Natürliche und juristische Personen, die aus irgend einem Grund der griechischen Steuergesetzgebung unterliegen, jedoch über keine eigene Postanschrift in Griechenland verfügen, sind zur Bestellung eines Steuervertreters verpflichtet, der beliebiger Staatsangehörigkeit sein darf, jedoch seinen Steuerwohnsitz in Griechenland haben muss.
Einzelheiten legt der Runderlass POL 1283 vom 31.12.2013 fest, der nachstehend in deutscher Übersetzung wiedergegeben werden. Vor dem Inkrafttreten dieses Runderlasses gemäß den bis dahin geltenden Bestimmungen eingesetzte Zustellungsbevollmächtigte werden ab dem 01 Januar 2014 automatisch als Steuervertreter betrachtet.
Artikel 1
1. Ein Steuerpflichtiger (natürliche oder juristische Person oder juristische Körperschaft), der den Bestimmungen der (griechischen) Steuerordnung unterliegt und nicht über eine Postanschrift in Griechenland verfügt, ist ab dem 01/01/2014 verpflichtet, einen Steuervertreter mit Steuerwohnsitz in Griechenland zu bestimmen, an dessen Postanschrift die Steuerverwaltung jede Art von Korrespondenz in Zusammenhang mit dem Steuerpflichtigen verschicken kann.
2. Die als Steuervertreter bestimmte Person führt keinerlei Verantwortung für die Erfüllung (oder nicht) der steuerlichen Verpflichtungen des Steuerpflichtigen.
3. Die Personen des Paragraphen 1 des Vorliegenden bestimmen mit Einreichung der einschlägigen Erklärung zur Erteilung einer Steuer-ID (AFM) einen Steuervertreter, indem sie zwecks seiner Bestimmung gleichzeitig obligatorisch das Formular M7 "Deklaration der Beziehungen des Steuerpflichtigen" und eine einfache schriftliche Erklärung mit ihrer beglaubigten Unterschrift einreichen.
4. Im Fall der Änderung des Steuerbevollmächtigten sind von dem Steuerpflichtigen innerhalb einer Frist von zehn (10) Tagen ab der Realisierung der Änderung die in Paragraph 3 des Vorliegenden bestimmten Unterlagen einzureichen.
5. Werden die obigen Erklärungen nicht von dem Steuerpflichtigen, sondern von einer dritten Person eingereicht, ist auch die gesetzmäßig beglaubigte diesbezügliche Bevollmächtigung vorzulegen.
Mit den obigen Erklärungen wird ebenfalls obligatorisch die vollständige Anschrift des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen im Ausland und die Adresse seiner elektronischen Korrespondenz (E-Mail-Adresse) deklariert.
6. Ein Steuervertreter, der die Fortsetzung der konkreten Vertretung nicht fortzusetzen wünscht, reicht in diesem - und nur diesem - Fall bei der Steuerverwaltung das Formular M7 "Deklaration der Beziehungen eines Steuerpflichtigen" ein, wenn der Steuerpflichtige nicht selbst zu seiner Substituierung schreitet.
7. Gegen einen Steuerpflichtigen, der die Steuerverwaltung nicht über die Bestimmung eines Steuervertreters in Kenntnis setzt, werden die Sanktionen des Artikels 54 des Steuerkodexes verhängt.
8. Die Personen, die bis zum Inkrafttreten des Vorliegenden als Zustellungsberechtigte angegeben worden sind, werden mit dem Beginn der Geltung des Vorliegenden als Steuervertreter betrachtet.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 01 Januar 2014.
Dieser Beschluss ist im Regierungsanzeiger zu publizieren.
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