Die gesetzlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen bezüglich der Ausübung einer Geschäftstätigkeit in Griechenland weichen zum Teil erheblich von den in Deutschland geltenden Regelungen ab. Grundsätzlich ist unabhängig von der Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen und Vorschriften immer auch die Anzeige an das zuständige Finanzamt erforderlich. Der nachstehende Beitrag informiert über die Formalitäten und jeweils obligatorischen Unterlagen für Aufnahme und Einstellung einer Geschäftstätigkeit in Griechenland. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls abweichende oder zusätzliche Voraussetzungen und Vorschriften zu berücksichtigen sind.
(Stand: 2005 / 2006, teilweise Ende 2012. Alle Angaben ohne Gewähr!)
Welche Unterlagen sind dem Finanzamt für die Anzeige der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit einzureichen?
A) Personenunternehmen
Ausländische natürliche Personen mit Staatsangehörigkeit von Staaten außerhalb der EU haben dem Finanzamt außer den vorstehenden Unterlagen auch eine Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer unabhängigen wirtschaftlichen Tätigkeit beizubringen.
B) Personengesellschaften (OHG, KG bzw. griechisch OE, EE) - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH bzw. griechisch EPE) - Aktiengesellschaft (AG bzw. griechische AE)
Seit dem 04.04.2011 wird das Verfahren der Gründung und die Betriebsaufnahme der in Rede stehenden Gesellschaften von den One-Stop-Shops (Y.M.S.) gemäß den Bestimmungen des Gesetzes N. 3853/2010 und des gemeinschaftlichen Ministerialbeschlusses (K.Y.A.) K1-802/23-03-2011 abgewickelt, worin unter anderem auch die Unterlagen bestimmt werden, welche für die Betriebsaufnahme der in Rede stehenden Gesellschaften angeführt werden.
One-Stop-Shops für die Gründung dieser Gesellschaften sind:
a) für Personengesellschaften (OHG, KG) die Kammern und die zertifizierten Bürgerservice-Zentren (K.E.P.),
b) für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und Personengesellschaften, die unter notarieller Beurkundung gegründet werden, die Notariate.
Hinweis: Die nachstehend aufgeführten Unterlagen basieren auf älteren Vorschriften, deswegen sind die Informationen zum Teil nicht mehr aktuell!
Personengesellschaften (OHG, KG bzw. griechisch OE, EE)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH bzw. griechisch EPE)
Aktiengesellschaft (AG bzw. griechisch AE)
Wann ist die Anzeige der Aufnahme oder Einstellung der Geschäftstätigkeit nicht fristgerecht und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?
Jede der Besteuerung unterliegende natürlich Person ist verpflichtet, bei dem Vorsteher des zuständigen Finanzamts (D.O.Y.) eine Erklärung über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 36 der MwSt.-Verordnung vor der Realisierung jedes beliebigen Geschäftsvorgangs im Rahmen der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit einzureichen.
Natürliche Personen sind verpflichtet, die Erklärung über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 36 der MwSt.-Verordnung bei dem Leiter des zuständigen Finanzamts (D.O.Y.) einzureichen, bevor sie im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit irgendeinen Geschäftsvorgang realisieren.
Die übrigen Personen, für deren Gründung ein Gründungsvertrag oder eine publizierte Satzungen erforderlich sind (unter Ausnahme der OHG, KG, GmbH und AG, deren Gründung bei einem der One-Stop-Shops abgewickelt wird), haben die Erklärung über die Aufnahme ihres Betriebs innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem jeweiligen Gründungs- oder Veröffentlichungsdatum einzureichen.
Die Erklärung über die Einstellung des Geschäftsbetriebs ist bei dem Finanzamt für persönliche Personen innerhalb von zehn (10) Tagen und für juristische Personen und Personenunionen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab der endgültigen Einstellung ihres Geschäftsbetriebs einzureichen.
Die Anzeige der Aufnahme oder Einstellung der Geschäftstätigkeit außerhalb der vorstehenden Fristen gilt als nicht fristgerecht und wird gemäß den Bestimmungen des Par. 1 Artikel 4 des wie geltenden Gesetzes N. 2523/1997 mit Geldstrafen von 117 EURO bis 1.170 EURO geahndet.
Welche Unterlagen sind für die Einstellung des Geschäftsbetriebs wegen Ablebens einer natürlichen Person erforderlich?
Im Fall des Ablebens einer natürlichen gewerbetreibenden Person sind dem Finanzamt folgende Unterlagen beizubringen, auch wenn der Betrieb gegebenenfalls von dem / den Erben weitergeführt wird.
Wann erwirbt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH bzw. EPE) ihre juristische Persönlichkeit?
Mit ihrer Registrierung im neuen Allgemeinen Handelsregister (GEMI).
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