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Dr. phil. Jürgen Tenckhoff - Beratungen im Kontext demografischen Wandels

Formalitäten der Anzeige von Aufnahme und Einstellung einer Geschäftstätigkeit an das griechische Finanzamt

(Stand: 2005 / 2006. Alle Angaben ohne Gewähr!)

Die gesetzlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Ausübung einer Geschäftstätigkeit in Griechenland weichen zum Teil erheblich von den in Deutschland geltenden Regelungen ab. Grundsätzlich ist unabhängig von der Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen und Vorschriften immer auch die Anzeige an das zuständige Finanzamt erforderlich. Der nachstehende Beitrag informiert über die Formalitäten und jeweils obligatorischen Unterlagen für Aufnahme und Einstellung einer Geschäftstätigkeit in Griechenland. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls abweichende oder zusätzliche Voraussetzungen und Vorschriften zu berücksichtigen sind.

Fragen und Antworten zu Anzeige, Aufnahme und Einstellung einer Geschäftstätigkeit in Griechenland

Welche Unterlagen sind für die Anzeige des Beginns der Geschäftstätigkeit erforderlich?
 
A)  Personenunternehmen

  • Polizeilicher (Personal-) Ausweis
  • Besitzurkunde oder Mietvertrag oder Erklärung nach Gesetz N. 1599/86 über die kostenlose Überlassung der Räumlichkeiten für jede geschäftliche Niederlassung
  • Bescheinigung über die Anmeldung beim Versicherungsträger oder entsprechende Befreiung (TEWE, TAE, IKA usw.)
  • Bescheinigung über die Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer, sofern ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben
  • Falls die Erklärungen und Unterlagen von einer dritten Person eingereicht werden, Vollmacht des Verpflichteten mit dessen beglaubigter Unterschrift.

Für die Anzeige des Beginns der Geschäftstätigkeit durch ausländische Personen sind zusätzlich erforderlich:

  • Für Bürger aus Ländern außerhalb der EG die für wenigstens ein Jahr gültige griechische Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis
  • Für Bürger aus EG-Ländern eine Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Landes

B)  Personengesellschaften (OHG, KG bzw. griechisch OE, EE)

  • Die bei dem zuständigen Landgericht veröffentlichte Satzung
  • Besitzurkunde oder Mietvertrag oder Erklärung nach Gesetz N. 1599/86 über die kostenlose Überlassung der Räumlichkeiten für jede geschäftliche Niederlassung
  • Bescheinigung über die Anmeldung der Teilhaber beim Versicherungsträger oder entsprechende Befreiung (TEWE, TAE, IKA usw.)
  • Bescheinigung über die Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer, sofern ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben
  • Falls die Erklärungen und Unterlagen von einer dritten Person eingereicht werden, Vollmacht des Verpflichteten mit dessen beglaubigter Unterschrift
  • Steuernummern der Teilhaber der OHG und KG (natürlicher und juristischer Personen)
  • Die als Komplementär beteiligten Ausländer aus Ländern der EG reichen eine Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz ein, aus Staaten außerhalb der EG eine für wenigstens ein Jahr gültige griechische Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis

C)  Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH bzw. griechisch EPE)

  • Satzung [siehe auch Das griechische GmbH-Gesetz (deutsche Übersetzung)]
  • Ausgabe des Regierungsanzeigers (FEK) mit der Veröffentlichung oder, falls die Ausgabe noch nicht in Druck gegeben worden ist, Zahlungsbeleg über die Gebühren für die Veröffentlichung (TAPET) und eine vom Geschäftsführer unterzeichnete Erklärung gemäß Gesetz N. 1599/86, dass nach Erscheinen des Anzeigers 2 Exemplare eingereicht werden
  • Besitzurkunde oder Mietvertrag oder Erklärung nach Gesetz N. 1599/86 über die kostenlose Überlassung der Räumlichkeiten für jede geschäftliche Niederlassung
  • Bescheinigung über die Anmeldung der Teilhaber beim Versicherungsträger oder entsprechende Befreiung (TEWE, TAE, IKA usw.)
  • Bescheinigung über die Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer, sofern ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben
  • Als Geschäftsführer an der GmbH beteiligte Ausländer aus Ländern der EG reichen eine Bescheinigung über den steuerlichen Wohnsitz ein, aus Staaten außerhalb der EG eine für wenigstens ein Jahr gültige griechische Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis
  • Falls die Erklärungen und Unterlagen von einer dritten Person eingereicht werden, Vollmacht des Geschäftsführers mit dessen beglaubigter Unterschrift

D)  Aktiengesellschaft (AG bzw. griechisch AE)

  • Genehmigung (Beschluss) der Präfektur
  • Bekanntmachung der Präfektur
  • Zahlungsbeleg über die Gebühren für die Veröffentlichung (TAPET)
  • Satzung
  • Besitzurkunde oder Mietvertrag oder Erklärung nach Gesetz N. 1599/86 über die kostenlose Überlassung der Räumlichkeiten für jede geschäftliche Niederlassung
  • Bescheinigung über die Anmeldung der Teilhaber beim Versicherungsträger oder entsprechende Befreiung (TEWE, TAE, IKA usw.)
  • Bescheinigung über die Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer, sofern ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben
  • Erklärung gemäß Gesetz N. 1599/86 des Vertreters der AG, womit erklärt wird, dass nach Erscheinen des Anzeigers 2 Ausgaben mit der Veröffentlichung der Gründung der AG eingereicht werden
  • Beschluss der Hauptversammlung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der AG, sofern eingesetzt
  • Falls die Erklärungen und Unterlagen von einer dritten Person eingereicht werden, Vollmacht des Vertreters der AG mit dessen beglaubigter Unterschrift.

Fristen für die Anzeige der Aufnahme und Einstellung einer Geschäftstätigkeit in Griechenland

Wann ist die Anzeige der Aufnahme oder Einstellung der Geschäftstätigkeit nicht fristgerecht und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?

Natürliche Personen sind verpflichtet, die Erklärung der Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor der Realisierung jeglicher Geschäfte einzureichen. Juristische Personen müssen den Geschäftsbeginn innerhalb von 30 Tagen ab ihrer rechtmäßigen Gründung anzeigen, dürfen jedoch zwischenzeitlich keine Geschäfte tätigen.
Natürliche Personen sind verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen ab der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit die Erklärung zur Einstellung des Geschäftsbetriebs einzureichen, juristische Personen und Personengenossenschaften innerhalb eines Monats ab ihrer rechtmäßigen Auflösung.
Eine Anzeige der Aufnahme oder Einstellung der Geschäftstätigkeit außerhalb vorstehender Fristen gilt als nicht fristgerecht und wird gemäß § 3a des Artikels 21 des Gesetzes N. 2948/2001 mit Geldstrafen von 117 EURO bis 1.170 EURO geahndet.
 

Welche Unterlagen sind für die Anzeige der Einstellung des Geschäftsbetriebs aufgrund Ablebens einer natürlichen Person erforderlich?

  • Sterbeurkunde
  • Bescheinigung bzgl. der nächststehenden Verwandten oder, sofern erfolgt, über die Annahme der Erbschaft.
  • Bescheinigung bzgl. der Nichtöffnung eines Testaments oder, sofern ein Testament existiert, Beleg über die Öffnung des Testaments und eine Kopie dieses Testaments.

Sofern das Unternehmen von den Erben weitergeführt wird, sind nachfolgende Unterlagen einzureichen:

  • Sterbeurkunde
  • Bescheinigung bzgl. der nächststehenden Verwandten oder, sofern erfolgt, über die Annahme der Erbschaft
  • Bescheinigung bzgl. der Nichtöffnung eines Testaments
  • Beleg über die Testamentsöffnung, sofern ein Testament existiert, und eine Kopie dieses Testaments

Ab wann gilt die GmbH als juristische Person: mit der Einreichung der Satzung beim Verwaltungsgericht oder nach der Veröffentlichung im Regierungsanzeiger (FEK)?

Die rechtmäßige Existenz der juristischen Person beginnt mit der Veröffentlichung im Regierungsanzeiger (s. Griechisches GmbH-Gesetz).

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