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Unternehmensgründung in Griechenland in nur einem Tag

In dem Jahresbericht "Doing Business 2011" der Weltbank, in dem die die Inbetriebnahme des One-Stop-Systems für Unternehmensgründungen noch nicht berücksichtigt ist, liegt Griechenland in der Sektion "Starting a Business" in der Rangfolge der insgesamt 183 bewerteten Länder auf Platz 149. Diese schlechte Bewertung resultiert zu einem erheblichen Anteil aus dem enormen bürokratischen und zeitlichen Aufwand, der bisher mit einer Gesellschaftsgründung verbunden war.

Die Einführung der One-Stop-Shops bedeutet also speziell für griechische Verhältnisse eine geradezu revolutionäre Innovation, da fortan die Gründung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft im Regelfall innerhalb eines einzigen Tages und in nur einem Vorgang abgeschlossen werden und das gegründete Unternehmen unmittelbar seinen Betrieb aufnehmen kann

(Stand: Frühjahr 2011)

One-Stop-Shops (YMS) für Unternehmensgründung in Griechenland

Die Gründung einer Handelsgesellschaft war in Griechenland bisher mit einem bürokratischen Hürdenlauf verbunden, in dessen Rahmen 9 - 11 einzelne Verwaltungsvorgänge zu bewältigen waren und die Gründung eines Unternehmens bis zu 38 Tage in Anspruch nahm. Seit April 2011 wird dagegen die Gründung sowohl von  Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften durch sogenannte "One-Stop-Shops" (griechisch: Υπηρεσίες Μίας Σtάσης / YMS) abgewickelt. Damit gestaltet sich die Gründung eines Unternehmens einfacher und leichter als jemals zuvor:

  • durch die drastische Reduzierung der Hürden, welche die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit erschweren und speziell neue Unternehmer davon abhielten, eine eigene Gesellschaft zu gründen,
  • durch die Einsparung von Zeit und auch Geld für den Unternehmensgründer,
  • durch die Entlastung der öffentlichen Verwaltung von wesentlichen Verwaltungskosten,
  • durch die Bekämpfung der Korruptionsphänomene, welche der Komplexität des Verwaltungsapparats entspringen,
  • durch die Schaffung eines elektronischen Kooperationsnetzes zwischen vielen Behörden, das fortan die Bedienung der Bürger und Unternehmen erlauben wird.

Diese One-Stop-Shops wickeln alle notwendigen Vorgänge ab, damit Handelsgesellschaften die juristische Persönlichkeit erhalten und ihre wirtschaftliche Aktivität aufnehmen können. Vorgesehen ist bis auf weiteres die Einbindung in dieses One-Stop-System von:

  • 59 Geschäftsstellen der Handelskammern,
  • 3.200 Notariatsbüros und
  • 52 ausgewählte Zentren für Bürgerservice (KEP).

Gründung einer Gesellschaft an nur einem Tag und bei nur einer Stelle

Die Auswahl der Kammern und Notare als One-Stop-Shops für die Gesellschaftsgründung erfolgte unter dem Kriterium der Erleichterung der Interessenten. Die Gründer von Aktiengesellschaften (AG, in Griechenland: AE) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, in Griechenland: EPE), deren Gründung einer notariellen Beurkundung bedürfen, wenden sich somit an die Notare des One-Stop-Systems, während die Gründer offener Handelsgesellschaften (OHG, in Griechenland: OE) oder Kommanditgesellschaften (KG, in Griechenland EE), für deren Gründung keine notarielle Beurkundung vorgesehen ist, sich an die lokalen Kammern und Zentren für Bürgerservice (KEP) wenden.

Seit dem 04. April 2011 erfolgt somit beispielsweise die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH / EPE)

  • bei nur 1 Dienststelle anstatt bisher 8
  • in 1 einzigen Vorgang anstatt bisher 11 und
  • an nur 1 Tag anstatt bisher innerhalb von bis zu 38 Tagen.

Einzige Voraussetzung für den ungehinderten Abschluss des Verfahrens ist, dass die Gründer der Gesellschaft keine anhängigen Angelegenheiten mit dem griechischen Fiskus haben (also beispielsweise keine Steuern und Versicherungsbeiträge schulden).

Auf Basis der geltenden Gesetzgebung bleiben allerdings (zumindest bis auf weiteres) einige spezielle Gesellschaftskategorien von den One-Stop-Shops ausgeschlossen, nämlich konkret:

  1. Unternehmen, die aus einer Umwandlung herrühren (beispielsweise im Fall der Umwandlung einer GmbH in eine AG), da solche Abläufe keine originäre Gründung darstellen.
  2. Unternehmen, die zur Realisierung großer Investitionen gegründet werden und einem speziellen Genehmigungsverfahren unterliegen (Ministerialbeschluss usw.).
  3. Ausländische Unternehmen, die einfach nur ihren Sitz nach Griechenland verlegen möchten, ohne hier eine Handelsaktivität auszuüben.
  4. Personenunternehmen, das sie gemäß der geltenden Gesetzgebung keine Gesellschaften darstellen.

Kosten der Gründung einer GmbH in Griechenland

Die Mindestgebühren für die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung variieren je nach Kammerbezirk, da jede Industrie- und Handelskammer eine eigene Gebührenpolitik bestimmen kann. Die nachstehende Aufstellung bezieht sich auf die Gründung einer GmbH mit dem Mindestkapital von 4.500 € im Bezirk der IHK Athen und stellt die Kosten vor und nach Einführung des One-Stop-Systems gegenüber.

VoraussetzungenKosten bisherKosten mit YMS
Kapitalkumulationssteuer (Satz: 1% des Kapitals)45 €45 €
Vorüberprüfung des Firmennamens75 €entfällt
Veröffentlichung im Regierungsanzeiger (FEK)285 €entfällt
Registrierung bei der Kammer150150 €
Juristenkasse6 €6 €
Durchschnittliche Notargebühren225 €250 €
Gebühr für die Registrierung beim Zentralen Handelsregister (G.E.MI)-10 €
Gründungskostenabgabe-70 €
Gesamtkosten786 €531 €

Ergänzend sei angemerkt, dass in dem vorstehenden Beispiel keinerlei Anwaltskosten berücksichtigt sind (Stand: Frühjahr 2011, ohne Gewähr!).

Das neue zentrale Handelsregister (GEMII) in Griechenland

Eine wesentliche Voraussetzung für die Vereinfachung der Gründung von Unternehmen in Griechenland und den Betrieb der One-Stop-Shops stellte die Schaffung eines zentrales Handelsregister (griechisch: Γενικό Εμπορικό Μητrώο / GEMI) mit einer großen elektronischen Datenbank dar, in der die Daten und die Entwicklung  jeder wie auch immer gearteten Handelsexistenz verzeichnet werden. Dieses Register vereinigt und digitalisiert alle einzelnen und zum Teil immer noch handschriftlich geführten Register und bietet jedem Bürger die Möglichkeit, per Internet auf die Identität eines jeden beliebigen Unternehmers zugreifen zu können.

Die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Schaffung des zentralen Handelsregisters war bereits 2005 verabschiedet, jedoch bis einschließlich 2009 überhaupt nicht umgesetzt worden. Die Migration der Daten in das neue zentrale Register war keine einfache Sache, weil die bei den 59 Kammern geführten Mitgliedsregister, das bei den 64 Präfekturen geführten AG-Register sowie das bei den 62 Landgerichten des Landes geführte Gesellschaftsregister zusammengeführt werden mussten.

Die in der ersten Phase erfolgende Migration der Register aller Industrie- und Handelskammern und später aller übrigen Register in das GEMI wird im Wesentlichen dazu führen, endlich eine moderne Karte des griechischen Unternehmertums zu erhalten. Alle Neugründungen, die fortan über die One-Stop-Shops erfolgen, werden direkt in das neue zentrale Handelsregisters eingetragen. Mittels der direkten elektronischen Anbindung der One-Stop-Shops an das zentrale Handelsregister wird allen griechischen Unternehmen zum ersten Mal eine einzigartige Registernummer (GEMI-ID) zugewiesen, die den "Ausweis" eines jeden Unternehmens darstellt und diesem über die gesamte Dauer seines Bestehens zugeordnet bleiben wird.

Ausbau der One-Stop-Shops und des zentralen Handelsregisters

Parallel zu dem weiteren Ausbau und der Vernetzung der EDV-Systeme aller beteiligten Behörden und Träger ist auch die Einbindung interaktiver Dienste und Anwendungen vorgesehen, die den Bürgern und Unternehmern unter anderem den Online-Zugriff auf Datenbestände und Register und sogar Unternehmensgründungen per Internet ermöglichen sollen. Geplant sind:

  1. Schrittweise Integration auch der Verfahren zur Erteilung von Genehmigung an Unternehmen in die One-Stop-Dienste (YMS).
  2. Eingliederung der Personenunternehmen in die YMS.
  3. Ausweitung der One-Stop-Dienste auf alle kommunalen Zentren für Bürgerservice (KEP).
  4. Ermöglichung von Unternehmensgründungen auch per Internet
  5. Abschluss der Migration der Datensätze anderer bestehender Register, die heute über keine Datenverarbeitungsstruktur verfügen (z. B. Landgerichte).
  6. Schrittweise Vollautomatisierung des Systems und Implementierung neuer Vorgänge (z. B. Satzungsänderungen) und Anwendungen in die Online-Dienste des GEMI.

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