Hinweis: Ab Anfang 2010 werden Immobilien in Griechenland anstatt mit der ETAK wieder gemäß den Bestimmungen der "Besteuerung großen Immobilienvermögens" (FMAP) besteuert. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich also nur auf die bis Ende 2009 in Kraft gewesene einheitliche Grundsteuer ETAK.
Ab 2008 trat in Griechenland an Stelle der Besteuerung großen Grundbesitzes die jährliche ETAK (Enieo Telos Akiniton = einheitliche Immobilienabgabe bzw. Grundsteuer). Im Gegensatz zu der vormaligen FMAP (Foros Megalis Akinitis Periousias = Großgrundbesitzsteuer) wird die ETAK nicht nach Immobilienwert gestaffelt erhoben, sondern beläuft sich für Immobilien im Besitz natürlicher Personen im Regelfall einheitlich auf derzeit 0,1% des nach dem System der sachwertorientierten Wertermittlung bestimmten Immobilienwertes. Für Immobilien im Besitz juristischer Personen beträgt dagegen der Steuersatz abhängig von Nutzung und Status der jeweiligen Immobilie und der Art und dem Zweck des Unternehmens 0,1% - 0,6% des sachwertorientiert ermittelten Immobilienwertes.
Unabhängig von dem eventuell niedriger ausfallenden sachwertorientiert ermittelten Immobilienwert wird für die Berechnung der ETAK auf jeden Fall ein fiktiver Mindestwert von 1 Euro pro Quadratmeter zugrunde gelegt.
Natürlichen Personen werden für Wohnungen gewisse Freibeträge eingeräumt., auf die nachstehend näher eingegangen wird. Weiter sei angemerkt, dass bestimmte Immobilien abhängig von ihrer Art und Nutzung gänzlich von der Grundsteuer ausgenommen sind.
Weitere Einzelheiten zur Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in Zusammenhang mit der ETAK enthält der nachstehend in deutscher Übersetzung wiedergegebene Runderlass POL 1108.
(Stand: Dezember 2009, alle Angaben ohne Gewähr!)
Rückwirkend für das gesamte Jahr 2009 wurde im November 2009 eine Sonderabgabe auf Immobilienvermögen mit einem steuerrelevanten Wert ab 400.000 Euro beschlossen. Die Sondersteuer ist zusätzlich zu der regulären ETAK / Grundsteuer zu zahlen, richtet sich nach dem sachwertorientiert ermittelten Gesamtwert aller im Besitz einer Person befindlichen Immobilien und beläuft sich gemäß folgender progressiver Staffelung auf:
0,1% für Vermögen im Wert ab 400.000 bis 600.000 Euro,
0,2% für Vermögen im Wert ab 600.001 bis 800.000 Euro,
0,3% für Vermögen im Wert ab 800.001 bis 1.000.000 Euro,
0,4% für Vermögen im Wert ab 1.000.001 bis 1.300.000 Euro,
0,5% für Vermögen im Wert ab 1.300.001 bis 1.600.000 Euro,
0,6% für Vermögen im Wert ab 1.600.001 bis 2.000.000 Euro,
0,7% für Vermögen im Wert ab 2.000.001 bis 2.500.000 Euro,
0,8% für Vermögen im Wert ab 2.500.001 bis 3.000.000 Euro,
0,9% für Vermögen im Wert ab 3.000.001 Euro und höher.
Insgesamt sieht der Entwurf des staatlichen Haushaltsplans für das Jahr 2010 Mehreinnahmen in Höhe von 375 Millionen Euro aus der Besteuerung des Immobilienbesitzes in Griechenland vor.
(Stand: November 2009, alle Angaben ohne Gewähr!)
Als Erklärung zur ETAK werden im Fall natürlicher Personen für das erste Jahr (also 2008) der Erhebung der ETAK die Erklärungen E9 der Jahre 2005 bis 2008 angesehen. Diese Deklarationen E9 umfassen - sofern sie korrekt und vollständig waren - das gesamte Immobilienvermögen, welches der jeweilige Steuerpflichtige am 01. Januar 2008 im seinem Besitz hatte.
Für jedes Folgejahr werden als ETAK-Erklärung einer natürlichen Person die Erklärungen E9 der Jahre 2005 bis 2008 nebst allen eventuell nachfolgend eingetretenen und in dem jeweiligen Folgejahr deklarierten Änderungen der Besitzverhältnisse oder des Familienstandes angesehen.
Natürliche Personen reichen also keine gesonderte ETAK-Erklärung ein, sondern erfüllen ihre diesbezüglichen Verpflichtungen mit der regulären Abgabe der jährlichen Einkommenssteuererklärung und gegebenenfalls der ergänzenden Erklärung E9 bezüglich eingetretener Veränderungen bei den Grundbesitzverhältnissen.
Juristische Personen haben dagegen jedes Jahr eine gesonderte ETAK-Erklärung einzureichen.
Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die ETAK-Bescheide des Jahres 2008 die damals geltenden Regelungen zur Anwendung kamen. Die zum Teil erheblich abweichenden aktuellen Regelungen kommen erst ab 2009 zur Anwendung.
Mit den ab 2009 geltenden Modifizierungen wurde der anfängliche pauschale Freibetrag von 300.000 Euro für Immobilien natürlicher Personen deutlich gesenkt und richtet sich jetzt nach dem Familienstand. Andererseits beziehen sich die jeweiligen Freibeträge nicht mehr ausschließlich auf die Hauptwohnung, sondern werden auf die Summe des Wertes aller in Griechenland besessenen Wohnungen angerechnet. Die Wohnungsfläche spielt dabei für die Gewährung des Freibetrages beziehungsweise der Steuerbefreiung keine Rolle mehr.
Schließlich werden die Freibeträge nun auch Personen gewährt, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben. Folglich können somit Besitzer von in Griechenland gelegenen Zweit- und Ferienwohnungen ebenfalls die ihrem Familienstand entsprechenden Freibeträge geltend machen.
Alle nicht offiziell als Wohnraum ausgewiesenen Räumlichkeiten und Flächen sind jedoch grundsätzlich von den Freibeträgen der ETAK - einheitlichen Grundsteuer ausgenommen und werden auf Basis der allgemeinen Bestimmungen besteuert. Ausnahmeregelungen bestehen unter anderem für landwirtschaftlich genutzte Gebäude und Flächen.
Für das Jahr 2008 erhält unabhängig von einer eventuellen Steuerschuld grundsätzlich jeder Immobilienbesitzer einen ETAK-Bescheid und hat diesen für spätere Zwecke unbedingt sorgfältig aufzubewahren!
Fällt der festgestellte Betrag der ETAK - einheitlichen Grundsteuer geringer als 27 Euro aus, braucht er wegen Geringfügigkeit nicht entrichtet zu werden. Für Beträge ab 250 Euro ist eine nach Gesamthöhe der festgestellten ETAK gestaffelte Ratenzahlung möglich.
(Stand: September 2009, alle Angaben ohne Gewähr!)
Aufgrund organisatorischer Probleme und Unzulänglichkeiten ergingen die ursprünglich im Jahr 2008 fälligen Steuerbescheide zur ETAK erst im Laufe des Jahres 2009. Trotzdem enthalten die Bescheide in zahllosen Fällen zum Teil gravierende Fehler, die nicht zuletzt auf die willkürliche Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen seitens der Behörden zurückzuführen sind. Etliche missverständliche und strittige Bestimmungen klärte erst der gegen Ende August vom Minister für Wirtschaft und Finanzen ergangene Runderlass POL 1108, der nachstehend in deutscher Übersetzung wiedergegeben wird.
Hinweis: Die nachstehende deutsche Übersetzung ist urheberrechtlich geschützt. Für Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung oder / und des Textes bzw. der Textvorlage wird keinerlei Gewähr übernommen!
Athen, 26. August 2009
Protokoll-Nr.: 1082704/513/0013
ZENTRALBÜRO FÜR STEUER- & ZOLLANGELEGENHEITEN
ZENTRALE STEUERVERWALTUNG
AMT FÜR KAPITALBESTEUERUNG
ABTEILUNG F.M.A.P.
Postanschrift: Kar. Servias 8 - 10184 Athen
Telefon: 2103375360 E-Mail: d13.etak@yo.syzefxis.gov.gr
POL: 1108
THEMA: "Erteilung von Anweisungen zur Anwendung der Artikel 6 und 7 des Gesetzes N. 3763/2009"
Wir geben Ihnen die Bestimmungen der Artikel 6 und 7 des Gesetzes N. 3763/2009 bekannt und die nachstehenden Anweisungen zu deren richtiger und gleichförmiger Anwendung.
Artikel 6
Einheitliche Immobilienabgabe
A. NATÜRLICHE PERSONEN
1. Paragraphen 2, 3 und 4 des Artikels 6 des N. 3763/2009
Ab dem Jahr 2009 und nachfolgend kommt zur Erhebung der Einheitlichen Immobilienabgabe von dem Gesamtwert der Wohnungen natürlicher Personen für Ledige ein Betrag von bis zu einhunderttausend (100.000) Euro zum Abzug. Der selbe Betrag kommt auch für Geschiedene und Verwitwete zum Abzug, sofern ihnen zur Zeit der Besteuerung keine versorgungsberechtigten Kinder gemäß der Einkommenssteuerordnung (K.F.E.) zu Lasten fallen.
Für Verheiratete kommt ein Betrag von bis zu zweihunderttausend (200.000) Euro zum Abzug, analogisch aufgeteilt auf die Wohnungen der Eigentümer, welche in der selben Erklärung zum E.T.AK. angeführt sind. Der selbe Betrag kommt auch für Geschiedene und Verwitwete oder Ledige zum Abzug, denen versorgungsberechtigte Kinder gemäß der Einkommenssteuerordnung zu Lasten fallen, so wie diese in der Einkommenssteuererklärung des relevanten Fiskaljahres aufgeführt sind. Der Betrag von zweihunderttausend (200.000) Euro erhöht sich um dreißigtausend (30.000) Euro, wenn die Einkommenssteuererklärung des entsprechenden Fiskaljahres drei oder mehr versorgungsberechtigte Kinder gemäß der K.F.E. umfasst.
Beispiel:
In der Einkommenssteuererklärung des Fiskaljahres 2009 deklarierte der verwitwete Steuerpflichtige A auch drei versorgungsberechtigte Kinder gemäß der K.F.E.. In der E.T.AK.-Erklärung des A werden Wohnungen von ihm selbst und eines seiner versorgungsberechtigten Kinder aufgeführt. Für das Jahr 2009 hat der A für diese Wohnungen einen Freibetrag von 230.000,00 Euro, der auf die Wohnungen von ihm selbst und seines Kindes aufgeteilt wird.
Ab dem Jahr 2009 und nachfolgend wird diese Befreiung aus Gründen der horizontalen steuerlichen Gleichbehandlung auch im Ausland wohnenden natürlichen Personen gewährt.
Diese Befreiung wird gewährt unabhängig von / davon:
der Art des dinglichen Rechtes (volles oder bloßes Eigentum oder Nießbrauch),
ob die Immobilie halbfertig oder anderweitig charakterisiert ist (z.B. Denkmalschutz),
dem Gemeinschaftseigentumsanteil an der Immobilie.
Es wird betont, dass die Befreiung nur für die Wohnung und nicht für deren Grundstück gewährt wird. Ebenfalls wird sie nicht für Hilfsräume (z. B. Abstellräume, Fahrzeugstellplätze usw.) einer Wohnung gewährt.
2. Paragraph 6 des Artikels 6 des N. 3763/2009
Bezüglich der Verhängung von Steuerzuschlägen und Geldstrafen hinsichtlich der E.T.AK.-Erklärungen natürlicher Personen kommen entsprechend die Bestimmungen der Paragraphen 1, 4, 5, 6, 7 und 8 des Artikels 1 sowie auch der Artikel 2, 4, 9, 15, 22, 23 und 24 des Gesetzes N. 2523/1997 (FEK 197 A') zur Anwendung, so wie diese in Kraft stehen.
Somit gilt:
Wird überhaupt keine Erklärung eingereicht, wird für jeden Monat des Verzuges ein Steuerzuschlag von 2,5% auf die Steuer verhängt, deren Zahlung sich der Steuerpflichtige durch Nichteinreichung der Erklärung entzogen hat.
Wird eine inkorrekte Erklärung eingereicht, wird gegen den Steuerpflichtigen für jeden Monat des Verzuges ein Steuerzuschlag von 2% auf die Steuer verhängt, deren Zahlung sich der Steuerpflichtige entzogen hätte.
Wird die Erklärung nicht fristgemäß eingereicht, wird für jeden Monat des Verzuges ein Steuerzuschlag von 1% auf die mit der Erklärung geschuldete Steuer verhängt.
Die Höchstgrenzen für die Verhängung von Steuerzuschlägen belaufen sich auf den Satz von 100% bei Einreichung einer nicht fristgemäßen Erklärung und auf den Satz von 200% bei Einreichung einer inkorrekten oder überhaupt keiner Erklärung.
Ebenfalls wird in jenen Fällen, in denen keine Verhängung eines Steuerzuschlages vorgesehen ist oder sich keine Steuerschuld ergibt, eine eigenständige Geldstrafe (Artikel 4 des N. 2523/1997) in Höhe von 117 Euro bis 1.170 Euro verhängt, die bei Beilegung der Differenz auf dem Verwaltungsweg oder gerichtlichem Vergleich auf 1/3 beschränkt wird.
Achtung: Bei einer E.T.AK-Erklärung, aus der sich keine Steuerschuld ergibt, wird vorstehende eigenständige Geldstrafe nicht verhängt, wenn sie bereits bei der Annahme der nicht fristgemäßen Deklaration der Immobiliendaten (E9) verhängt worden ist.
Als Ausgangspunkt für die Verhängung von Steuerzuschlägen und Geldstrafen wird der Folgetag des Stichtages für die Einreichung der Deklaration E9 des entsprechenden Jahres bestimmt.
B. JURISTISCHE PERSONEN
1. Paragraph 5 des Artikels 6 des N. 3763/2009
Die Abgabe, welche dem Gesamtwert der Gebäude entspricht, die der Besteuerung unterliegen, kann nicht geringer als ein (1) Euro pro Quadratmeter sein, mit Ausnahme der nicht fertiggestellten Bauten und der landwirtschaftlich und für die Viehzucht genutzten Gebäude.
Mit unserem Schreiben 1052212/258/0013/22.5.2009 informierten wir Sie über die Ausnahme der landwirtschaftlich und für die Viehzucht genutzten Gebäude der juristischen Personen von der Regelung bezüglich des Mindestbetrags von 1 Euro/qm und erteilten Anweisungen hinsichtlich der Weise der Deklarierung dieser Gebäude in den E.T.AK-Erklärungen des Jahres 2009.
Wir erinnern daran, dass als landwirtschaftlich genutzte Gebäude jene gelten, in denen Viehfutter, Saatgut, landwirtschaftliche Werkzeuge und Maschinen aufbewahrt werden, und als für die Viehzucht genutzte Gebäude jene, in denen einfache Arbeiten der Aufzucht und allgemein der Pflege von Tieren ausgeführt werden. Den vorstehenden Kategorien nicht zugerechnet werden Gebäude für Massenauslese, Verpackung oder Verarbeitung von landwirtschaftlichen oder Viehzuchtprodukten, die Schlachtungsräume, die Werkstätten für Herstellung oder Reparatur landwirtschaftlicher Maschinen und jene Räume, in denen die gelagerten Produkte gekühlt werden. Der Wert der obigen Bauten wird gemäß den Bestimmungen der sachwertorientierten Bestimmung des Wertes von Immobilien ermittelt.
2. Paragraph 7 des Artikels 6 des N. 3763/2009
Die juristischen Personen, welche nach Ablauf von drei Monaten ab dem Stichtag für die Einreichung der Erklärung keine anfänglichen Erklärungen zur einheitlichen Grundsteuer auf Immobilien einreichten, werden mit einer auf fünftausend (5.000) Euro festgesetzten eigenständigen Geldstrafe belegt. Als Ausgangszeitpunkt für die Verhängung dieser Geldstrafe wird der nächste Tag nach jenem berücksichtigt, an dem die Frist für die Einreichung der Erklärung gemäß Paragraph 1 des Artikels 12 des wie in Kraft stehenden N. 3634/2008 auslief. Wird gemäß gesetzlicher Ermächtigung per Beschluss des Ministers für Wirtschaft und Finanzen eine Fristverlängerung gegeben, wird als gesetzliche Frist die der Verlängerung gerechnet.
Die Verhängung der Geldstrafe bezieht sich auf Erklärungen, bei denen ihre steuerrechtliche Verpflichtung ab dem 1. Januar des Jahres 2009 entstand.
Die Geldstrafe wird per Beschluss des Vorstehers der zuständigen Finanzbehörde verhängt, worin eine kurze Beschreibung der Übertretung erfolgt, und welcher protokolliert und auf geeignete Weise zugestellt wird.
Es wird betont, dass ihre Verhängung unabhängig von eventuellen Steuerzuschlägen oder eigenständigen Geldstrafen ist, welche möglicherweise nach Einreichung der Erklärung verhängt werden.
Bei Beilegung der Differenz auf dem Behördenweg oder gerichtlichem Vergleich beschränkt sich die Geldstrafe dieses Paragraphen auf drei Fünftel (3/5) davon.
Weiter kommen auf Feststellung und Entrichtung der Geldstrafe entsprechend die wie in Kraft befindlichen Bestimmungen des N. 2523/1997 zur Anwendung.
Im Fall des bewiesenen Nichtvorliegens des Verstoßes wird die Geldstrafe annulliert. Der Akt der Annullierung muss eine vollständige und spezielle Begründung für die Nichtexistenz des Verstoßes enthalten.
Artikel 7
Deklaration von Immobiliendaten
Mit diesem Artikel werden die Stichtage für die Einreichung der Deklarationen von Angaben zu Immobilien natürlicher und juristischer Personen bestimmt. Es wird daran erinnert, dass ab dem Jahr 2008 und nachfolgend die Deklaration von Immobiliendaten (E9) kein zu der Einkommenssteuererklärung gehörendes und zusammen mit dieser eingereichtes Formular darstellt, sondern eigenständig eingereicht wird.
Originalgetreue Abschrift
Die Leiterin der Dienststelle
Der Minister für Wirtschaft & Finanzen
Antonios Bezas
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