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Besteuerung privater Personenwagen bei Einfuhr nach Griechenland

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Nachfolgende Angaben basieren auf Informationen der Webseite des griechischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen (Kfz-Besteuerung in Griechenland / 04.03.2007) und werden ohne Anspruch auf Vollständigkeit sowie unter Ausschluss jeglicher Gewähr publiziert. Stand: Frühjahr 2008
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Als EU-Staat darf Griechenland aus anderen Mitgliedsländern importierte Fahrzeuge zwar nicht mit Zoll belegen, erhebt jedoch auf alle Autos eine saftige "Taxierungsabgabe". Diese als nationale Besteuerung kaschierte Gebühr darf jedoch guten Gewissens als Importzoll eingestuft werden und wurde deswegen auch wiederholt von der EU verurteilt.

Nachstehende Angaben beziehen sich speziell auf die Einfuhr von privaten Personenkraftwagen nach Griechenland und spiegeln das Ausmaß der Belastung wieder, sind allerdings angesichts der komplexen einschlägigen Bestimmungen nur als globale Orientierungshilfe zu betrachten. Maßgeblich sind unter anderem:

Gesetz 2960/2001PDF-Datei (Zollgesetz, Regierungsanzeiger 265/22-11-01 Blatt A), Artikel 120 - 137, 184

Gesetz 3156/2003 (Regierungsanzeiger 157 Α/25.6.03 Blatt Α), Artikel 27

Gesetz 3190/03 (Regierungsanzeiger 249/30.10.03 Blatt Α), Artikel 21

Weitere Informationen bietet auch der Beitrag Einfuhr, Haltung und Betrieb von Fahrzeugen in Griechenland.

Entrichtung - Verpflichtung zur Zahlung der Taxierungsabgabe

Die Taxierungsabgabe wird von den zuständigen lokalen Zollämtern eingenommen und ist vor Zulassung des Fahrzeugs in Griechenland, jedoch auf jeden Fall innerhalb der nachstehend genannten Fristen zu errichten. Die Verpflichtung zur Abführung entsteht:

a) für die aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingeführten Fahrzeuge mit ihrem Eintreffen in Griechenland, und die Zahlung erfolgt spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats nach Entstehung der Pflicht zur Zahlung der Taxierungsgebühr;

b) für die aus anderen Ländern eingeführten Fahrzeuge mit ihrem Eintreffen in Griechenland, und die Zahlung hat spätestens bis zum 15. Tag ab der Bereitstellung zur Nutzung zu erfolgen;

c) für die im Inland produzierten Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Entstehens der Pflicht zur Abführung dieser Abgabe.

Wenn die Fahrzeuge aus anderen Mitgliedsstaaten unter Aussetzung gestellt werden, wird die Taxierungsabgabe mit (sei es auch außerordentlicher) Aufhebung einer solchen Aussetzung für die Fahrzeuge fällig.

Deklarationsverfahren bei Einfuhr von Fahrzeugen nach Griechenland

Für die vorstehend angeführten Fahrzeuge muss bei deren Einfuhr aus eigener Kraft (Straßenüberführung)

a) aus anderen Mitgliedsstaaten unverzüglich die "Erstmeldung der Ankunft eines Fahrzeuges" beim nächstgelegenen (!) Zollamt eingereicht werden. Diese Deklarationspflicht obliegt dem Fahrzeugbesitzer oder -empfänger oder seinem rechtmäßigen Vertreter oder der Person, in deren Besitz die Fahrzeuge überführt werden. Im entsprechenden Formular sind Fahrzeug-Kenndaten sowie auch die Angaben zur Person des zur Erklärung Verpflichteten anzugeben. Danach wird bis zum 15. des Folgemonats von dem Fahrzeugbesitzer oder seinem rechtmäßigen Vertreter bei dem Zollamt des Bestimmungsortes eine spezielle Erklärung über die Entrichtung der steuerlichen Belastungen und zur Erteilung einer Taxierungsbescheinigung eingereicht.

b) aus Drittländern die Taxierungsabgabe entweder gleichzeitig mit den Importabgaben und -steuern und der Einreichung der Importerklärung entrichtet werden, oder spätestens bis zum 15. Tag ab der Importerklärung bei Einreichung der speziellen Erklärung.

Hinweis: Die jeweils erforderliche Frist für die Überführung des Fahrzeugs zum angegebenen Bestimmungsort in Griechenland bestimmt das Zollamt, bei dem die Ankunft des Fahrzeugs deklariert wurde.

Besteuerungsbasis (Zollwert)

Der besteuerungsrelevante Fahrzeugwert beziehungsweise Zollwert des Fahrzeugs, auf den die Taxierungsabgabe erhoben wird, ergibt sich aus der Summe des Händlerabgabepreises des Fahrzeugherstellers und der Kosten für Versicherung und Überführung nach Griechenland. Der Händlerpreis geht aus von den offiziellen Autohändlern bei der zuständigen Zollbehörde eingereichten Preislisten hervor (Direktive 1475/1995 - EEL 145/1995). Bei gebrauchten Personenwagen wird der Händlerpreis zu dem Zeitpunkt berücksichtigt, zu dem der PKW auf den internationalen Märkten in Verkehr gebracht wurde, und - wegen der durch übliche Nutzung oder anderweitig bedingten Verschleiß - um einen altersbedingten Faktor gemindert.
Für gebrauchte PKW im Alter von 6 - 12 Monaten ab der ersten Zulassung und unter der Voraussetzung, dass sie eine Kilometerleistung von mehr als 6.000 Kilometer aufweisen,  beträgt der Satz der Minderung 7%. Für ältere Fahrzeuge erfolgt die Minderung auf Basis nachstehender Tabelle:

Fahrzeugalter in JahrenMinderungssatz
abbis einschließlich
1214%
2321%
3428%
4534%
5640%
6746%
7852%
8957%
91062%
101167%
111270%
121373%
131476%
141579%
15und mehr80%

Der wie vorstehend ermittelte Großhandelspreis kann jedoch nicht geringer als der gezahlte oder zahlbare Betrag sein (Kaufpreis).

Hebesätze der Taxierungsabgabe für PKW

Die Erhebung der Taxierungsabgabe auf Personenwagen der Taxierungsklasse 87.03 erfolgt auf Basis der Gesetze 2960/01 (Artikel 121, 122, 126), 3156/03 (Artikel 27) und 3190/03 (Artikel 21). Die jeweiligen Hebesätze ergeben sich wie nachstehend.

Ausnahme: Auf Elektro- oder Hybridfahrzeuge, die in Hinblick auf die Schadstoffemissionsnormen den Vorschriften der Direktive 94/12/EU oder neuer entsprechen, wird keine Taxierungsabgabe erhoben.

Private PKW, die serienmäßig den Vorschriften der Direktive 98/69/EU oder neuer entsprechen:

MotorhubraumTaxierungsabgabe
Bis 900 ccm5%
Ab 901 bis 1400 ccm12%
Ab 1401 bis 1600 ccm20%
Ab 1601 bis 1800 ccm30%
Ab 1801 bis 2000 ccm40%
Ab 2001 ccm und mehr50%

 

Private PKW, die serienmäßig der Direktive 94/12/EU entsprechen:

MotorhubraumTaxierungsabgabe
Bis 900 ccm14%
Ab 901 bis 1400 ccm27%
Ab 1401 bis 1600 ccm45%
Ab 1601 bis 1800 ccm56%
Ab 1801 bis 2000 ccm83%
Ab 2001 ccm und mehr142%

Für nicht der privaten Nutzung dienende Personenwagen (D.X.), die den Vorschriften der Direktive 94/12/EU oder neuer entsprechen, werden 13% der jeweiligen vorstehenden Abgabesätze entrichtet.

Private PKW, die serienmäßig den Vorschriften der Direktive 91/441/EWG, 89/458/EWG und 88/76/EWG entsprechen:

MotorhubraumTaxierungsabgabe
Bis 900 ccm24%
Ab 901 bis 1400 ccm49%
Ab 1401 bis 1600 ccm95%
Ab 1601 bis 1800 ccm129%
Ab 1801 bis 2000 ccm216%
Ab 2001 ccm und mehr334%

 

Privatfahrzeuge konventioneller Technologie:

MotorhubraumTaxierungsabgabe
Bis 900 ccm37%
Ab 901 bis 1400 ccm66%
Ab 1401 bis 1600 ccm128%
Ab 1601 bis 1800 ccm148%
Ab 1801 bis 2000 ccm266%
Ab 2001 ccm und mehr346%

Für nicht der privaten Nutzung dienende Fahrzeuge (D.X.), die den Vorschriften der Direktive 91/441/EWG oder älter entsprechen oder konventioneller Technologie sind, werden 50% der jeweiligen vorstehenden Abgabesätze entrichtet.

Für 3- oder 4-rädrige Fahrzeuge der Taxierungsklasse 87.03, die unter den Anwendungsbereich der Direktive 2002/24/EU des Rates vom 18. März 2002 fallen (EEL 124 vom 9.5.2002) und serienmäßig den Vorschriften der Direktive 2002/51 EU oder neuer entsprechen:

MotorhubraumTaxierungsabgabe
Ab 50 bis einschließlich 500 ccm5%
Ab 501 bis einschließlich 900 ccm9%
Ab 901 ccm und mehr15%

 

Auf Wohnmobile der Taxierungsklasse 87.03 werden 50 % der für die jeweilige Fahrzeugkategorie geltenden Taxierungsabgabe erhoben.
Die vorstehenden Sätze kommen auch für Fahrzeuge des Typs Jeep der Taxierungsklasse 87.04 zur Anwendung.
Im Fall von Fahrzeugen mit Dieselmotor, die für eine nicht private Nutzung in Verkehr gebracht werden sollen, kann die vorstehende Steuer nicht mehr als 100% des steuerrelevanten Wertes betragen.

Es sei noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle vorstehenden Angaben und Informationen möglicherweise nicht dem aktuellen Stand entsprechen beziehungsweise nicht vollständig sind und bestenfalls der Orientierung dienen können!

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