(Stand: Sommer 2007 und später, alle Angaben ohne Gewähr!)
In Griechenland herrschen in zahlreichen Gebieten geradezu ideale Voraussetzungen für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, die jedoch in der Praxis aus verschiedenen Gründen bisher nur zu einem sehr geringen Teil genutzt wurden. In Umsetzung der Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft sowie nicht zuletzt auch angesichts der ständig steigenden Preise für fossile Brennstoffe schuf die griechische Regierung nun endlich einen neuen gesetzlichen Rahmen für die Errichtung und den Betrieb von PV-Anlagen zur Erzeugung von Solarstrom aus Solarenergie, der in Kombination mit dem griechischen Fördergesetz umgehend einen "Run" einschlägig orientierter Unternehmer und Unternehmen ausgelöst hat.
Hinweis: Am 25. Mai 2010 verabschiedete das griechische Parlament das neue Gesetz N. 3851/2010 über Erneuerbare Energiequellen, welches erhebliche Erleichterungen für Genehmigung, Installation und Betrieb von PV-Anlagen in Griechenland vorsieht.
Die Fördermittel für PV-Anlagen zur Stromerzeugung aus Solarenergie in Griechenland und die langfristig garantierten Preise für Solarstrom regelt Gesetz N. 3468/27.06.2006, welches unter anderem insbesondere auch in Bezug auf Voraussetzungen, Beantragung und Genehmigung von Fördermitteln für Investitionspläne und Projekte auf dem Sektor der Erzeugung elektrischer Energie aus regenerativen Energiequellen durch das neue griechische Gesetz 3851/2010 zur Beschleunigung der Ausweitung der Erneuerbaren Energiequellen zur Bekämpfung des Klimawandels ergänzt und modifiziert wurde. Eine Übersicht der Einspeisungsvergütungen für elektrischen Strom aus PV-Anlagen gemäß der nach wie vor geltenden gesetzlichen Regelung von Januar 2009 bietet der Beitrag Gesetzlicher Einspeisetarif für PV-Anlagen in Griechenland. Im übrigen basieren die nachstehenden Informationen auf Publikationen und Informationsschriften der Träger:
DEI AE = Öffentliche Elektrizitätsgesellschaft AG
DESMIE AE = Operator des nationalen Stromtransportsystems AG
(E)RAE = Nationale Regulierungsbehörde für Energie
YPAN = Griechisches Entwicklungsministerium
Photovoltaische Anlage der Gesellschaft Synergy, Präfektur Kilkis / Griechenland
Die Einrichtung photovoltaischer Anlagen zur Erzeugung von Solarstrom und ihr Anschluss an das öffentliche Elektrizitätsnetz wird durch das im Sommer 2006 verabschiedete griechische Gesetz N. 3468/2006 sowie einschlägige Ministerbeschlüsse geregelt. Maßgebliches Kriterium für die Bestimmung des jeweiligen Verfahrens stellt danach die Nennleistung der konkreten photovoltaischen Anlage dar. Errichtet eine natürliche oder juristische Person mehrere photovoltaische Anlagen, wird jede einzelne Anlage als eigenständiges Projekt behandelt. Werden jedoch mehrere photovoltaische Anlagen auf dem selben Grund (Eigentum) errichtet, gelten sie insgesamt als eine einzige Anlage.
Photovoltaische Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 20 Kilowatt (kWp) bedürfen weder einer Stromerzeugungslizenz noch einer Genehmigung ihrer Errichtung (Baugenehmigung) und ihres Betriebs (Betriebserlaubnis) sowie auch keiner diesbezüglichen Ausnahmegenehmigung der RAE. Für den Anschluss an das öffentliche Stromversorgungsnetz sind erforderlich:
Anschlussvertrag mit der DEI AE
Vertrag über den Verkauf elektrischer Energie mit der DESMIE AE (für nicht an das griechische Verbundnetz angeschlossene Inseln mit der DEI AE)
Photovoltaische Anlagen mit einer Nennleistung von 20 - 150 Kilowatt (kWp) bedürfen weder einer Stromerzeugungslizenz noch einer Baugenehmigung und Betriebserlaubnis. Für den Anschluss an das öffentliche Stromversorgungsnetz sind erforderlich:
Ausnahmegenehmigung der RAE bezüglich der Befreiung von der Verpflichtung zum Erwerb einer Stromerzeugungslizenz
Genehmigung der umweltrelevanten Bedingungen durch die zuständige Bezirksverwaltung gemäß dem gemeinschaftlichen Ministerbeschluss (KYA) Nr. 104247 (FEK 63B/26-05-2006)
Anschlussvertrag mit der DEI AE
Vertrag über den Verkauf elektrischer Energie mit der DESMIE AE (für nicht an das griechische Verbundnetz angeschlossene Inseln mit der DEI AE)
Für die Einrichtung photovoltaische Anlagen mit einer Nennleistung von über 150 Kilowatt (kWp) und ihren Anschluss an das öffentliche griechische Stromversorgungsnetz sind erforderlich:
Erteilung einer Stromerzeugungslizenz durch das griechische Ministerium für Entwicklung, nach Stellungsnahme der RAE
Genehmigung der Errichtung der Anlage durch die zuständige Bezirksverwaltung (Baugenehmigung)
Genehmigung des Betriebs der Anlage durch die zuständige Bezirksverwaltung (Betriebserlaubnis)
Anschlussvertrag mit der DEI AE
Vertrag über den Verkauf elektrischer Energie mit der DESMIE AE (für nicht an das griechische Verbundnetz angeschlossene Inseln mit der DEI AE)
Für den Anschluss photovoltaischer Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 100 Kilowatt (kWp) an das öffentliche Niederspannungsnetz sind die lokalen Geschäftsstellen der "Öffentlichen Elektrizitätsgesellschaft AG" (DEI AE) am Sitz des jeweiligen Versorgungsbezirkes zuständig. Hier werden sowohl einschlägige Informationen erteilt als auch alle erforderlichen Vorgänge von der Antragsstellung bis hin zu Abnahme und Anschluss der jeweiligen photovoltaischen Anlage abgewickelt.
Die Bearbeitung von Anträgen auf Anschluss photovoltaischer Anlagen mit einer Nennleistung von über 100 Kilowatt (kWp) an das Mittelspannungsnetz unterliegt der Zuständigkeit der "Stelle für Netzverwaltung" der "Öffentlichen Elektrizitätsgesellschaft AG" (DEI AE) in Athen (Patision 27, 10432 Athen, Tel.: +30 210 5292403).
Wichtiger Hinweis: Für den Verkauf der erzeugten elektrischen Energie ist gemäß den Vorsehungen der griechischen Steuergesetzgebung eine kaufmännische Rechnungsstellung seitens des Erzeuger erforderlich, der folglich zur Anmeldung eines entsprechenden Gewerbes beziehungsweise zur Gründung eines Unternehmens in Griechenland zu schreiten hat.
Der Anschluss einer Photovoltaik-Anlage mit einer Nennleistung von bis zu 100 Kilowatt (kWp) an das öffentliche Elektrizitätsnetz der "DEI AE" erfolgt gemäß den nachstehenden Abwicklungsschritten:
Erläuterungen zum Verfahren:
(1) Sind die Angaben im Antrag oder die begelitenden Schriftstücke und Unterlagen unvollständig, wird der Antrag nicht angenommen. Im Fall des Standortwechsels der Anlage oder der Erhöhung ihrer Leistung ist ein neuer Antrag nebst den entsprechenden Unterlagen einzureichen. Änderungen des geltenden Antrages werden nur in Fällen der Änderung der Firmierung des Antragstellers oder der Leistungsminderung der Anlage akzeptiert, bei Verpflichtung zur schriftlichen Bekanntgabe der sich ändernden Angaben. Dies gilt ebenfalls für Änderungen des Typs oder auch des Herstellers der Panels und der Wechselrichter, unter Beibringung der entsprechenden Angaben und Daten.
(2) Die Unterzeichnung des Anschlussvertrages erfolgt vor und als Vorbedingung der Unterzeichnung des Vertrages über den Verkauf elektrischer Energie (Abschluss mit der DESMIE, sofern es um das Verbundnetz geht, oder mit der DEI, wenn es sich um eine nicht an das Verbundnetz angeschlossene Inseln handelt). Die Unterzeichnung des Verkaufsvertrages erfolgt vor und als Vorbedingung der Aktivierung des Anschlusses.
(3) Der Bescheinigung des zuständigen Bauamtes (unter Ziffer 14 des Vertragsformulars) werden auch die - vom Bauamt beglaubigten - Unterlagen der Ziffer 5 des Antragsformulars beigefügt (topographische Skizze und Karte der GYS / Kartenstelle des Militärs). Falls die Unterlagen zu Ziffer 5 des Antragsformulars unbeglaubigt sind, müssen sie zur vollumfänglichen Identifizierung der anzuschließenden Anlage vollständig mit der zu Ziffer 14 des Antragsformulars miteingereichten Bescheinigung der Baubehörde identisch sein. Der vorgelegten rechtsverbindlichen Erklärung des Elektroinstallateurs (Y.D.E.) hat eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes (DOY) beizuliegen.
(4) Der Antragsteller hat zur Unterzeichnung des Vertrags über seinen Niederspannungsstromkonsum eine Bestätigung der Gemeinde über die Festsetzung der Gemeindesteuern (sofern eine Verpflichtung zur Entrichtung besteht) oder über die diesbezügliche Befreiung vorzulegen.
(5) Werden bei Durchführung der Überprüfung Mängel oder Fehlfunktionen in den Anlagen des Antragstellers festgestellt, bleibt der Anschluss deaktiviert, bis der Antragsteller zu den von der DEI bezeichneten Korrekturmaßnahmen schreitet.
Photovoltaische Anlagen der Leistungsklasse bis 100 kW werden bei einer Nennleistung von bis zu 5 Kilowatt über einen einphasigen und bei einer Nennleistung ab 5 bis einschließlich 100 kW über einen dreiphasigen Anschluss an das Niederspannungsnetz angebunden. Dabei gilt:
Die Regelwerte des Spannungsschutzes müssen auf den Bereich von -20% bis +15% der Nennspannung voreingestellt sein.
Die Regelwerte des Frequenzschutzes müssen auf den Bereich von +/-0,5Hz (Verbundnetz) bzw. 47,5 - 51 Hz (Inselnetz) voreingestellt sein.
Die harmonischen Verzerrungen (THD) des Wechselrichterstroms dürfen den Wert von insgesamt 5% nicht überschreiten.
Sofern die Wechselrichter nicht über einen Trenntransformator verfügen, muss die Gleichstromeinspeisung auf 0,5% des Nennstromes begrenzt sein.
Der Schutz gegen das Phänomen der "Verinselung" ist obligatorisch. Im entsprechenden Absatz des Antragsformulars ist die befolgte Methode zu beschreiben, die der Norm VDE 0126 zu entsprechen hat.
Die vorstehenden Schutzeinrichtungen haben entweder in den technischen Dokumentationen der Wechselrichter oder auf ihren Zertifikaten zu erscheinen.
Zusammen mit dem Antrag auf Anschluss einer photovoltaischen Anlage zur Stromerzeugung aus Solarenergie an das öffentliche Stromnetz sind folgende Dokumente und Unterlagen einzureichen, auf die bereits in den vorstehenden Abschnitten Bezug genommen wurde:
Während des Verfahrens der Anschlussbeantragung und auf jeden Fall vor Realisierung des Anschlusses einer photovoltaischen Solarstrom-Anlage an das öffentliche Elektrizitätsnetz sind nachstehende Unterlagen beizubringen:
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