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FMAP - Grundsteuer auf Immobilien in Griechenland

Wie bereits im Sommer 2009 für den Fall ihres Wahlsieges angekündigt, hat die neue Regierung unter Jorgos Papandreou mit Wirkung ab Anfang 2010 anstelle der "Einheitlichen Immobilienabgabe" (ETAK = Eniäo Telos Akinitis Periousias) wieder die "Besteuerung großen Immobilienbesitzes" (FMAP = Foros Megalis Akinitis Periousias) eingeführt. Damit wird Immobilienbesitz in Griechenland also fortan wieder progressiv besteuert. Es sei allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nachstehende Informationen unter Vorbehalt publiziert werden, da das neue Steuergesetz bisher nicht ratifiziert worden ist.

(Stand: März 2010, alle Angaben ohne Gewähr!)

Besteuerung von Immobilien in Griechenland

Für privates Immobilienvermögen wurde ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro festgesetzt. Übersteigt der nach dem System der "sachwertorientierten Wertermittlung" bestimmte Gesamtwert aller von einer natürlichen Person besessenen Immobilien diesen Freibetrag, wird die jährlich zu entrichtende Grundsteuer nach folgender Staffelung erhoben:

Wert des Immobilienvermögens (€)Grundsteuersatz
Bis 400.0000%
400.001 – 500.0000,1%
500.001 – 600.0000,3%
600.001 – 700.0000,6%
700.001 – 800.0000,9%
800.001 - 5.000.0001,0%
Über 5.000.0002,0%

Bemessungsgrundlage stellt wie gesagt immer der gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen "sachwertorientiert" beziehungsweise fiktiv festgestellte Immobilienwert und nicht etwa der reale Marktwert des Immobilienvermögens.

Die geltende Besteuerung von Immobilientransaktionen kommt auch auf die Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen von Gesellschaften zur Anwendung, welche Immobilien besitzen (Immobiliengesellschaften) oder wirtschaftlich nutzen.

Erhöhung der sachwertorientiert bestimmten Immobilienpreise

Wie Finanzminister Jorgos Papakonstatinou bekannt gab, werden die für Marktpreiserhebungen zuständigen Ausschüsse jedes Jahr die Angleichung der sachwertorientiert bestimmten Immobilienpreise je Zone bekanntgeben. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass die fiktiv und pauschal festgesetzten steuerrelevanten Immobilienpreise das Niveau der realen Marktpreise erreichen.

Damit im Fall der Erhöhung dieser "Einheitswerte" keine überproportionalen Steuerbelastungen entstehen, soll bei jeder Erhöhung die Staffelung der Bemessungsgrundlagen und Immobiliensteuersätze angeglichen werden. Der Finanzminister stellte jedoch unmissverständlich klar, dass diese Angleichung nicht obligatorisch analog zu den jeweiligen Erhöhungen der fiktiv bestimmten Immobilienpreise ausfallen werden - was im Klartext bedeutet, dass Immobilienbesitzer in Griechenland in naher Zukunft mit dem weiteren Anstieg der Steuerlast zu rechnen haben.

Schließlich soll jeweils auch die Besteuerung von Immobilientransaktionen angeglichen werden. Unerwähnt blieb dagegen, ob möglicherweise endlich auch in jenen Fällen auf Korrekturen zu hoffen ist, wo die fiktiv festgestellten Preise den realen Marktwert von Immobilien in zahlreichen Gebieten nicht selten um bis ein Mehrfaches übersteigen und folglich zu horrenden Steuern führen, die fallweise schon praktisch einer entschädigungslosen Zwangsenteignung gleich kommen.

Besteuerung von Offshore-Immobiliengesellschaften

Der Steuersatz der jährlichen Grundsteuer auf Immobilien, die sich im Besitz sogenannter "Offshore-Gesellschaften" befinden, soll von derzeit 3% auf fortan 8% - 10% des sachwertorientiert ermittelten Wertes erhöht. Ebenso wird jede Befreiung von der Grundsteuerpflicht gestrichen. Gleichzeitig soll die Möglichkeit gewährt werden, solche Immobilien innerhalb einer bestimmten Frist zu vergünstigten Bedingungen auf eine natürliche Person oder eine in Griechenland ansässige Gesellschaft zu übertragen. Klarheit wird allerdings erst das gegen Ende März 2010 erwartete neue Steuergesetz bringen.

Parallel sind fortan alle Grundbuchstellen in Griechenland verpflichtet, der staatlichen Zentrale für Datenverarbeitung sowohl eine Liste aller in dem Zuständigkeitsgebiet der jeweiligen Grundbuchstelle liegenden und im Besitz von Offshore-Unternehmen befindlichen Immobilien zu übermitteln als auch jede zukünftige Eintragung oder Umschreibung in ihren Registern zu melden.    Frist Gleichzeitig

Weiter wird sich auch das "Amt für Preiserhebungen und -kontrollen" (YPEET = Ypiresia Erevnas & Elegchou Timon) intensiv der Zusammentragung von Informationen über Gesellschaften mit Sitz in einschlägigen "Steuer-Oasen" befassen und alle Unternehmen, an denen Offshore-Gesellschaften beteiligt sind, einer peniblen Steuerprüfung unterziehen.

Besteuerung der Immobilien und Einkünfte der griechischen Kirche

Die Immobilien im Besitz der griechischen Kirche werden auf die selbe Weise besteuert wie das Immobilienvermögen aller übrigen gemeinnützigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Dies gilt sinngemäß auch für die Einkünfte aus der wirtschaftlichen Nutzung des Immobilienvermögens der Kirche und der Klöster.

Es sei daran erinnert, dass die griechische Kirche wiederholt gegen die ungerechte Besteuerung des Kirchenvermögens und insbesondere die Sonderabgabe auf das kirchliche Immobilienvermögen protestiert hatte.

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