). Die juristischen Personen sind dagegen von dem Anwendungsbereich des Gesetzes 3869/2010 ausgeschlossen. Nicht konkursfähig sind und fallen unter das Gesetz 3869/2010 auch alle Personen, die Kaufleute waren, das Kaufgewerbe jedoch eingestellt haben, ohne bei dieser Einstellung auch ihre Zahlungen eingestellt zu haben (Artikel 2 § 3 der PtK / griechischen Insolvenzordnung).

Der Antrag ist rechtmäßig, wenn er von einer natürlichen Person (Nicht-Kaufmann) gestellt wird, die sich darauf beruft, in dauerhaftes Unvermögen geraten zu sein, ihren fälligen finanziellen Verbindlichkeiten zu entsprechen.

Fällig ist die Schuld, wenn der Zeitpunkt ihrer Erfüllung eingetreten ist. Wenn nur einige der Verbindlichkeiten fällig sind, kann das Gericht, sofern ein Unvermögen zur Bedienung der Fälligkeiten einhergeht, zur Gesamtregelung der Schulden schreiten, also auch jener Verbindlichkeiten, deren Erfüllungsfrist noch nicht ausgelaufen ist. Die letzteren Verbindlichkeiten gelten mit der Zustellung des Antrags als fällig und werden mit dem laufenden Wert berechnet, den sie zu dem konkreten Zeitpunkt haben.

Zur Beantragung einer Schuldenregelung und Entschuldung ist nur der Schuldner aktiv legitimiert. Der Gläubiger des überschuldeten Schuldners ist nicht zur Beantragung einer Regelung berechtigt.

Im letzten Stadium des gesetzlichen Verfahrens ist die Intervention des Gerichts vorgesehen - das fortan entscheidet, da keine außergerichtliche Lösung in der von dem Kreditnehmer verlangten Regelung der Schulden durch seine Gläubiger existiert -, welches aktiv einschreitet und den Inhalt der Forderungen der Gläubiger zu Gunsten des Verschuldeten umwandelt.

Grundvoraussetzung dafür ist, dass sich der Schuldner in Unvermögen zur Bezahlung seiner Schuld befindet, aber auch seine Einkommen jeglicher Natur nicht zur Abzahlung seiner Schulden ausreichen. Dann schreitet das Gericht ein, das eine Regelung für den Teil der Verbindlichkeiten trifft, welche der Kreditnehmer bezahlen kann, und von dem Rest seiner Schulden wird er befreit. Im Fall des dauerhaften Unvermögens zur Zahlung einer Schuld wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit und bei Fehlen jeglichen Einkommens befreit das Gericht den Schuldner von seiner Schuld.

Die 4 Stadien der Schuldenregelung

Die Schuldner müssen natürlich bei den geleisteten Angaben besonders aufmerksam sein, damit ihr Antrag nicht abgelehnt wird. Das Gesetz bezüglich der überschuldeten Haushalte gewährt allen, die hohe Schulden, niedrige Einkommen und kein Immobilienvermögen haben, die Möglichkeit, die Banken zu "besiegen", indem bis zu 100% ihrer Schuld gelöscht wird. Dazu sind 4 Regulierungsstadien vorgesehen:

1. Außergerichtlicher Vergleich.

Der Schuldner kann sich entweder alleine oder mit der Hilfe eines Anwalts, des Verbraucher-Ombudsmanns oder von Verbraucherorganisationen an die Bank wenden und die Regelung seiner Schuld verlangen.

2. Antrag beim Amtsgericht.

Falls er mit der Bank keine Einigung findet, beantragt er bei dem Gericht die Untersuchung seines Falls. Der Antrag umfasst eine Aufstellung des Vermögens und der Einkommen des Schuldners und seines Ehepartners, einen Katalog der Forderungen der Gläubiger und einen Plan zur Schuldenbereinigung.

3. Vergleich vor dem Amtsgericht.

Während der Untersuchung des Falls beim Amtsgericht besteht die Möglichkeit zu einem Vergleich mit einer Vereinbarung von Schuldnern mit Forderungen von mehr als 51% der Verbindlichkeiten.

4. Gerichtliche Schuldenregelung.

Wenn alles Vorstehende fehlschlägt, schreitet das Gericht nach der Überprüfung und sofern es urteilt, dass die Vermögensteile und Einkommen des Schuldners nicht zur Abzahlung der Schulden ausreichen, zur Regelung der Schulden.

Das amtsgerichtliche Entschuldungsverfahren

Was seinen Antrag bei dem Amtsgericht betrifft, muss der Schuldner wissen, dass er keinen Antrag stellen kann, wenn er nicht mittels eines wie von Gesetz N.3869/2010 vorgesehenen autorisierten Trägers einen Versuch zu einem außergerichtlichen Vergleich unternimmt. Missglückt dieser, kann der Schuldner dann entweder unter Mitwirkung des Trägers oder eines Rechtsanwalts das Verfahren der Antragsstellung beim Amtsgericht beginnen. Das Gesetz gibt dem Schuldner das Recht, den Antrag auch alleine zu stellen, weil jedoch einzuhaltende Fristen bestehen, wäre es gut, einen Träger oder einen Rechtsanwalts um Mitwirkung zu ersuchen.

Obligatorischer Inhalt des Antrags ist:

  1. dass der Antragsteller eine der Konkursfähigkeit entbehrende und sich in einem dauerhaften Unvermögen zur Bezahlung fälliger finanzieller Verbindlichkeiten befindende natürliche Person ist,
  2. dass er während der letzten sechs Monate vor der Antragstellung einen Versuch zu einem außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern unternahm und dieser Versuch fehlschlug,
  3. Aufstellung des Vermögens des Antragstellers - Schuldners und der Einkommen jeglicher Natur seiner selbst und seines Ehepartners,
  4. eine Aufstellung seiner Gläubiger und deren Forderungen nach Kapital, Zinsen und Ausgaben (falls in dieser Aufstellung ein Gläubiger nicht enthalten ist, bleibt dessen Forderung von dem Verlauf des Verfahrens unbeeinflusst) und
  5. ein Schuldenbereinigungsplan, in dem auf angemessene Weise sowohl die Interessen der Gläubiger als auch das Vermögen, die Einkommen und der Familienstand des Antragstellers - Schuldners zu berücksichtigen sind.

Begehren des Antrags ist die Regelung der Schulden zwecks Eintritt der von dem Gesetz vorgesehene Entschuldung des Schuldners. Der Termin für die Verhandlung des Antrags wird innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum seiner Einreichung angesetzt. Der Antragsteller kann bei dem Amtsgericht ohne bevollmächtigten Rechtsanwalt persönlich auftreten.

(Anmerkung: Aufgrund des enormen Andrangs ist die ursprünglich innerhalb von 6 Monaten vorgesehene Verhandlung des Antrags inzwischen kaum noch realisierbar, bei etlichen Gerichten betragen die Wartezeiten inzwischen bis zu 18 Monaten!)

Parallel ist der Antragsteller - Schuldner innerhalb eines Monats ab der Antragstellung beizubringen verpflichtet:

  1. die Bescheinigung des Trägers oder Rechtsanwalts, der bei dem außergerichtlichen Vergleichsversuch half, und
  2. eine eidesstattliche Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses seines eigenen Vermögens, der Einkommen jeder Natur seiner selbst und seines Ehepartners und der Aufstellung der Gläubiger und deren Forderungen nach Kapital, Zinsen und Ausgaben, sowie auch über die Übertragungen dinglicher Rechte an seinen Immobilien, zu denen er während der letzten drei Jahre vor der Einreichung des Antrags schritt.

Innerhalb des selben Zeitraums (also eines Monats ab der Antragstellung) reicht der Schuldner bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts ihm zur Verfügung stehende Unterlagen in Zusammenhang mit seinem Vermögen, seinen Einkommen jeder Natur, den Gläubigern und deren Forderungen ein.

Ebenfalls innerhalb des selben Zeitraums (also eines Monats ab der Antragstellung) stellt der Schuldner den Gläubigern Kopien zu von:

  1. dem Antrag nebst der Festsetzung des Termins zu dessen Verhandlung,
  2. der Aufstellung seines vorhandenen Vermögens und seiner Einkommen, und
  3. dem Schuldenbereinigungsplan nebst der Aufforderung an die Gläubiger, bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts innerhalb einer exklusiven Frist von zwei Monaten ab der Antragstellung schriftlich ihre Anmerkungen einzureichen und zu erklären, ob sie dem vorgeschlagenen Schuldenbereinigungsplan zustimmen.

Mit dem untätigen Verstreichen dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Gläubiger dem Plan zur Bereinigung der Schulden zustimmt.

Fallen bei der Beantragung der Entschuldung

Es gibt gewisse Punkte, die sich als "Fallen" erweisen können, welche zur Ablehnung des Antrags des Gläubigers führen. Zu diesen Punkten zählen die Bedingungen, dass während der letzten drei Jahre keine Vermögenswerte übertragen wurden,  kein anderes Vermögen außer der Hauptwohnung existiert und der Antragsteller kein Kaufmann im rechtlichen Sinn ist. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die getrennten Anträge, welche die gemeinsam haftenden Ehepartner bei Gericht einreichen müssen, aber auch der mögliche Rückgriff auf Bürgen, und zwar sogar dann, wenn der Hauptschuldner Recht erhalten hat..

Übertragungen von Vermögensteilen

Von dem Schuldner darf keine Übertragung seines Vermögens (Schenkung oder elterliche Zuwendung) innerhalb der letzten drei Jahre vor der Beantragung der Regelung seiner Schulden erfolgen.

Charakteristisch ist das Urteil Nr. 10/2011 des Amtsgerichts Theben, wo die fälligen Verbindlichkeiten der Antragstellerin bei den Banken den Gesamtbetrag von 67.000 Euro erreichten. Der Gerichtsbeschluss war ablehnend, weil laut der Urteilsbegründung die Schuldnerin im Dezember 2008 auf ihre Kinder zwei Immobilien (von je 38 qm und 36 qm) übertragen hatte, von denen sie die eine zur Deckung der Forderungen ihrer Gläubiger hätte veräußern können.

Ferienwohnungen und sonstiges Vermögen

Das Gesetz schützt die Hauptwohnung des Schuldners obligatorisch. Bezüglich der weiteren Vermögensteile unterliegt es jedoch dem Ermessen des Richters, ob er deren Verflüssigung anordnet.

Aufzeigend ist der Beschluss Nr. 665/2011 des Amtsgerichts Koropi im Fall eines 55-jährigen öffentlichen Bediensteten, der Mieter einer Wohnung ist und dem, nachdem er eine Kürzung seiner monatlichen Bezüge erlitt, danach (im Jahr 2010) gekündigt wurde, da befunden wurde, dass er an einer unheilbaren Krankheit leidet.

Das Gericht beschloss zwar die begünstigende Regelung seiner Schulden in Höhe von 40.000 Euro, ordnete jedoch parallel die Verflüssigung (geeignete Veräußerung) einer von ihm in der Provinz besessene Immobilie an, da es diese als Ferienwohnung beurteilte (Parterre 44 qm und erste Stock 74 qm).

Der Staus des Kaufmanns

Von der Regelung des Gesetzes bezüglich der überschuldeten Haushalte sind die natürlichen Personen ausgeschlossen, welche Kaufleute mit einem Personenunternehmen (und also konkursfähig) sind.

Charakteristisch wird ein am 11. Juli 2011 verkündeter Beschluss des Amtsgerichts Athen angeführt, das den Antrag einer Frau mit fälligen Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 121.000 Euro abwies. Die Antragstellerin hatte im Dezember 2010 die Einstellung des Betriebs eines Fasson-Unternehmens angezeigt, jedoch wurden ihre Schulden als "kaufmännisch" charakterisiert, da sie in den Steuererklärungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 Einkommen aus "Handelsunternehmen" deklarierte.

Rückgriff auf Bürgen

Sofern es bei dem Kredit einen Bürgen gibt, schuldet auch dieser den Gesamtbetrag des Kredits, als ob er der Erstschuldner wäre. Selbst wenn ein für den Erstschuldner - also den Kreditnehmer - positiver Beschluss ergeht und ein Teil seiner Schuld gelöscht wird, bleiben folglich die Forderungen der Bank gegenüber dem Bürgen unversehrt bestehen. Wenn der Bürge davon befreit werden möchte, wird auch er einen getrennten Antrag bei dem Amtsgericht stellen müssen, mit dem etwas solches beantragt wird.

Ehegatten

Wenn es sich um Ehepartner handelt, die beide Kredite haben oder gemeinsam für eine Verbindlichkeit haften, haben sie das Amtsgericht mit getrennten Anträgen anzurufen, damit für jeden Ehepartner eine andere Verhandlung stattfindet und die entsprechenden Beschlüsse folgen. Dieses Verfahren ist erforderlich, da das Gesetz jedem Schuldner getrennt als "natürliche" Person und nicht als Familie begegnet.

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