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Einfuhr und Haltung eines PKW nach / in Griechenland

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Nachfolgende Informationen werden ohne Anspruch auf Vollständigkeit und unter Ausschluss jeglicher Gewähr publiziert. Stand: Frühjahr 2007, sofern nicht anders angegeben.
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Das Thema "Auto in Griechenland" bereitet zahlreichen Langzeiturlaubern und Übersiedlern Kopfzerbrechen, zumal in der Praxis insbesondere bezüglich der Gesamtkosten der regulären Einfuhr eines Kraftfahrzeuges nach Griechenland vorab kaum an klare und verbindliche Informationen zu kommen ist. Auf jeden Fall trotzt die Hellenische Republik beharrlich den einschlägigen Weisungen der EU und zockt insbesondere beim Import gebrauchter Privatfahrzeuge weiterhin saftige Abgaben in Form einer "Taxierungsabgabe" ab. Letztendlich ausschlaggebend ist hier neben objektiven Vorgaben jedoch auch das persönliche Ermessen des jeweiligen Beamten, und wer mit griechischen Verhältnissen vertraut ist, wird dies entsprechend zu deuten wissen ... .

Der vorliegende Beitrag kann also in diesem Sinn nur der globalen Information dienen. Konkrete Angaben zu Abgaben und Gebühren publiziert das griechische Finanzministerium auf der Webseite Besteuerung von Kraftfahrzeugen in Griechenland - allerdings nur auf Griechisch und nicht unbedingt immer aktuell. Einen Auszug der einschlägigen Bestimmungen und Steuersätze in deutscher Übersetzung bietet der Beitrag Besteuerung von PKW beim Import nach Griechenland.

Haltung und Betrieb ausländischer Fahrzeuge in Griechenland

Besondere Aufmerksamkeit ist dem Betrieb eines Fahrzeuges mit ausländischer Zulassung in Griechenland zu widmen. Obwohl die einschlägigen Bestimmungen in der Praxis recht lasch gehandhabt oder gar einfach ignoriert zu werden scheinen, sei ausdrücklich auf die drakonischen Sanktionen für diesbezügliche Zoll- bzw. Steuervergehen sowie nicht zuletzt auch die unvorhersehbaren Konsequenzen bei Unfällen hingewiesen.

Unter gewissen Voraussetzungen darf ein in Deutschland bzw. einem EU-Staat zugelassenes Fahrzeug (PKW) über einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten vorübergehend in Griechenland verbleiben und betrieben werden, wie dies zum Beispiel etliche Langzeit-Urlauber und Rentner ausnutzen, die in Griechenland jedes Jahr den Sommer verbringen und mit dem eigenen Fahrzeug ein- und ausreisen (siehe auch Vorläufiger PKW-Import nach Griechenland). Abgesehen von diversen Ausnahmen, Einschränkungen und Sonderregelungen gilt dies jedoch grundsätzlich nicht

für Personen, die in Griechenland einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder hier ihren Hauptwohnsitz haben bzw. sich länger als 180 Tage im Jahr in Griechenland aufhalten: sie sind definitiv nicht zu Haltung eines im Ausland zugelassenes Fahrzeugs in Griechenland berechtigt!

Weiter ist anzumerken, dass bei Einreise über ein EU-Land im Regelfall keine fahrzeugrelevanten Vermerke erfolgen, jedoch gegebenenfalls sekundäre Beweismittel wie Fährtickets und sonstige dokumentierte Vorgänge (Anzeigen, Strafzettel, Unfälle, protokollierte Aussagen usw.) für die Ermittlung der Aufenthaltsdauer herangezogen werden können. Da im Streitfall die (Gegen-) Beweislast dem Halter / Fahrer des Fahrzeugs obliegt, kann es unter Umständen sinnvoll sein, ein Fahrzeug mit der Ankunft in Griechenland beim zuständigen Zollamt zu deklarieren.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im Ausland zugelassene Fahrzeuge in Griechenland unter Zollverwahrung gestellt werden können, womit einschlägige Fristen gehemmt werden. Die entsprechenden Kosten hat jedoch der Halter zu zahlen.

Überführung eines Kraftfahrzeuges nach Griechenland

Trotz der zum Teil horrenden Besteuerung importierter Gebrauchtwagen kann es sich durchaus rechnen, auf eigene Faust ein Fahrzeug nach Griechenland einzuführen und dort zuzulassen. Allerdings sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die griechischen Zollämter für Korruption und Willkür geradezu berühmt und berüchtigt sind ... .

Entgegen anderslautender Informationen ist es legitim (!), ein Fahrzeug mit einem sogenannten Kurzzeitkennzeichen (früher "rote Nummern") per Straße von Deutschland über Österreich - Italien - Fähre nach Griechenland zu überführen. Die obligatorische "Doppelkarte" (> Versicherungsschutz) ist auf jeden Fall zumindest dann auch im Ausland gültig, wenn mit dem jeweiligen Staat ein Abkommen über die Anerkennung der Zulassung von Kraftfahrzeugen besteht - was sowohl auf Österreich (seit 1979) als auch Italien (seit 1994) zutrifft. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass in Italien Anfang 2004 Fahrzeuge mit den neuen Kurzzeitkennzeichen beschlagnahmt und die Fahrer mit hohen Geldstrafen (in der Regel 1.000 Euro) belegt wurden, weil die "roten Kennzeichen" nun "schwarz" waren und folglich nicht mehr unter das bilaterale Abkommen fielen ...; dieser Disput wurde jedoch inzwischen beigelegt.

Mit Griechenland besteht dagegen kein diesbezügliches Abkommen, jedoch werden auch hier die deutschen Kurzzeitkennzeichen allgemein toleriert. Im Rahmen dieser Praxis sind bei dem Zollamt des Ankunftsortes / -hafens Fahrzeug und Bestimmungsort zu deklarieren. Mit der entsprechenden Bescheinigung kann dann das Fahrzeug zu dem Zielort beziehungsweise dem zuständigen Zollamt überführt werden, wo die Taxierung und weitere Abfertigung erfolgt. Auch hier sind einschlägige Fristen einzuhalten.

Wenn alle diese Vorgänge abgeschlossen und die jeweiligen Abgaben und Gebühren gezahlt worden sind, muss das Fahrzeug noch einer Hauptuntersuchung durch den griechischen TÜV (KTEO) unterzogen werden und kann dann bei der lokalen Zulassungsstelle angemeldet werden.

Hinweise: Gemäß Kfz-Brief als LKW charakterisierte Fahrzeuge können in Griechenland allgemein nur von Gewerbetreibenden, Unternehmen und Landwirten angemeldet und betrieben werden. Unter diese Bestimmung fallen auch jede Art von Kasten- / Liefer- und Pritschenwagen. Außerdem dürfen in Athen und Thessaloniki keine PKW mit Dieselmotoren angemeldet bzw. betrieben / gefahren werden!

Allgemeine Hinweise zu Haltung und Betrieb eines PKW in Griechenland

Jeder Halter eines in Griechenland zugelassenen PKW ist in Griechenland grundsätzlich zur Abgabe einer jährlichen Einkommenssteuererklärung verpflichtet. Dies gilt unabhängig von Einkommen und sonstigem Status auch für Ausländer. Je nach Hubraum, Alter und Wert des Fahrzeuges kann allein dessen Besitz ein Indiz für ein Einkommen darstellen und somit zu einer fiktiven Veranlagung bzw. Steuerpflicht führen. Es versteht sich von selbst, dass Fahrzeugbesitzer in Griechenland obligatorisch über eine griechische Steuernummer verfügen müssen.

Die Erstzulassung eines Kraftfahrzeugs erfolgt in Griechenland bei den jeweils auf Kreisebene zuständigen lokalen Zulassungsstellen. Anders als in Deutschland behält jedoch das Fahrzeug im weiteren Verlauf unabhängig von Wohn- oder Standortwechseln und Veräußerungen die ursprünglichen Kennzeichen bei und wird gegebenenfalls nur bei den jeweils zuständigen Finanzämtern an- bzw. umgemeldet (Besitzerwechsel).

Wie in Deutschland sind dagegen auch in Griechenland alle PKW erstmalig nach 4 Jahren (Neuwagen) und dann alle 2 Jahre einer Hauptuntersuchung durch den griechischen TÜV zu unterziehen. Neben den staatlichen Prüfstellen (KTEO) gibt es mittlerweile in zahlreichen Gebieten auch lizenzierte private Prüfbetriebe. Weiter ist eine jährliche Abgasuntersuchung vorgeschrieben, die - sofern sie nicht zeitgleich mit der Hauptuntersuchung beim TÜV (KTEO) erfolgt - von autorisierten privaten Werkstätten ausgeführt wird.

Die Kraftfahrzeugsteuer ist in Griechenland bei der (erstmaligen oder erneuten) Zulassung eines Fahrzeugs und im übrigen spätestens bis zum Ende des Jahres für das gesamte Folgejahr zu entrichten. Als Nachweis wurde bis 2011 (also für die Kfz-Steuer 2012) eine Vignette ausgegeben, die gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen war. Seit der gegen Ende 2012 erfolgten Verfahrensumstellung ist dagegen der Zahlungsbeleg mitzuführen (siehe Neuer Modus der Einziehung der Kfz-Steuer 2013 in Griechenland).

Ebenso besteht in Griechenland eine gesetzliche Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge, und auch hier ist der entsprechende Versicherungsnachweis obligatorisch an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs anzubringen. Die Summen der gesetzlich obligatorischen Mindestdeckung pro Schadensfall belaufen sich aktuell auf 750.000 Euro für Personenschäden und 750.000 Euro für Sachschäden (Stand: Anfang 2011). Wer bei einer Verkehrskontrolle keinen Versicherungsnachweis vorzeigen kann, erhält auf jeden Fall ein "Knöllchen" und muss es auch dann berappen, wenn der Versicherungsschutz nachträglich nachgewiesen wird. Allerdings findet in Griechenland zwischen Zulassungsstellen und Versicherern nach wie vor kein effektiver Datenaustausch statt, sodass trotz der gesetzlichen Versicherungspflicht zahlreiche Fahrzeuge ohne jeglichen Versicherungsschutz herumfahren.

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