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Besteuerung in Zusammenhang mit Immobilien in Griechenland

Nachfolgende Informationen werden ohne Anspruch auf Vollständigkeit und unter Ausschluss jeglicher Gewähr publiziert. Stand: Herbst 2010.


!! Hinweis für Besitzer einer Immobilie in Griechenland !!

Unabhängig von Staatsangehörigkeit und Wohn- bzw. Aufenthaltsort sind seit 2005 alle Besitzer einer in Griechenland belegenen Immobilie verpflichtet, in Griechenland eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Unter diese Bestimmung fallen alle Inhaber eines dinglichen Rechts (Eigentum, Nießbrauch, Nutzungs- / Wohnrecht usw.) an jeder Art von Immobilie (Land- / Grundstück, Gebäude, Wohnung usw.)!

Was das berüchtigte Formular E9 betrifft, wurde dieses ab 2008 von der Einreichung der regulären Einkommensteuererklärung abgekoppelt und war eigenständig und unter Berücksichtigung gesonderten Fristen einzureichen. Ab dem Fiskaljahr 2011 gilt das Formulars E9 dagegen wieder als Teil der Einkommensteuererklärung und fällt somit wieder unter deren Fristen. Aktueller Hinweis: Natürliche Personen, die im Jahr 2011 das Formular E9 einreichen müssen, jedoch nicht aus einem anderen Grund zur Abgabe von Steuererklärungen in elektronischer Form verpflichtet sind, können das Formular E9 optional und unabhängig von den Fristen für die Abgabe ihrer obligatorischen Einkommensteuererklärung (Formular E1) vom 01.09.2011 bis zum 30.09.2011 über das Steuerportal TAXISnet einreichen. 

Im Lauf des Jahres 2010 wurden in Griechenland etliche gesetzliche Regelungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Immobilien bzw. Besitz, Erwerb, Nutzung und Übertragung von in Griechenland gelegenen Immobilien ratifiziert, die im allgemeinen auf eine mehr oder weniger rigorose Erhöhung des einschlägigen Steueraufkommens abzielen. Der nachstehende Absatz gibt in deutscher Übersetzung den Artikel einer Informationsschrift wieder, die im September 2010 über das Portal der Zentrale für Datenverarbeitungssysteme publiziert wurde.

Informationen zu Themen der Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen, elterlichen Zuwendungen, Übertragung von Immobilien, Immobilienvermögen und Sonderbesteuerung von Immobilien

A. Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen, elterlichen Zuwendungen

Jede Erbschaft, Schenkung oder elterliche Zuwendung unterliegt der Besteuerung. Steuerpflichtig ist jeweils der Erbe, der Empfänger der Schenkung oder das Kind.

Für Informationen in Zusammenhang mit der Einreichungen von Steuererklärungen über Erbschaften, Schenkungen oder elterliche Zuwendungen können Sie sich an das zuständige Finanzamt (D.O.Y.) wenden. Für Erbschaften ist das Finanzamt des Wohnsitzes des Erblassers und für Schenkungen und elterliche Zuwendungen das Finanzamt des Wohnsitzes des Schenkenden oder des Elternteils zuständig.

B. Besteuerung der Übertragung von Immobilien in Griechenland

Bei jeder mit einer Gegenleistung einhergehenden Übertragung einer Immobilie oder Errichtung eines dinglichen Rechts daran wird eine Steuer erhoben, zu deren Entrichtung der Erwerber / Käufer verpflichtet ist.

Ab dem 23.04.2010 wurden die automatische Zugewinnsteuer und die Immobilientransaktionsteuer abgeschafft. Seit dem vorstehenden Datum unterliegen alle gegenleistungsbedingten Übertragungen von Immobilien der Immobilienübertragungssteuer.

Die Erklärungen zur Übertragungssteuer werden vor der Errichtung der notariellen Urkunde eingereicht und der Steuerbetrag ist unmittelbar insgesamt zu entrichten.

Für den Erwerb einer Hauptwohnung, den Kauf landwirtschaftlich oder für die Viehzucht genutzter Anlagen durch Landwirte und diverse andere Fälle der Übertragung von Immobilien wird unter bestimmten Voraussetzungen Steuerfreiheit gewährt.

Für Informationen in Zusammenhang mit der Steuerbefreiungen sowie auch jeder anderen Frage können Sie sich an das Finanzamt (D.O.Y.) wenden, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die übertragene Immobilie liegt, oder alternativ an das Finanzamt, bei dem der Käufer seine Einkommensteuererklärung einreicht, sofern es für ihn schwierig ist, das für die Immobilie zuständige Finanzamt aufzusuchen.

C. Immobilien-Vermögenssteuer (F.A.P.) in Griechenland

Seit Anfang 2010 wird eine allgemeine Steuer auf in Griechenland befindliches und zum 01. Januar eines jeden Jahres einer natürlichen oder juristischen Person gehörendes Immobilienvermögen erhoben (F.A.P. / Foros Akinitis Periousias = Immobilien-Vermögenssteuer).

Für die natürlichen Personen wird die Erklärung zur Immobilien-Vermögenssteuer (F.A.P.) von dem Finanzministerium gemäß den von dem Steuerpflichtigen in seinen Erklärungen E9 deklarierten Angaben vorerstellt. Die Festsetzung der Steuer erfolgt mittels gestaffelten Sätzen, die sich zwischen 0,1% bis 1,0% bewegen, während für die Jahre 2010, 2011 und 2012 steuerpflichtiges Vermögen mit einem Wert von über 5 Millionen Euro mit einem Satz in Höhe von 2% besteuert wird. Auf steuerpflichtiges Vermögen im Wert von bis zu 400.000 Euro je Eigentümer wird keine Steuer erhoben. Steuerbeträge bis zur Höhe von siebenundzwanzig (27) Euro müssen nicht entrichtet werden.

Auf den Gesamtwert des Immobilienvermögens der juristischen Personen wird je nach Kategorie der juristischen Person und der Nutzung der Immobilie ein Steuersatz von 1‰, 3‰ oder 6‰ erhoben. Der Wert der selbstgenutzten Immobilien der Hotelbetriebe wird für die Jahre 2010 - 2012 mit einem Satz von 0,33‰ besteuert. Der dem Gesamtwert der Gebäude entsprechende Steuerbetrag kann nicht weniger als ein (1) Euro pro Quadratmeter betragen, mit Ausnahme landwirtschaftlich und für die Viehzucht genutzter Immobilien, nicht fertig gestellter Gebäude und selbst genutzter Immobilien der Hotelbetriebe. Informationen werden von dem für die Einkommensbesteuerung des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt (D.O.Y.) erteilt.

D. Sondersteuer auf Immobilien in Griechenland

Ab dem Jahr 2010 entrichten juristische Personen und Körperschaften, welche dingliche Rechte vollumfänglichen oder bloßen Eigentums oder des Nießbrauchs an in Griechenland gelegenen Immobilien inne haben, eine jährliche Sondersteuer in Höhe von 15% des Wertes dieser Immobilien, sofern sie nicht unter die vorgesehenen Ausnahmen fallen.

Falls unter die Immobiliensondersteuer fallenden juristischen Personen und Körperschaften ihre Immobilien innerhalb von sechs (6) Monaten ab dem Inkrafttreten des Gesetzes N.3842/2010 auf natürliche Personen übertragen, werden sie von der Zugewinnsteuer, der Sondersteuer auf Immobilien und der Hälfte der Schenkungs- oder Übertragungssteuer befreit.

Informationen bezüglich der einschlägigen Steuerbefreiungen werden von dem für die Einkommensbesteuerung der jeweiligen juristischen Person / Körperschaft zuständigen Finanzamt (D.O.Y.) erteilt.

Sondersteuer auf Immobilien in Griechenland ab 2011

Nachdem sich im Sommer 2011 erhebliche Abweichungen von den Zielvorgaben abzeichneten, die mit dem "Mittelfristigen Volkswirtschaftlichen Rahmenprogram 2011 - 2015" bestimmt worden waren, und die "Troika" (EU - EZB - IWF) die Freigabe weiterer Raten der Hilfskredite an Griechenland von der strikten Einhaltung der gesetzten Vorgaben anhängig machte, beschloss die griechische Regierung Anfang September 2011 überraschend die Erhebung einer (weiteren) Sonderabgabe auf alle elektrifizierten Wohn- und Gewerbeimmobilien in Griechenland für die Jahre 2011 bis wenigstens 2014.

Diese bis zu 20 Euro pro Quadratmeter und Jahr erreichende Sondersteuer wird auf Basis des "Zonenpreises", der Fläche und des Alters der jeweiligen Immobilie erhoben und über die Stromrechnung eingezogen (siehe auch Immobilien-Sondersteuer in Griechenland 2011-2012).

 

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