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Kindergeld - Familienleistungen in Griechenland ab 2013

(Stand: Mai 2013 oder wie angegeben, alle Angaben ohne Gewähr!)

Ab dem 01. Januar 2013 kommt in Griechenland ein neues Kindergeld-System zur Anwendung, mit dem das gesamte Verfahren, angefangen von der Beantragung bis hin zu Bewilligung und Zahlung der Familienleistung, fortan in die Zuständigkeit des Versicherungsträgers OGA fällt. Die wohl wesentlichste Änderung besteht darin, dass Kindergeldzahlungen fortan nicht mehr grundsätzlich von einer bestimmten Mindestanzahl versicherter Arbeitstage ("Ensima") im Vorjahr, sondern von einer Reihe einkommensbezogener und familiärer Kriterien abhängig gemacht werden.

Das neue Verfahren zur Beantragung der "einheitlichen Beihilfe zur Unterstützung von Kindern" bürdet den Berechtigten allerdings einen enormen bürokratischen Aufwand auf und ist schon nur unter diesem Aspekt geeignet, zahlreiche Berechtigte von der Familienleistung auszuschließen. Parallel kommen jedoch auch strenge Einkommenskriterien zur Anwendung, die den Kreis der Berechtigten mit einem Anspruch auf den ungekürzten Betrag des Kindergeldes praktisch auf Personen einschränkt, deren Einkommen unterhalb der offiziellen Armutsgrenze liegen.

Die Auszahlung des Kindergelds soll theoretisch quartalsweise erfolgen, ist jedoch praktisch von der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung des laufenden Jahres abhängig. Speziell 2013 ist also mit der Zahlungen der Familienleistung für die ersten beiden Quartale des Jahres bestenfalls ab Juli 2013 zu rechnen.

Schließlich sei angemerkt, dass zu den übrigen Voraussetzungen für die Beantragung des Kindergelds die Einreichung des neuen Formulars E21 hinzugekommen ist, das - wie fortan auch die jährliche Steuererklärung - obligatorisch "elektronisch" über das griechische Steuerportal TAXISnet einzureichen ist.

Voraussetzungen für den Erhalt von Kindergeld in Griechenland

Die nachstehende deutsche Übersetzung basiert auf dem Ministerialbeschluss vom 21.11.2012 (Protokoll-Nr. D27/oik.25530/790).

Artikel 1
Zuständige Behörden

1. Zuständige Organe für die Sammlung der erforderlichen Unterlagen sind die lokalen Agenten des O.G.A. oder auch Bedienstete der Gemeinde, die von dem Bürgermeister zu diesem Zweck bestimmt werden.

2. Als zuständiges Organ für die Ausgabe von Bescheiden über Gewährung oder nicht, Widerrufung, Aussetzung, Einstellung und Wiedergewährung der Beihilfe, auf Basis eines digitalisierten Archivs, welches von der Zentrale für Datenverarbeitungssysteme an den O.G.A. geschickt wird, wird der Leiter der zuständigen Abteilung oder der zuständigen Bezirksgeschäftsstelle des O.G.A. bestimmt. Als Zuständiger für die Ausgabe von Zuweisungsbescheiden wird der Leiter des Zweigs für Familienleistungen des O.G.A. bestimmt.

3. Als zuständige Behörde für die Durchführung der Datenverarbeitungsverfahren zur Zahlung der einheitlichen Kinderbeihilfe wird die Zentrale für Datenverarbeitungssysteme des Finanzministeriums bestimmt.

4. Zuständige Behörde für die Einziehung der überzahlten Beträge im Fall, wo die Beihilfe gezahlt wurde, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden, ist die Direktion für zivile Einnahmen des Finanzministeriums.

5. Die Verfahren zur Auszahlung der einheitlichen Kinderbeihilfe sowie auch die Überweisung auf die Konten der Berechtigten werden nach Erteilung der Zahlungsanweisung durch den O.G.A. von den zuständigen Dienststellen des Finanzministeriums realisiert.

Artikel 2
Zeit und Modus der Zahlung

1. Die Beihilfe wird quartalsweise per Überweisung auf ein Bankkonto des Berechtigten am letzten Werktag eines jeden kalendarischen Quartals gezahlt.

2. Die Zahlung der Beihilfe des ersten Quartals eines jeden Jahres wird zusammen mit der Beihilfe des zweiten Quartals an dessen letztem Werktag erfolgen.

Artikel 3
Antrag - Erklärung für die Gewährung der Beihilfe

1. Erforderliche Voraussetzung für die Zahlung der Beihilfe stellt die elektronische Abgabe der Einkommensteuererklärung (E1) des Berechtigten mittels der Umgebung Taxisnet der Zentrale für Datenverarbeitungssysteme dar.

2. Nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung und sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, die in Unterparagraph IA.2 des Gesetzes N.4093/2012 bestimmt werden, füllen die Berechtigten das Datenverarbeitungsformular E20 - Antrag / Erklärung für die Gewährung der einheitlichen Kinderunterstützungsbeihilfe aus und reichen es mittels der Umgebung Taxisnet der Zentrale für Datenverarbeitungssysteme ein.

3. Bei jeder Änderung seines Familienstands schuldet der Berechtigte, innerhalb eines Monats per Taxisnet elektronisch einen Antrag / eine Änderungserklärung an die Zentrale für Datenverarbeitungssysteme und parallel alle erforderlichen Unterlagen bei den ermächtigten Organen des O.G.A. einzureichen.

4. Im Fall von Tod, Verschollenheit, gerichtlicher Vormundschaft, Verurteilung durch unwiderruflichen Gerichtsbeschluss oder schuldhaftem Verlassen der Kinder und endgültiger Unterbrechung der Wohngemeinschaft mit diesen des Berechtigten / Einkommensteuererklärungspflichtigen oder der gerichtlich beschlossenen Übertragung der Vormundschaft an eine natürliche Person wird die Beihilfe an denjenigen gezahlt, der die ausschließliche oder primäre Verantwortung für den Unterhalt der Kinder trägt.

Artikel 4
Erforderliche Unterlagen

1. Die Berechtigten haben innerhalb einer Frist, die per Beschluss des Leiters des O.G.A. bestimmt wird, den Agenten des O.G.A. oder Bediensteten der Gemeinde, welche zu diesem Zweck von dem Bürgermeister bestimmt werden, die nachfolgenden Unterlagen beizubringen, für die sie bereits die entsprechenden Felder des Formulars E20 ausgefüllt haben:

  1. Familienstandbescheinigung oder Personenstand-Registerauszug über den Familienstand, die von der zuständigen Behörde ausgestellt werden, in deren Einwohnerverzeichnissen die Familie registriert ist und woraus die vollständigen Daten der Identität der Eltern und der Kinder hervorgehen, sowie auch, ob diese leben.
  2. Standesamtliche Geburtsurkunde des Kindes / der Kinder, für welches / welche die Beihilfe gewährt werden wird..
  3. Schul- / Studienbescheinigung oder Zeugniskopie für die Kinder, die nach der Vollendung ihres 18. Lebensjahres in der Ausbildung im mittleren Bildungsbereich, an einer höheren oder höchsten Bildungsanstalt Griechenlands oder einer anerkannten des Auslands sowie auch bei einem Berufsausbildungs-Institut (I.E.K.) befinden Wenn es sich um eine Bildungsanstalt eines ausländischen Landes außer der Länder der Europäischen Union handelt, muss die Schul- / Studienbescheinigung von dem griechischen Konsulat beglaubigt sein.
  4. Falls das Kind / die Kinder einen Behinderungsgrad von 67% und höher aufweist / aufweisen, ist ein ärztliches Gutachten des K.E.P.A. oder ein gültiger Bescheid des primären Gesundheitsausschusses der I.K.A. nach Gesetz N. 2643/1998 einzureichen. Die in Rede stehenden Unterlagen müssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Formulars E20 gültig sein.
  5. Wenn einer der in Par. 4 des Artikels 3 des gegenwärtigen Beschlusses angeführten Fälle einhergeht, ist eine Kopie der standesamtlichen Sterbeurkunde für den Berechtigten oder ein Gerichtsbeschluss über Verschollenheit oder gerichtliche Fürsorge des Berechtigten einzureichen, oder ein unwiderrufliches gerichtliches Urteil über seine Verurteilung oder ein gerichtlicher Beschluss über die Übertragung der Vormundschaft auf eine natürliche Person oder jede beliebige Unterlage, aus der zu erscheinen hat, wer die Verantwortung für den Unterhalt der Kinder übernommen hat.

2. Wenn es sich um Berechtigte ausländischer Staatsangehörigkeit oder ohne Staatsangehörigkeit handelt, werden die Unterlagen der Absätze a, b und e des gegenwärtigen Artikels von den Behörden des Landes erteilt, deren Staatsangehörige sie sind, und wenn dies schwierig ist, werden diese Angaben durch andere geeignete Schriftstücke nach Befinden des Organs für die Anerkennung der Berechtigung nachgewiesen.

3. Für den Nachweis des ständigen und kontinuierlichen Aufenthalts der Berechtigten und seiner Kinder in Griechenland in den zehn Jahren vor der Antragstellung muss der Berechtigte bei der zuständigen Behörde die nachstehenden Unterlagen einreichen:

  1. Kopie der Formulare E1 der Einkommensteuererklärung oder beglaubigte Steuerbescheide der letzten zehn Jahre, oder
  2. Bescheinigung des Versicherungsträgers des Berechtigten oder des Gatten / der Gattin im Fall, wo der Berechtigte arbeitslos ist, woraus seine / ihre Versicherung in den letzten zehn Jahren hervorgeht, oder
  3. Bescheinigung über Aufnahme und Fortsetzung der Ausübung eines selbständigen Berufs von der Registerabteilung der zuständigen D.O.Y., oder
  4. Auszug eines gültigen Krankenheftes des Berechtigten oder des Gatten / der Gattin von den zuständigen Dienststellen, oder
  5. Mietvertrag mit einem Vermieter des Berechtigten oder seines Ehepartners, eingereicht und beglaubigt durch die zuständige D.O.Y., sowie auch eine rechtsverbindliche Erklärung mit der Steuer-Id des Vermieters, in der er erklärt, dass die Mietung in Kraft steht oder beendet wurde und das Datum der Beendigung, oder
  6. Überlassungsbescheinigung und rechtsverbindliche Erklärung, in der auch die Steuer-ID des Überlassenden angeführt wird, oder
  7. Ausbildungsbescheinigung für das Kind / die Kinder, oder
  8. Jede andere Unterlage nach Befinden des O.G.A., aus welcher der ständige und kontinuierliche zehnjährige Aufenthalt des Berechtigten in Griechenland hervorgeht.

4. Eine Entfernung des Antragstellers von Griechenland innerhalb der kritischen zehn Jahre oder des anhängigen Kindes aus den Gründen, die in Par. 5 des Artikels 6 des gegenwärtigen Beschlusses angeführt werden, gelten als gerechtfertigt und werden nicht berücksichtigt.

5. Zusätzlich zu dem Vorstehenden wird fallweise benötigt:

  1. für Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist eine Bescheinigung über den ständigen Aufenthalt eines Bürgers der Union erforderlich.
  2. für in Griechenland lebende Ausländer griechischer Abstammung ist ein "Sonderausweis für Ausländer griechischer Abstammung" erforderlich.
  3. für Bürger von Ländern, die des Europäischen Wirtschaftsraums angehören, und der Schweiz sowie auch Bürger anderer Staaten (außerhalb der E.U.), die ständig in Griechenland leben und Eltern von Kindern griechischer Staatsangehörigkeit sind, ist eine beglaubigte Kopie der Aufenthaltserlaubnis erforderlich.
  4. für Politische Flüchtlinge, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt und Asyl gewährt worden ist, sind "Sonderausweis für ausländische politische Flüchtlinge" und "Ausländer-Aufenthaltserlaubnis" erforderlich.
  5. für Ausländer, denen der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt und aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsgenehmigung gewährt worden ist, ist ein "Sonderausweis über den geduldeten Aufenthalt eines nicht als politischer Flüchtling anerkannten Ausländers" erforderlich.

6. Kann der Berechtigte seinen zehnjährigen Aufenthalt in Griechenland wegen seines geringen Alters nicht durch eine der vorgesehenen Unterlagen nachweisen, kann er einreichen:

  1. Kopien der Einkommensteuererklärungen seiner Eltern, oder
  2. Auszug eines gültigen Krankenheftes, als geschütztes Familienmitglied eines versicherten Elternteils, oder
  3. Bescheinigung des Mittel- oder Oberstufengymnasiums, an dem er den Unterricht besuchte, oder
  4. Bescheinigung von dem OEAD, wenn er in dessen Register eingeschrieben ist.

7. Die ausländischen Unterlagen des gegenwärtigen Artikels haben gemäß den Gesetz übersetzt und beglaubigt zu sein.

8. Bei dem O.G.A. wird ein elektronisches Archiv über die von den Antragstellern eingereichten Akten mit den fallweise erforderlichen Unterlagen geführt.

Artikel 5
Überprüfung der Akte des Berechtigten

1. Der O.G.A. führt mittels seiner zuständigen Organe eine Überprüfung der von dem Berechtigten eingereichten Unterlagen hinsichtlich deren Vollständigkeit und Gültigkeit durch. Der O.G.A. kann ergänzende Angaben von dem Berechtigten sowie auch von jeder beliebigen öffentlichen oder kommunalen Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts oder Organisation oder Anstalt verlangen, die zur umgehenden Beantwortung verpflichtet sind.

2. Das zuständige Organ kann dem Antragsteller eine Frist von einem (1) Monat für die Einreichung eventueller von ihm verlangter ergänzender Unterlagen setzen. Falls diese Frist untätig verstreicht, befasst sich das zuständige Organ auf Basis der in der Akte existierenden Unterlagen mit der Prüfung der Sache.

3. Das zuständige Organ erlässt nach der Überprüfung der Akte einen Bescheid über die Gewährung oder nicht, Widerrufung, Aussetzung, Einstellung und erneute Gewährung der Beihilfe.

4. Speziell für das Jahr 2013 kann die Aktenkontrolle des Paragraphen 3 des gegenwärtigen Artikels stichprobenweise sein und präventiv oder verhindernd durchgeführt werden. Das Muster wird per Beschluss des Vorstands des O.G.A. bestimmt.

5. Die Zahlung der Beihilfe für das Jahr 2013 wird durchgeführt auf Basis:

  1. der von dem Antragsteller deklarierten Angaben, elektronischer Datenabgleiche hinsichtlich der deklarierten Angaben und
  2. der Kontrolle der Unterlagen des Artikels 4 des gegenwärtigen Beschlusses.

6. Im Fall der Nichtgewährung der Beihilfe oder deren Widerrufung oder Aussetzung oder Einstellung wird dem Interessenten eine Kopie des Feststellungsbescheids zugeschickt, der hinreichend begründet sein muss.

Artikel 6
Aussetzung - Wiedergewährung der Beihilfe

1. Die Zahlung der einheitlichen Kinderbeihilfe wir ausgesetzt:

  1. Am 1. Januar eines jeden Jahres, damit das Einkommen überprüft wird, welches in diesem Jahr deklariert werden wird. Die Beihilfe wird ab dem Datum der Aussetzung wieder gewährt, nachdem festgestellt wird, dass die vorgesehene Einkommensgrenze nicht überschritten wird.
  2. Ab dem 1. des Folgemonats des Monats, ab dem das Kind, für welches die Beihilfe gewährt wird, in einer sozialen Fürsorgeanstalt (z. B. Kinderschutzzentrum) oder bei einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts umsonst oder auf Kosten des Staates oder eines Versicherungsträgers versorgt wird.
  3. Ab dem 1. des Folgemonats des Monats, in dem der Berechtigte oder das Kind, für welches die Beihilfe gewährt wird, sich aus Griechenland entfernte.

2. Die Beihilfe, deren Zahlung ausgesetzt worden ist, wird wieder gewährt ab dem 1. des Folgemonats des Monats, in dem die Gründe der Aussetzung unter Punkt b' und c' des vorherigen Paragraphen wegfielen.

3. Die Zahlung der Beihilfe wird ebenfalls ausgesetzt, wenn der O.G.A. Angaben erhält, aus denen angenommen wird, dass die Beihilfe rechtswidrig gewährt wurde, sowie auch, wenn ein Straf- oder Zivilprozess anhängig ist, der in Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Anspruch steht.

4. Eine Abwesenheit aus Griechenland des Berechtigten oder des Kindes, für welches die Beihilfe gewährt wird, für weniger als zwei Monate wird nicht als Entfernung zur Aussetzung der Anspruchs berücksichtigt.

5. Die Zahlung der Beihilfe wird in den folgenden Fällen der Entfernung aus Griechenland unabhängig von deren zeitlicher Dauer nicht ausgesetzt:

  1. Wenn die Abwesenheit auf Gründen der Behandlung in Therapieeinrichtungen beruht.
  2. Wenn der Berechtigte der Leistung oder das Kind, für welches die Beihilfe gewährt wird, für Rechnung des griechischen Staates oder einer griechischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer griechischen Bank oder eines Organismus oder anderer griechischer Unternehmen mit Sitz in Griechenland in einer Arbeitsstelle im Ausland beschäftigt ist, oder seiner Familie folgte, die aus den obigen Gründen abwesend ist, oder wenn die Abwesenheit auf Gründen der Ausbildung im Ausland beruht.

Artikel 7
Einstellung der Beihilfe

1. Die einheitliche Kinderbeihilfe wird eingestellt:

  1. Ab dem 1. Januar des Folgejahres des Jahres, in dem das letzte bezuschusste Kind die gesetzlich vorgesehene Altersgrenze erfüllt, oder ab dem 1. des Folgemonats des Monats des Abschlusses seiner Ausbildung.
  2. Ab dem 1. des Folgemonats des Monats des Todes des Berechtigten oder der Heirat, des Todes oder der Erklärung der Verschollenheit des letzten bezuschussten Kindes.
  3. Ab dem 1. des Folgemonats des Monats, in dem der berechtigte oder die bezuschussten Kinder sich dauerhaft im Ausland niederlassen.
  4. Ab dem 1. des Folgemonats des Monats, in dem das Kind die griechische Staatsangehörigkeit oder im Fall eines Griechischstämmigen die Staatsangehörigkeit des Vaters verliert, außer wenn das Kind die griechische Staatsangehörigkeit erwirbt.
  5. Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die Überschreitung der vorgesehenen Einkommensgrenze überschritten wird.

Artikel 8
Einspruchserhebung

1. Gegen den Feststellungsbescheid des Artikels 5 des gegenwärtigen Beschlusses ist dem Berechtigten die Ausübung des Einspruchs gestattet, der von dem seitens des O.G.A. ermächtigten Organ untersucht wird.

2. Ein Einspruch hinsichtlich des Einkommenskriteriums ist nicht zulässig.

3. Der Einspruch wird innerhalb von zwei (2) Monaten ab dem Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheids erhoben und an den zuständigen Agenten der O.G.A. übergeben bzw. geschickt.

4. Nachdem der Agent der O.G.A. den Einspruch erhält, trägt er ihn am selben Tag in das Protokollbuch des O.G.A. ein und schickt ihn danach innerhalb von fünf (5) Tagen an die zuständige Dienststelle der O.G.A., zusammen mit den eventuell eingereichten Unterlagen.

Artikel 9
Überzahlungen

Die überzahlten Beträge werden gemäß den bestehenden Bestimmungen eingefordert.

Artikel 10
Zustellung von Bescheiden und Schriftstücken

Auf die Zustellung der Bescheide und Schriftstücke, die von dem O.G.A. bei dem Verfahren der Gewährung der einheitlichen Kinderbeihilfe ergehen, kommen entsprechend die wie jeweils geltenden einschlägigen Bestimmungen der Satzung über die Versicherung und Verrentung der Landwirte zur Anwendung (P.D. 78/1998, FEK 72 A').

Artikel 11
Geltungsbeginn

Die Geltung dieses Beschlusses beginnt ab dem 01.01.2013.

Dieser Beschluss ist im Regierungsanzeiger zu veröffentlichen.

Die Minister

Staatssekretär im Finanzministerium
G. Mavraganis

Minister für Arbeit, Sozialversicherung und Fürsorge
I. Vroutsis

Staatssekretär im Ministerium für Arbeit, Sozialversicherung und Fürsorge
N. Panagiotopoulos

Höhe des neuen einheitlichen Kindergelds in Griechenland

Nach dem derzeitigen Stand der Dinge (Mitte Mai 2013) beläuft sich der Basissatz des neuen einheitlichen Kindergelds auf 40,00 Euro pro Kind und Monat. Abhängig von der Höhe des jährlichen Familiengesamteinkommens und der Anzahl der Kinder reduziert sich sich dieser Satz jedoch gemäß nachfolgender Staffelung um jeweils 1/3 bis auf 0 Euro.

Höhe des Familieneinkommens
(€ / Jahr)
Höhe des Kindergelds
(€ / Monat)
Einheitliches Kindergeld 2013 für Familien mit 1 Kind
0 - 9.00040,00
9.001 - 18.00026,70
18.001 - 27.00013,30
27.001 und mehr0,00
Einheitliches Kindergeld 2013 für Familien mit 2 Kindern
0 - 10.00080,00
10.001 - 20.00053,30
20.001 - 30.00026,70
30.001 und mehr0,00
Einheitliches Kindergeld 2013 für Familien mit 3 Kindern
0 - 10.000120,00
10.001 - 20.00080,00
20.001 - 32.00040,00
32.001 und mehr0,00
Einheitliches Kindergeld 2013 für Familien mit 4 Kindern
0 - 12.000160,00
12.001 - 24.000106,70
24.001 - 36.00053,30
36.001 und mehr0,00

Spezielle Familienleistungen für Kinderreiche in Griechenland

Höhe und Voraussetzungen der zusätzlichen Familienleistung für Familien mit drei oder mehr Kindern wurden im Rahmen einer am 01 März 2013 dem Parlament vorgelegten Gesetzesvorlage des Finanzministeriums geklärt, deren Bestimmungen Folgendes vorsehen:

Die spezielle Beihilfe für Kinderreiche wird an Familien mit drei und mehr abhängigen Kindern gezahlt. Die Höhe der Beihilfe wird auf 500 Euro jährlich für jedes Kind bestimmt und gewährt, sofern das steuerpflichtige jährliche Familiengesamteinkommen im Fall von Familien mit drei Kindern nicht höher als 45.000 Euro liegt. Diese Grenze erhöht sich um 3.000 Euro für Familien mit vier Kindern und um 4.000 Euro für jedes weitere Kind für Familien mit mehr als vier Kindern.

Als abhängige Kinder gelten aus Ehe stammende, natürliche, adoptierte oder anerkannte Kinder, sofern sie ledig sind und nicht ihr 18. Lebensjahr überschreiten oder das 19. Lebensjahr, sofern sie sich in der Ausbildung im mittleren Bildungsbereich befinden. Speziell für die Kinder, die sich im höheren oder höchsten Bildungsbereich oder in Berufsausbildungsinstituten (IEK) in der Ausbildung befinden, wird die Beihilfe nur während ihrer von dem Organismus der jeweiligen Schule vorgesehenen Ausbildungszeit und in keinem Fall über das vollendetes 24. Lebensjahr hinaus gezahlt.

Zur Begründung des Anspruchs auf Erhalt der speziellen Kinderreichen-Beihilfe werden als abhängige Kinder zusätzlich auch die Kinder mit einem Behinderungsgrad von 67% und mehr sowie ebenfalls das verwaiste oder die verwaisten Kinder berücksichtigt, die eine eigene Familie darstellen und deren beide Eltern verstorben sind.

Die Beihilfe wird auf Antrag gewährt und in drei Raten gezahlt, allerdings natürlich nur, sofern / so lange alle übrigen Bedingungen und Voraussetzungen für den Erhalt von Familienleistungen / Kindergeld in Griechenland erfüllt werden.

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