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Energiepass - Energieausweis für Immobilien in Griechenland

Ab dem 10. Januar 2011 ist in Griechenland sowohl bei Verkauf und Übereignung einer Immobilie als auch für den Abschluss von Mietverträgen allgemein ein Energieausweis (PEA) für die Immobilie beizubringen. Da ein Energiepass allerdings erst seit Herbst 2010 im Rahmen des Verfahrens der Genehmigung und Abnahme von Neubauten obligatorisch angelegt wird und für ältere Gebäude und Wohnungen in der Regel bisher nicht vorliegt, ist im letzteren Fall die Bescheinigung über die Energiebilanz der jeweiligen Immobilie nachträglich zu erwirken.

Stand: Januar 2011, sofern nicht anders angegeben oder erkennbar.

Verfahren und Kosten der Ausstellung des Energieausweises

Abgesehen von den weiter unten aufgeführten Ausnahmen sind ab dem 10.01.2011 Verkauf und Vermietung von Immobilien in Griechenland nur noch unter Vorlage einer Bescheinigung über die Energiebilanz der jeweiligen Immobilie (Energieausweis / Energiepass) möglich (griechisch: Pistopiitikó Energiakís Apódosis / PEA). Diese Bescheinigungen stufen auf Basis des veranschlagten Energiebedarfs für die benötigte Beheizung, Klimatisierung, Beleuchtung, Belüftung usw. die Immobilien in Energieklassen ein, so wie dies beispielsweise auch bei Elektrogeräten üblich ist. Ebenfalls werden in dem Energieausweis Vorschläge zur Verbesserung der Energieeffizienz der Immobilie aufgeführt, deren Realisierung jedoch nicht obligatorisch ist.

Die Beurteilung der Energieeffizienz einer Immobilie muss durch einen staatlich autorisierten "Energie-Inspektor" erfolgen, der nach der Inspektion der Immobilie eine Energiebilanz aufstellt und auch die entsprechende Bescheinigung (sprich den Energiepass / PEA) ausstellt. Das griechische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA) publiziert auf einer Internet-Präsenz ein Verzeichnis der autorisierten Energie-Inspektoren und auch sonstige Informationen in Zusammenhang mit dem konkreten Thema - allerdings zumindest bisher leider nur auf Griechisch. Telefonische Auskünfte werden unter der Rufnummer 210-9797400 erteilt.

Die von den Immobilienbesitzern für die Überprüfung ihrer Immobilien zu entrichtenden obligatorischen Mindesthonorare der Energie-Inspektoren wurden per Präsidialdekret wie nachstehend gesetzlich festgesetzt:

  • Für Wohnungen (in Mehrfamilienhäusern) 2,46 Euro pro Quadratmeter, bei einer pauschalen Mindestvergütung von 185 Euro.
  • Für Einfamilienhäuser 1,85 Euro pro Quadratmeter, bei einer pauschalen Mindestvergütung von 246 Euro.
  • Für ganze Gebäude 1,23 Euro pro Quadratmeter, bei einer pauschalen Mindestvergütung von  246 Euro.
  • Für gewerbliche und sonstige Räumlichkeiten (außer Wohnungen) 3,07 Euro pro Quadratmeter, bei einer pauschalen Mindestvergütung von 369 Euro. Bei Gebäuden mit einer Fläche von mehr als 1.000 Quadratmetern wird jeder weitere Quadratmeter mit 1,85 Euro berechnet.

Nach dem derzeitigen Stand der Dinge wird ein ausgestellter Energiepass für eine Dauer von bis zu zehn Jahren gültig sein und ist spätestens mit Ablauf dieser Frist oder gegebenenfalls auch schon früher zu erneuern.

Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises

Gemäß den ergänzenden Rundschreiben 2279/22-12-2010 und 2366/05-01-2011 des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimawandel (YPEKA) sind folgende Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage einer Bescheinigung über die Energiebilanz eine Immobilie (Immobilien-Energiepass / PEA) vorgesehen:

  • Für die Übereignung von Immobilien im Rahmen einer elterlichen Schenkung / Zuwendung ist kein Energiepass erforderlich.
  • Immobilien / Eigentumseinheiten mit einer Gesamtfläche von bis zu 50 Quadratmetern sind bis auf weiteres (!) global von der Energiepass-Pflicht ausgenommen. (Hinweis: Diese Ausnahme wurde mittlerweile gestrichen.)
  • Bei Verlängerung bereits bestehender bzw. vor dem 10.01.2011 abgeschlossener Mietverträge braucht ebenfalls kein Energiepass beigebracht zu werden.
  • Für den Abschluss neuer Mietverträge wird die Vorlage eines Energieausweises ab Juli 2011 obligatorisch, sofern die Vermietung sich nicht auf ein gesamtes Gebäude bezieht.

Obligatorische Vorlage des Energieausweises einer Immobilie

Für alle übrigen Fälle der Veräußerung, Übereignung oder Neuvermietung (letzteres speziell im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags über ein gesamtes Gebäude) treten die Bestimmungen über die obligatorische Vorlage einer Energieeffizienz-Bescheinigung bzw. des Energieausweises für Immobilien in Griechenland ab dem 10. Januar 2011 in Kraft.

Bei Immobilienverkäufen ist der Energiepass dem beurkundenden Notar vorzulegen und wird dem Vertrag beigefügt, während für Vermietungen zusammen mit der Abschrift des Mietvertrags eine beglaubigte Kopie des Energieausweises der Immobilie bei dem zuständigen Finanzamt (DOY) einzureichen ist.

Bezieht sich dagegen ein Verkauf oder eine Übertragung auf eine Immobilie, mit deren Bau noch gar nicht begonnen wurde oder die sich noch im Bau befindet, ist der Energieausweis mit Fertigstellung des Baus zu beschaffen. Der Verkäufer hat dann dem Käufer den ausgestellten Energieausweis zu übergeben, worüber eine notarielle Beurkundung vorzunehmen ist.

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